ANHANG I RL 70/220/EWG

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF EG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG, PRÜFVORSCHRIFTEN, ERWEITERUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION UND DER IN BETRIEB BEFINDLICHEN FAHRZEUGE, ON-BOARD-DIAGNOSESYSTEME (OBD-SYSTEME)

1.
ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinie gilt für

Auspuffemissionen bei normaler und bei niedriger Umgebungstemperatur, Verdunstungsemissionen, Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse, die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen und On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor

und

die Auspuffemissionen, die Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen sowie On-Board-Diagnosesysteme (OBD-Systeme) von Fahrzeugen der Klasse M1 und N1(1) mit Selbstzündungsmotor,

die unter Artikel 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 83/351/EWG fallen, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse N1, deren Typgenehmigung nach der Richtlinie 88/77/EWG(2) erteilt wurde. Auf Antrag des Herstellers kann die Betriebserlaubnis gemäß dieser Richtlinie von mit Motoren mit Kompressionszündung ausgerüsteten Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, für die bereits die Betriebserlaubnis erteilt wurde, auf Fahrzeuge der Klassen M2 und N2 ausgedehnt werden, deren Bezugsmasse 2840 kg nicht überschreitet und bei denen die Anforderungen von Abschnitt 6 dieses Anhangs (Ausdehnung der EWG-Betriebserlaubnis) eingehalten sind. Diese Richtlinie gilt auch für das Verfahren der Typgenehmigung von Austauschkatalysatoren als selbständige technische Einheiten, die zum Einbau in Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 bestimmt sind.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

In dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

2.1. Der Begriff „Fahrzeugtyp” umfaßt hinsichtlich der Auspuffemissionen aus dem Motor die Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere folgende sein:

2.1.1. in Abhängigkeit von der Bezugsmasse bestimmtes Schwungmassenäquivalent nach Abschnitt 5.1 in Anhang III;

2.1.2. Merkmale des Motors und des Fahrzeugs nach Anhang II.

2.2. „Bezugsmasse” ist die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs abzüglich der Pauschalmasse des Fahrers von 75 kg und zuzüglich einer Pauschalmasse von 100 kg.

2.2.1. „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs” ist die in Abschnitt 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG definierte Masse.

2.3. „Gesamtmasse” ist die in Abschnitt 2.7 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG definierte Masse.

2.4. „Gasförmige Schadstoffe” sind Auspuffgasemissionen von Kohlenmonoxid, Stickstoffoxiden, ausgedrückt in Stickstoffdioxid (NO2), und Kohlenwasserstoffe im Verhältnis von

C1H1,85 bei Ottokraftstoff,

C1H1,86 bei Dieselkraftstoff,

C1H2,525 bei LPG,

CH4 bei NG.

2.5. „Partikelförmige Luftverunreinigungen” sind Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von max. 325 K (52 °C) im verdünnten Abgas mit Filtern entsprechend Anhang III abgeschieden werden.

2.6. „Auspuffemissionen” sind

die Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen bei Fremdzündungsmotoren,

die Emissionen gasförmiger und partikelförmiger Luftverunreinigungen bei Kompressionszündungsmotoren.

2.7. „Verdunstungsemissionen” sind Kohlenwasserstoffdämpfe, die aus dem Kraftstoffsystem austreten und nicht aus der Verbrennung des Kraftstoffs stammen.

2.7.1. „Tankatmungsverluste” sind Kohlenwasserstoffemissionen, die durch Temperaturschwankungen im Kraftstofftank entstehen (in C1H2,33 ausgedrückt).

2.7.2. „Heißabstellverluste” sind Kohlenwasserstoffemissionen aus dem Kraftstoffsystem eines Fahrzeugs, das nach einer Fahrt abgestellt wurde (in C1H2,20 ausgedrückt).

2.8. „Kurbelgehäuse” ist die Gesamtheit aller Räume, die entweder im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden sind und die durch innere oder äußere Verbindungen, durch die Gase und Dämpfe entweichen können, an den Ölsumpf angeschlossen sind.

2.9. „Kaltstarteinrichtung” ist eine Einrichtung, die vorübergehend das Luft/Kraftstoff-Gemisch des Motors anreichert und damit das Starten erleichtert.

2.10. „Starthilfe” ist eine Einrichtung, die das Starten des Motors ohne Anreicherung des Luft/Kraftstoff-Gemischs erleichtert, z. B. durch Glühkerzen oder Änderungen der Einspritzpumpeneinstellung.

2.11. „Hubraum” bedeutet:

2.11.1. bei Hubkolbenmotoren das Nenn-Hubvolumen;

2.11.2. bei Rotationskolbenmotoren (Wankel-Motoren) das doppelte Nenn-Kammervolumen.

2.12. „Emissionsmindernde Einrichtung” bezeichnet solche Teile eines Fahrzeugs, die die Auspuff- und Verdunstungsemissionen eines Fahrzeugs regeln und/oder begrenzen.

2.13. „On-Board-Diagnosesystem” (OBD-System) bezeichnet ein an Bord des Fahrzeugs installiertes Diagnosesystem für die Emissionsüberwachung, das in der Lage ist, mit Hilfe rechnergespeicherter Fehlercodes Fehlfunktionen und deren wahrscheinliche Ursachen anzuzeigen.

2.14. „Prüfung des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs” bezeichnet Prüfungen und Konformitätsbewertung gemäß Abschnitt 7.1.7.

2.15. „Ordnungsgemäß gewartet und eingesetzt” bedeutet in bezug auf ein Prüffahrzeug, daß dieses die Kriterien für die Annahme eines ausgewählten Fahrzeugs gemäß Abschnitt 2 der Anlage 3 erfüllt.

