Artikel 1 RL 70/220/EWG

Für die Zwecke dieser Richtlinie bedeuten:

a)
„Fahrzeug” : ein Fahrzeug gemäß Anhang II Teil A der Richtlinie 70/156/EWG;
b)
„Fahrzeug mit Flüssig- oder Erdgasbetrieb” : Fahrzeug, dessen Antriebssystem mit einer speziellen Anlage für die Verwendung von Flüssig- oder Erdgas ausgestattet ist. Ein derartiges Fahrzeug mit Flüssig- oder Erdgasbetrieb kann als Fahrzeug mit Einstoff- oder mit Zweistoffbetrieb konzipiert und gebaut werden;
c)
„Fahrzeug mit Einstoffbetrieb” : Fahrzeug, das hauptsächlich für den ständigen Betrieb mit Flüssiggas oder Erdgas konzipiert ist, jedoch auch für den Notfall oder zum Starten über ein Ottokraftstoffsystem verfügt, und dessen Ottokraftstofftank nicht mehr als 15 Liter Ottokraftstoff enthält;
d)
„Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb” : Fahrzeug, das zeitweise mit Ottokraftstoff und zeitweise entweder mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden kann.

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