ANHANG III RL 70/157/EWG

1.
Es gelten die technischen Anforderungen der

a)
Nummern 2, 6.1, 6.2.1 und 6.3 sowie die Anhänge 3 bis 10 der UN/ECE-Regelung Nr. 51(1);
b)
Nummern 2 und 6 sowie die Anhänge 3 bis 5 der UN/ECE-Regelung Nr. 59(2).

2.
Für die Anwendung der unter Nummer 1 genannten Vorschriften gilt Folgendes:

a)
„Unbeladenes Fahrzeug” bedeutet ein Fahrzeug in fahrbereitem Zustand mit einer Masse gemäß 2.6 der Anlage 1 zu Anhang I dieser Richtlinie, jedoch ohne Fahrer;
b)
unter dem Begriff „Mitteilungsblatt” ist der Typgenehmigungsbogen gemäß Anlage 2 der Anhänge I und II zu verstehen;
c)
unter „Vertragsparteien der jeweiligen Regelungen” sind die Mitgliedstaaten zu verstehen;
d)
bezugnahmen auf die Regelungen Nr. 51 und Nr. 59 sind als Bezugnahmen auf die Richtlinie 70/156/EWG zu verstehen;
e)
die Fußnote 1 in Nummer 2.2.6 ist wie folgt zu verstehen: „Die Definition der Klassen ist in Anhang IIA der Richtlinie 70/156/EWG enthalten.”

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 137 vom 30.5.2007, S. 68.

(2)

ABl. L 326 vom 24.11.2006, S. 43.

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