2.16. „Abschalteinrichtung” ist ein Konstruktionsteil, das die Temperatur, die Fahrzeuggeschwindigkeit, die Motordrehzahl, den eingelegten Getriebegang, den Unterdruck im Einlaßkrümmer oder sonstige Parameter ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teils der emissionsmindernden Einrichtungen zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, wodurch die Wirksamkeit der emissionsmindernden Einrichtung unter Bedingungen, die bei normalem Fahrzeugbetrieb und -gebrauch vernünftigerweise zu erwarten sind, verringert wird. Dieses Konstruktionsteil gilt nicht als Abschalteinrichtung, wenn
I.
die Notwendigkeit der Einrichtung zum Schutz des Motors gegen Beschädigung oder Unfälle und zum sicheren Betrieb des Fahrzeugs gerechtfertigt ist oder
II.
die Einrichtung nicht über die Anforderungen des Anlassens des Motors hinaus arbeitet oder
III.
die Bedingungen im wesentlichen in den Prüfverfahren Typ I oder Typ VI berücksichtigt sind.

2.17. „Katalysator für die Erstausrüstung” Katalysator oder Katalysatorgruppe, die in die Typgenehmigung des Fahrzeugs einbezogen ist und deren Typen in Abschnitt 1.10 der Anlage zu Anhang X dieser Richtlinie angegeben sind.

2.18. „Austauschkatalysator” : Katalysator oder Katalysatorgruppe, der (die) dazu bestimmt ist, in ein nach der Richtlinie 70/220/EWG typgenehmigtes Fahrzeug zum Ersatz eines Katalysators für die Erstausrüstung eingebaut zu werden und der (die) als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d) der Richtlinie 70/156/EWG typgenehmigt werden kann.

2.19. „Original-Austauschkatalysator” : Katalysator oder Katalysatorgruppe, deren Typen in Abschnitt 1.10 der Anlage zu Anhang X dieser Richtlinie angegeben sind, die jedoch vom Inhaber der Fahrzeug-Typgenehmigung als selbständige technische Einheit auf dem Markt angeboten werden.

2.20. „Fahrzeugfamilie” eine Gruppe von Fahrzeugtypen, die einem Stammfahrzeug im Sinne von Anhang XII entsprechen.

2.21. „Erforderlicher Kraftstoff für den Motor” die Art des Kraftstoffs, mit dem der Motor normalerweise betrieben wird:

Ottokraftstoff,

LPG (Flüssiggas),

NG (Erdgas),

sowohl Ottokraftstoff als auch LPG,

sowohl Ottokraftstoff als auch NG,

Dieselkraftstoff.

3.
ANTRAG AUF EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Auspuffemissionen, der Verdunstungsemissionen, der Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Bauteile und seines On-Board-Diagnosesystems (OBD-Systems) ist vom Fahrzeughersteller zu stellen. Betrifft der Antrag ein On-Board-Diagnosesystem (OBD-System), so ist das Verfahren nach Anhang XI Abschnitt 3 anzuwenden.

3.1.1. Betrifft der Antrag ein On-Board-Diagnosesystem (OBD-System), so sind die zusätzlichen Angaben nach Anhang II Abschnitt 3.2.12.2.8 mit folgenden Ergänzungen zu machen:

3.1.1.1. Erklärung des Herstellers, in der folgendes bescheinigt wird:

3.1.1.1.1. bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor der auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogene Prozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der ein Überschreiten der in Anhang XI Abschnitt 3.3.2 genannten Emissionsgrenzwerte zur Folge hätte, wenn diese Aussetzungsrate von Beginn einer Prüfung des Typs I gemäß Anhang III Abschnitt 5.3.1 an vorgelegen hätte;

3.1.1.1.2. bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor der auf eine Gesamtzahl von Zündungsvorgängen bezogene Prozentsatz der Verbrennungsaussetzer, der eine Überhitzung und damit eine irreversible Schädigung des Katalysators oder der Katalysatoren zur Folge haben könnte;

3.1.1.2. genaue Beschreibung der Funktionsmerkmale des OBD-Systems einschließlich einer Aufstellung aller mit diesem System zusammenhängenden Bestandteile des Emissionsminderungssystems, d. h. Meßsonden, Schaltelemente und Bauteile, die von dem OBD-System regelmäßig überwacht werden;

3.1.1.3. Beschreibung der Fehlfunktionsanzeige (MI), die vom OBD-System verwendet wird, um dem Fahrzeugführer eine Fehlfunktion anzuzeigen;

3.1.1.4. Beschreibung der Maßnahmen zur Verhinderung eines unbefugten Eingriffs oder einer Veränderung am Emissionsüberwachungsrechner;

3.1.1.5. gegebenenfalls Kopien von anderen Genehmigungen mit den erforderlichen Angaben für die Erweiterung der Genehmigungen;

3.1.1.6. gegebenenfalls die Merkmale der Fahrzeugfamilie gemäß Anhang XI Anlage 2.

3.1.2. Für die Prüfungen nach Anhang XI Abschnitt 3 ist dem für die Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst ein für den betreffenden Fahrzeugtyp oder die Fahrzeugfamilie repräsentatives Fahrzeug bereitzustellen, das mit dem zu genehmigenden OBD-System ausgerüstet ist. Stellt der technische Dienst fest, daß das vorgeführte Fahrzeug dem beschriebenen Fahrzeugtyp oder der beschriebenen Fahrzeugfamilie gemäß Anhang XI Anlage 2 nicht vollständig entspricht, so ist für die Prüfungen nach Anhang XI Abschnitt 3 ein anderes und gegebenenfalls ein zusätzliches Fahrzeug bereitzustellen.

3.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens für Auspuffemissionen, für Verdunstungsemissionen, für die Dauerhaltbarkeit und für das On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) ist in Anhang II enthalten. Die in Anhang II Abschnitt 3.2.12.2.8.6 aufgeführten Informationen sind in Anlage 2 „OBD-spezifische Informationen” des in Anhang X enthaltenen EG-Typgenehmigungsbogens aufzunehmen.

3.2.1. Soweit zweckmäßig, sind auch Kopien anderer Typgenehmigungen mit den erforderlichen Daten für die Erweiterung von Typgenehmigungen und die Festlegung von Verschlechterungsfaktoren einzureichen.

3.3. Ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp entspricht, ist dem Technischen Dienst vorzuführen, der mit der Durchführung der Prüfungen nach Abschnitt 5 dieses Anhangs beauftragt ist.

4.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

4.1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, so wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens zu Auspuffemissionen, Verdunstungsemissionen, Dauerhaltbarkeit und On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) ist in Anhang X enthalten.

4.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird gemäß Anhang VII zur Richtlinie 70/156/EWG eine Genehmigungsnummer zugeteilt. Ein Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer nicht für einen anderen Fahrzeugtyp ausstellen.

5.
PRÜFVORSCHRIFTEN

Anmerkung:

Alternativ zu den Vorschriften dieses Abschnitts kann Kraftfahrzeugherstellern mit einer weltweiten Jahresproduktion von weniger als 10000 Einheiten die Betriebserlaubnis auf der Grundlage der entsprechenden technischen Anforderungen in folgenden Dokumenten erteilt werden:

California Code of Regulations, Teil 13, Abschnitte 1960.1(f)(2) oder (g)(1) und (g)(2), 1960.1(p) für Modelljahr 1996 oder spätere Modelljahre, 1968.1, 1976 und 1975 für Pkw (light-duty vehicles) des Modelljahres 1995 und späterer Modelljahre, veröffentlicht von Barclay's Publishing.

Die für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständige Stelle unterrichtet die Kommission von den Rahmenbedingungen jeder Betriebserlaubnis, die aufgrund dieser Bestimmungen gewährt wird.

5.1.
Allgemeines

5.1.1. Die Fahrzeugteile, die einen Einfluß auf die Auspuff- und Verdunstungsemissionen haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht. Die vom Hersteller eingesetzten technischen Mittel müssen gewährleisten, daß die Fahrzeuge während ihrer gesamten normalen Lebensdauer und bei normalen Verwendungsbedingungen tatsächlich begrenzte Auspuff- und Verdunstungsemissionen entsprechend dieser Richtlinie aufweisen. Darunter fällt auch die Betriebssicherheit der zusammen mit den Emissionsminderungssystemen verwendeten Schläuche sowie ihrer Verbindungsstücke und Anschlüsse, die so gestaltet sein müssen, daß sie ihren ursprünglich beabsichtigten Zweck erfüllen. Für Auspuffemissionen gelten diese Vorschriften als erfüllt, wenn die Bestimmungen der Abschnitte 5.3.4 (Typgenehmigung) und 7 (Übereinstimmung der Produktion und Einhaltung der Emissionsvorschriften von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen) eingehalten werden. Für Verdunstungsemissionen gelten diese Vorschriften als erfüllt, wenn die Bestimmungen der Abschnitte 5.3.4 (Typgenehmigung) und 7 (Übereinstimmung der Produktion) eingehalten werden. Die Verwendung einer Abschalteinrichtung ist verboten.

5.1.2.
Einfüllstutzen der Kraftstoffbehälter

5.1.2.1. Vorbehaltlich 5.1.2.2 muß der Einfüllstutzen des Kraftstofftanks so ausgelegt sein, daß er nicht mit einem Zapfventil befüllt werden kann, das einen äußeren Durchmesser von 23,6 mm oder mehr hat.

5.1.2.2. 5.1.2.1 gilt nicht für ein Fahrzeug, bei dem die beiden folgenden Bedingungen zutreffen:

5.1.2.2.1. Das Fahrzeug ist so ausgelegt und konstruiert, daß kein zur Begrenzung der gasförmigen Luftverunreinigungen bestimmtes Bauteil durch verbleites Benzin beeinträchtigt wird, und
5.1.2.2.2. es ist deutlich lesbar und unauslöschbar mit dem in ISO 2575-1982 spezifizierten Symbol für unverbleites Benzin an einer Stelle gekennzeichnet, die sofort für eine Person sichtbar ist, die den Kraftstofftank befüllt. Zusätzliche Kennzeichnungen sind erlaubt.

5.1.3. Überhöhte Verdunstungsemissionen und Überlaufen von Benzin aufgrund eines fehlenden Tankdeckels müssen vermieden werden. Dazu kann eine der folgenden Vorkehrungen getroffen werden:

ein nicht abnehmbarer, sich automatisch öffnender und schließender Tankdeckel;

konstruktive Maßnahmen zur Vermeidung überhöhter Verdunstungsemissionen bei fehlendem Tankdeckel;

sonstige Maßnahmen gleicher Wirkung. Hierzu können unter anderem mit dem Fahrzeug verbundene (z. B. angekettete) Tankdeckel oder Tankdeckel gehören, die sich nur mit dem Zündschlüssel verriegeln lassen. In diesem Fall darf der Schlüssel nur in verriegelter Stellung vom Tankdeckel abziehbar sein.

5.1.4.
Vorkehrungen gegen Manipulationen des elektronischen Systems

5.1.4.1. Alle Fahrzeuge mit Emissionsüberwachungsrechner müssen durch geeignete Maßnahmen gegen vom Hersteller nicht autorisierte Veränderungen geschützt sein. Der Hersteller muß Veränderungen erlauben, wenn sie für Diagnose, Wartung, Inspektion, Nachrüstung oder Reparatur des Fahrzeugs notwendig sind. Alle umprogrammierbaren Rechnercodes oder Betriebsparameter müssen gegen unbefugte Eingriffe gesichert sein und ein Schutzniveau aufweisen, das mindestens den Bestimmungen nach ISO DIS 15031-7 vom Oktober 1998 (SAE J2186 vom Oktober 1996) entspricht, vorausgesetzt der sicherheitsbezogene Datenaustausch erfolgt über die in Anhang XI, Anlage 1, Abschnitt 6.5 beschriebenen Protokolle und Diagnostik-Anschlußstecker. Alle zur Eichung des Systems dienenden beweglichen Speicherchips müssen vergossen, in ein versiegeltes Gehäuse eingeschlossen oder durch elektronische Algorithmen geschützt und nur mit Hilfe von Spezialwerkzeugen und -verfahren zu verändern sein.

5.1.4.2. Eine Veränderung der rechnercodierten Betriebsparameter des Motors darf nur unter Einsatz von Spezialwerkzeugen und -verfahren möglich sein (Schutz z. B. durch verlötete oder vergossene Rechnerbauteile oder versiegelte oder verlötete Rechnergehäuse).

5.1.4.3. Bei Selbstzündungsmotoren mit mechanischen Kraftstoffeinspritzpumpen müssen die Hersteller geeignete Vorkehrungen treffen, um die Vollastmenge vor unbefugten Eingriffen während des Betriebs des Fahrzeugs zu schützen.

5.1.4.4. Für Fahrzeuge, bei denen ein solcher Schutz nach allgemeiner Anschauung entbehrlich ist, können die Hersteller bei der Genehmigungsbehörde eine Freistellung einer dieser Vorschriften beantragen. Bei der Entscheidung über einen solchen Freistellungsantrag berücksichtigt die Behörde als Kriterien u. a. die Verfügbarkeit von Mikroprozessoren, die Leistungskapazität des Fahrzeugs und seine zu erwartenden Verkaufszahlen.

5.1.4.5. Hersteller, die programmierbare Rechnercodesysteme benutzen (z. B. Electrical Erasable Programmable Read-Only Memory, EEPROM), müssen unbefugte Umprogrammierung verhindern. Die Hersteller müssen fortschrittliche Schutzstrategien anwenden sowie Schreibschutzfunktionen, die den elektronischen Zugang zu einem vom Hersteller außerhalb des Fahrzeugs vorzuschaltenden Rechner erfordern. Methoden, die ein angemessenes Schutzniveau gegen unbefugte Eingriffe bieten, werden von der Behörde genehmigt.

5.2.
Durchführung der Prüfungen

Tabelle I.5.2 beschreibt die Möglichkeiten für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs.

5.2.1. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor werden den folgenden Prüfungen unterzogen:

Prüfung Typ I (Überprüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart)

Prüfung Typ II (Emissionen von Kohlenmonoxid im Leerlauf)

Prüfung Typ III (Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse)

Prüfung Typ IV (Verdunstungsemissionen)

Prüfung Typ V (Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen)

Prüfung Typ VI (Überprüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid/Kohlenwasserstoffen bei niedrigen Umgebungstemperaturen nach einem Kaltstart)

OBD-Prüfung.

5.2.2. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor nach Abschnitt 8.1 werden den folgenden Prüfungen unterzogen:

Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart),

Prüfung Typ II (Prüfung der Emissionen von Kohlenmonoxid bei Leerlauf),

Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse).

5.2.2. Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die mit Flüssiggas oder Erdgas betrieben werden (Ein- oder Zweistoffbetrieb), werden den folgenden Prüfungen unterzogen:

    Prüfung Typ I (Überprüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart)

    Prüfung Typ II (Emissionen von Kohlenmonoxid im Leerlauf)

    Prüfung Typ III (Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse)

    Prüfung Typ IV (Verdunstungsemissionen), falls zutreffend

    Prüfung Typ V (Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen)

    Prüfung Typ VI (Überprüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid/Kohlenwasserstoffen bei niedrigen Umgebungstemperaturen nach einem Kaltstart), falls zutreffend

OBD-Prüfung, falls zutreffend.

5.2.3. Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor werden den folgenden Prüfungen unterzogen:

Prüfung Typ I (Überprüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart)

Prüfung Typ V (Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Einrichtungen)

OBD-Prüfung (falls zutreffend).

5.2.4. Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotoren nach Abschnitt 8.1 werden der folgenden Prüfung unterzogen:

Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen — nur gasförmige Luftverunreinigungen — nach einem Kaltstart).

5.3.
Beschreibung der Prüfungen

5.3.1.
Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen nach einem Kaltstart)

5.3.1.1 Abbildung I.5.3 beschreibt die Möglichkeiten der Erteilung der Betriebserlaubnis aufgrund der Prüfung Typ I. Diese Prüfung ist an allen in Abschnitt 1 genannten Fahrzeugen durchzuführen, deren Gesamtmasse nicht größer als 3,5 t ist.

5.3.1.2. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand zu bringen, der Fahrwiderstand und Schwungmasse simuliert.

5.3.1.2.1. Es ist eine Prüfung mit einer Gesamtdauer von 19 Minuten und 40 Sekunden ohne Unterbrechung durchzuführen, die aus zwei Teilen, Teil 1 und Teil 2, besteht. Die Leerlaufphase zwischen der letzten Verzögerung des letzten Grundzyklus (Teil 1) und der ersten Beschleunigung des außerstädtischen Fahrzyklus (Teil 2) kann mit Zustimmung des Herstellers um eine Phase ohne Probennahme von nicht mehr als 20 Sekunden ausgedehnt werden, um die Einstellung der Prüfeinrichtung zu ermöglichen.
5.3.1.2.2. Teil 1 der Prüfung besteht aus 4 Grundstadtfahrzyklen. Jeder Grundstadtfahrzyklus besteht aus 15 Phasen (Leerlauf, Beschleunigung, Konstantfahrt, Verzögerung usw.).
5.3.1.2.3. Teil 2 der Prüfung besteht aus einem außerstädtischen Fahrzyklus. Der außerstädtische Fahrzyklus besteht aus 13 Phasen (Leerlauf, Beschleunigung, Konstantfahrt, Verzögerung usw.).

Tabelle I.5.2

Verschiedene Möglichkeiten für die Typgenehmigung und deren Erweiterungen

Typgenehmigungsprüfung Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M und N Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor der Klassen M1 und N1
mit Ottokraftstoff betriebenes Fahrzeug Fahrzeug mit Zweistoffbetrieb Fahrzeug mit Einstoffbetrieb
Typ I Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t) Ja (Prüfung mit beiden Kraftstoffarten) (Höchstmasse ≤ 3,5 t) Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t) Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t)
Typ II Ja Ja (Prüfung mit beiden Kraftstoffarten) Ja
Typ III Ja Ja (Prüfung nur mit Ottokraftstoff) Ja
Typ IV Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t) Ja (Prüfung nur mit Ottokraftstoff) (Höchstmasse ≤ 3,5 t)
Typ V Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t) Ja (Prüfung nur mit Ottokraftstoff) (Höchstmasse ≤ 3,5 t) Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t) Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t)
Typ VI Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t) Ja (Höchstmasse ≤ 3,5 t) (Prüfung nur mit Ottokraftstoff)
Erweiterung Abschnitt 6 Abschnitt 6 Abschnitt 6 Abschnitt 6; M2 und N2 mit einer Bezugsmasse ≤2840 kg(3)
On-Board-Diagnosesysteme Ja, gemäß Abschnitt 8.1.1 oder 8.4 Ja, gemäß Abschnitt 8.1.2 oder 8.4 Ja, gemäß Abschnitt 8.1.2 oder 8.4 Ja, gemäß Abschnitt 8.2, 8.3 oder 8.4
5.3.1.2.4. Für die Fahrzeuge nach Abschnitt 8.1 wird eine insgesamt 13 Minuten dauernde Prüfung, bestehend aus 4 Grundstadtfahrzyklen (Teil 1), ohne Unterbrechung durchgeführt.
5.3.1.2.5. Während der Prüfung sind die Abgase des Fahrzeugs zu verdünnen und eine anteilmäßige Probe in einem oder mehreren Beuteln aufzufangen. Die Abgase des geprüften Fahrzeugs werden entsprechend dem nachstehenden Verfahren verdünnt, entnommen und analysiert; das Gesamtvolumen der verdünnten Abgase ist zu messen. Bei Fahrzeugen mit Motoren mit Kompressionszündung werden die Kohlenmonoxid-,Kohlenwasserstoff- und Stickoxidemissionen sowie die Emissionen von luftverunreinigenden Partikeln ermittelt.

5.3.1.3. Die Prüfung ist nach dem in Anhang III beschriebenen Verfahren durchzuführen. Zur Sammlung und Analyse der Gase sowie zur Abscheidung und Wägung der Partikel sind die vorgeschriebenen Verfahren anzuwenden.

5.3.1.4. Vorbehaltlich der Anforderungen von 5.3.1.5 wird die Prüfung dreimal wiederholt.Für jede Prüfung sind die Ergebnisse mit den geeigneten, nach Punkt 5.3.5 ermittelten Verschlechterungsfaktoren zu multiplizieren. Die ermittelten Mengen der gasförmigen Emissionen und, bei Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotoren, die Menge der Partikel, die für jede Prüfung festgestellt wurden, müssen unter den in den folgenden Tabellen angegebenen Grenzwerten liegen:

Fahrzeugklasse

Gruppe

Bezugsmasse

(RW)

(kg)

Grenzwerte

Masse des Kohlenmonoxids

(CO)

Masse der Kohlenwasserstoffe

(HC)

Masse der Stickoxide

(NOx)

Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

(HC + NOx)

Partikelmasse(4)

(PM)

L1

(g/km)

L2

(g/km)

L3

(g/km)

L2 + L3

(g/km)

L4

(g/km)

Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Benzin Diesel Diesel
A (2000) M(5) alle 2,3 0,64 0,20 0,15 0,50 0,56 0,05
N1(6) I RW ≤ 1305 2,3 0,64 0,20 0,15 0,50 0,56 0,05
II 1305 < RW ≤ 1760 4,17 0,80 0,25 0,18 0,65 0,72 0,07
III 1760 < RW 5,22 0,95 0,29 0,21 0,78 0,86 0,10
B (2005) M(5) alle 1,0 0,50 0,10 0,08 0,25 0,30 0,025
N1(6) I RW ≤ 1305 1,0 0,50 0,10 0,08 0,25 0,30 0,025
II 1305 < RW ≤ 1760 1,81 0,63 0,13 0,10 0,33 0,39 0,04
III 1760 < RW 2,27 0,74 0,16 0,11 0,39 0,46 0,06
Fahrzeugklasse/-gruppe Grenzwerte
Klasse Gruppe

Bezugsmasse

RW

(kg)

Masse des Kohlenmonoxids

L1

(g/km)

Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

L2

(g/km)

Partikelmasse

L3

(g/km)

Benzin Diesel Benzin Diesel(7) Diesel(7)
M(8) alle 2,2 1,0 0,5 0,7 0,08
N1(9) Gruppe I RW ≤ 1250 2,2 1,0 0,5 0,7 0,08
Gruppe II 1250 < RW ≤ 1700 4,0 1,25 0,6 1,0 0,12
Gruppe III 1700 < RW 5,0 1,5 0,7 1,2 0,17

5.3.1.4.1. Bei jedem der in 5.3.1.4 genannten Schadstoffe bzw. der Summe zweier Schadstoffe darf jedoch eines der drei gemessenen Ergebnisse den zulässigen Grenzwert um nicht mehr als 10 % überschreiten, sofern das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem zulässigen Grenzwert liegt. Werden die zulässigen Grenzwerte bei mehreren Schadstoffen überschritten, so dürfen diese Überschreitungen sowohl bei ein und derselben Prüfung als auch bei verschiedenen Prüfungen auftreten(10).
5.3.1.4.2. Die Zahl der unter 5.3.1.4 vorgeschriebenen Prüfungen darf auf Antrag des Herstellers bis auf zehn erhöht werden, falls das arithmetische Mittel ( x-1 ) der ersten drei Ergebnisse für jeden begrenzten Schadstoff bzw. die begrenzte Summe zweier Schadstoffe zwischen 100 % und 110 % des Grenzwerts liegt. In diesem Fall gilt lediglich die Bedingung, daß das arithmetische Mittel aller zehn Ergebnisse für jeden der begrenzten Schadstoffe oder die begrenzte Summe zweier Schadstoffe unter dem Grenzwert liegt (x < L).
5.3.1.4.2. Werden die Prüfungen mit gasförmigen Kraftstoffen durchgeführt, müssen die Mengen der gasförmigen Emissionen unter den in obiger Tabelle angeführten Grenzwerten für Fahrzeuge mit Benzinmotor liegen.

5.3.1.5. Die Anzahl der nach 5.3.1.4 vorgeschriebenen Prüfungen wird unter den nachstehend festgelegten Bedingungen verringert, wobei V1 das Ergebnis der ersten Prüfung und V2 das Ergebnis der zweiten Prüfung für jeden begrenzten Schadstoff bzw. die begrenzte Summe zweier Schadstoffe bedeutet.

5.3.1.5.1. Es wird nur eine einzige Prüfung durchgeführt, wenn die ermittelten Werte für jeden begrenzten Schadstoff bzw. die begrenzte Summe zweier Schadstoffe kleiner oder gleich 0,70 L sind (V1 ≤ 0,70 L).
5.3.1.5.2. Falls die Bedingung von 5.3.1.5.1 nicht erfüllt ist, sind nur zwei Prüfungen durchzuführen, wenn für jeden begrenzten Schadstoff bzw. die begrenzte Summe zweier Schadstoffe die folgenden Bedingungen erfüllt sind: V1 ≤ 0,85 L, V1 + V2 ≤ 1,70 L und V2 ≤ L.

5.3.2.
Prüfung Typ II (Prüfung der Kohlenmonoxidemission bei Leerlauf)

5.3.2.1. Diese Prüfung ist an Fahrzeugen durchzuführen, die durch einen Fremdzündungsmotor angetrieben werden und für die die in 5.3.1 beschriebene Prüfung nicht anwendbar ist.

5.3.2.1.1. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit LPG oder NG betrieben werden können, müssen in der Prüfung Typ II mit beiden Kraftstoffarten geprüft werden.
5.3.2.1.2. Ungeachtet der Anforderung nach Nummer 5.3.2.1.1 gelten Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage aber nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank höchstens 15 Liter Ottokraftstoff faßt, bei der Prüfung Typ II als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können.

5.3.2.2. Bei einer Prüfung nach Anhang IV darf der Gehalt an Kohlenmonoxid der bei Leerlauf vom Motor emittierten Auspuffgase bei der vom Hersteller vorgeschriebenen Einstellung 3,5 Volumenprozent und innerhalb des in Anhang IV spezifizierten Einstellungsbereichs 4,5 Volumenprozent nicht überschreiten.

5.3.3.
Prüfung Typ III (Prüfung der Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse)

5.3.3.1. Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen nach Abschnitt 1 durchzuführen, mit Ausnahme der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor.

5.3.3.1.1. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit LPG oder NG betrieben werden können, werden in der Prüfung Typ III nur mit Ottokraftstoff geprüft.
5.3.3.1.2. Ungeachtet der Anforderung nach 5.3.3.1.1 gelten Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff betrieben werden können, deren Benzinanlage aber nur für Notfälle oder Notstarts vorgesehen ist und deren Benzintank höchstens 15 Liter Ottokraftstoff faßt, bei der Prüfung Typ III als Fahrzeuge, die nur mit einem gasförmigem Kraftstoff betrieben werden können.

5.3.3.2. Bei einer Prüfung nach Anhang V darf das Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses keine Gasemissionen aus dem Kurbelgehäuse in die Atmosphäre zulassen.

5.3.4.
Prüfung Typ IV (Prüfung der Verdunstungsemissionen)

5.3.4.1. Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen nach Nummer 1 durchzuführen, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren und der mit LPG oder NG betriebenen Fahrzeuge.

5.3.4.1.1. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit LPG oder NG betrieben werden können, werden in der Prüfung Typ IV nur mit Ottokraftstoff geprüft.

5.3.4.2. Bei einer Prüfung nach Anhang VI müssen die Verdunstungsemissionen weniger als 2 g/Prüfung betragen.

5.3.5.(11)
Prüfung Typ VI (Überprüfung der durchschnittlichen Auspuffemissionen von Kohlenmonoxid/Kohlenwasserstoffen bei niedrigen Umgebungstemperaturen nach einem Kaltstart)

5.3.5.1. Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 mit Fremdzündungsmotor, außer an Fahrzeugen, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff (LPG oder NG) angetrieben werden, durchzuführen. Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit einem gasförmigen Kraftstoff angetrieben werden können, bei denen das Benzinantriebssystem jedoch nur für Notfälle oder zum Starten eingebaut ist und der Kraftstofftank nicht mehr als 15 Liter Benzin fasst, werden in Bezug auf die Prüfung Typ VI als Fahrzeuge angesehen, die nur mit einem gasförmigen Kraftstoff angetrieben werden können. Fahrzeuge, die sowohl mit Benzin als auch mit LPG oder NG angetrieben werden können, werden bei der Prüfung des Typs VI nur mit Benzin geprüft. Dieser Abschnitt gilt für neue Typen von Fahrzeugen der Klasse M1 und der Klasse N1, Typ I, mit Ausnahme von Fahrzeugen mit mehr als sechs Sitzplätzen und Fahrzeugen mit einer Höchstmasse von über 2500 kg(12). Ab dem 1. Januar 2003 gilt dieser Abschnitt für neue Typen von Fahrzeugen der Klasse N1, Typen II und III, neue Typen von Fahrzeugen der Klasse M1 mit mehr als sechs Sitzplätzen und neue Typen von Fahrzeugen der Klasse M1 mit einer Höchstmasse von über 2500 kg bis zu einschließlich 3500 kg.

5.3.5.1.1. Das Fahrzeug ist auf einen Fahrleistungsprüfstand zu bringen, der Fahrwiderstand und Schwungmasse simuliert.

5.3.5.1.2. Die Prüfung besteht aus den vier Grundstadtfahrzyklen der Prüfung Typ I. Teil 1 der Prüfung ist in Anhang III Anlage 1 beschrieben und in den Abbildungen III.1.1 und III.1.2 der Anlage dargestellt. Die Niedrigtemperaturprüfung, die sich über insgesamt 780 Sekunden erstreckt, wird ohne Unterbrechung durchgeführt und beginnt mit dem Anlassen des Motors.

5.3.5.1.3. Die Niedrigtemperaturprüfung wird bei einer Umgebungstemperatur von 266 K (-7 °C) durchgeführt. Vor der Prüfung müssen die Prüffahrzeuge einheitlich konditioniert werden, um die Wiederholbarkeit der Prüfergebnisse sicherzustellen. Für die Konditionierung und die übrigen Prüfverfahren gelten die Vorschriften des Anhangs VII.

5.3.5.1.4. Während der Prüfung sind die Abgase zu verdünnen und eine anteilmäßige Probe aufzufangen. Die Abgase des geprüften Fahrzeugs werden nach dem Verfahren des Anhangs VII verdünnt, gesammelt und analysiert; das Gesamtvolumen der verdünnten Abgase ist zu messen. Die verdünnten Abgase werden auf Kohlenmonoxid und Kohlenwasserstoffe untersucht.

5.3.5.2. Vorbehaltlich der Abschnitte 5.3.5.2.2 und 5.3.5.3 ist die Prüfung dreimal durchzuführen. Die ermittelten Mengen der Kohlenmonoxid- und Kohlenwasserstoffemissionen müssen unter den in der folgenden Tabelle angegebenen Grenzwerten liegen:
Prüftemperatur 266 K (– 7 °C)
Klasse Typ

Masse Kohlenmonoxid (CO)

L1 (g/km)

Masse Kohlenwasserstoffe (HC)

L2 (g/km)

M1(13) 15 1,8
N1 I 15 1,8
N1(14) II 24 2,7
III 30 3,2

5.3.5.2.1. Bei jedem der in Abschnitt 5.3.5.2 genannten Schadstoffe darf jedoch nicht mehr als eines der drei gemessenen Ergebnisse den zulässigen Grenzwert um nicht mehr als 10 % überschreiten, sofern das arithmetische Mittel der drei Ergebnisse unter dem zulässigen Grenzwert liegt. Werden die zulässigen Grenzwerte bei mehr als einem Schadstoff überschritten, so dürfen diese Überschreitungen sowohl bei ein und derselben Prüfung als auch bei verschiedenen Prüfungen auftreten.

5.3.5.2.2. Die Zahl der in Abschnitt 5.3.5.2 vorgeschriebenen Prüfungen darf auf Antrag des Herstellers bis auf 10 erhöht werden, falls das arithmetische Mittel der ersten drei Ergebnisse zwischen 100 % und 110 % des Grenzwerts liegt. In diesem Fall gilt lediglich die Bedingung, daß das arithmetische Mittel aller zehn Ergebnisse unter dem Grenzwert liegt.

5.3.5.3. Die Anzahl der in Abschnitt 5.3.5.2 vorgeschriebenen Prüfungen kann gemäß den Abschnitten 5.3.5.3.1 und 5.3.5.3.2 verringert werden.

5.3.5.3.1. Es wird nur eine einzige Prüfung durchgeführt, wenn die für jeden Schadstoff ermittelten Werte der ersten Prüfung kleiner oder gleich 0,70 L sind.

5.3.5.3.2. Falls die Bedingung nach Abschnitt 5.3.5.3.1 nicht erfüllt ist, sind nur zwei Prüfungen durchzuführen, wenn für jeden Schadstoff die folgenden Bedingungen erfüllt sind: Das Ergebnis der ersten Prüfung ist kleiner oder gleich 0,85 L, die Summe der ersten beiden Ergebnisse ist kleiner oder gleich 1,70 L und das Ergebnis der zweiten Prüfung ist kleiner oder gleich L. (V1 ≤ 0,85 L und V1 + V2 ≤ 1,70 L und V2 ≤ L).

5.3.6.
Prüfung Typ V (Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Bauteile)

5.3.6.1. Diese Prüfung ist an allen Fahrzeugen nach Nummer 1 durchzuführen, für die die Prüfung nach 5.3.1 gilt. Die Prüfung entspricht einer Alterungsprüfung über 80000 km, die nach einer in Anhang VII beschriebenen Testsequenz auf einer Prüfstrecke, auf der Straße oder auf einem Rollenprüfstand durchgeführt wird.

5.3.6.1.1. Fahrzeuge, die sowohl mit Ottokraftstoff als auch mit LPG oder NG betrieben werden können, werden in der Prüfung Typ V nur mit Ottokraftstoff geprüft.

5.3.6.2. Abweichend von den Vorschriften nach 5.3.6.1 kann der Hersteller anstelle der Prüfungen nach 5.3.6.1 die Verschlechterungsfaktoren der folgenden Tabelle benutzen:

Motorart

Verschlechterungsfaktoren (DF)
CO HC NOx NC + NOx(15) Partikel
Fremdzündungsmotor 1,2 1,2 1,2
Kompressionszündungsmotor 1,1 1,0 1,0 1,2
Auf Antrag des Herstellers kann der Technische Dienst die Prüfung Typ I vor Beendigung der Prüfung Typ V durchführen und die Verschlechterungsfaktoren der obengenannten Tabelle anwenden. Nach Beendigung der Prüfung Typ V kann der Technische Dienst die Betriebserlaubnisergebnisse nach Anlage IX ergänzen, indem er die Verschlechterungsfaktoren der obengenannten Tabelle durch die in der Prüfung Typ V gemessenen ersetzt.

5.3.6.3. Die Verschlechterungsfaktoren werden entweder nach dem Verfahren des Abschnitts 5.3.6.1 oder mit Hilfe der Werte der Tabelle in Abschnitt 5.3.6.2 bestimmt. Die Verschlechterungsfaktoren werden zur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Anforderungen nach Abschnitt 5.3.1.4 verwendet.

5.3.7.
Emissionswerte bei der technischen Überwachung

5.3.7.1. Diese Anforderung gilt für alle Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, für die eine Genehmigung nach dieser Richtlinie beantragt wird.

5.3.7.2. Bei der Prüfung gemäß Anhang IV (Prüfung Typ II) mit normaler Leerlaufdrehzahl

ist der volumenbezogene Kohlenmonoxidgehalt der Auspuffabgase aufzuzeichnen;

ist die Motordrehzahl während der Prüfung einschließlich etwaiger Toleranzwerte aufzuzeichnen.

5.3.7.3. Bei der Prüfung mit erhöhter Leerlaufdrehzahl (d. h. > 2000 min-1)

ist der volumenbezogene Kohlenmonoxidgehalt der Auspuffabgase aufzuzeichnen;

ist der Lambda-Wert(16) aufzuzeichnen;

ist die Motordrehzahl während der Prüfung einschließlich etwaiger Toleranzwerte aufzuzeichnen.

5.3.7.4. Die Temperatur des Motoröls zum Zeitpunkt der Prüfung ist zu messen und aufzuzeichnen.

5.3.7.5. Die Tabelle in Abschnitt 1.9 der Anlage des Anhangs X ist auszufüllen.

5.3.7.6. Der Hersteller bestätigt, daß der bei der Typgenehmigungsprüfung gemäß Abschnitt 5.3.7.3 aufgezeichnete Lambda-Wert korrekt ist und für Fahrzeuge aus der laufenden Produktion ab dem Datum der Erteilung der Typgenehmigung durch den technischen Dienst 24 Monate lang repräsentativ ist. Die Beurteilung erfolgt auf der Grundlage von Inspektionen und Untersuchungen von Fahrzeugen aus der laufenden Produktion.

5.3.8.
Austauschkatalysatoren und Original-Austauschkatalysatoren

5.3.8.1. Austauschkatalysatoren, die zum Einbau in Fahrzeuge mit EG-Typgenehmigung bestimmt sind, sind nach den Bestimmungen von Anhang XIII zu prüfen.

5.3.8.2. Original-Austauschkatalysatoren eines in Abschnitt 1.10 der Anlage zu Anhang X angegebenen Typs, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, auf das sich die entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen beziehen, sind von den Bestimmungen des Anhangs XIII dieser Richtlinie ausgenommen, sofern sie die Anforderungen der Abschnitte 5.3.8.2.1 und 5.3.8.2.2 erfüllen.

5.3.8.2.1. Kennzeichnung Original-Austauschkatalysatoren müssen mindestens folgende Kennzeichnungen tragen:
5.3.8.2.2. Dokumentation Original-Austauschkatalysatoren muss folgende Information beiliegen: Auf jeden Fall muss diese Information im Produktkatalog vorhanden sein, den der Fahrzeughersteller den Verkaufsstellen zur Verfügung stellt.

5.3.8.3. Der Fahrzeughersteller muss dem technischen Dienst oder der Typgenehmigungsbehörde in elektronischer Form die Information zur Verfügung stellen, die die Verknüpfung der Teilenummern mit den entsprechenden Typgenehmigungsunterlagen ermöglichen. Diese Information besteht aus:

Fabrikmarke(n) und Typ(en) des Fahrzeugs,

Fabrikmarke(n) und Typ(en) des Original-Austauschkatalysators,

Teilenummer(n) des Original-Austauschkatalysators,

Typgenehmigungsnummer(n) des/der entsprechenden Fahrzeugtyps/Fahrzeugtypen.

6.
ÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN VON GENEHMIGUNGEN

Wird der nach dieser Richtlinie genehmigte Typ geändert, so gelten die Anforderungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG und gegebenenfalls folgende besonderen Anforderungen:

6.1.
Erweiterung der Typgenehmigung in bezug auf die Auspuffemissionen (Prüfungen Typ I, Typ II und Typ VI)

6.1.1.
Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsmassen

6.1.1.1. Die Genehmigung eines Fahrzeugtyps darf nur auf Fahrzeugtypen mit einer Bezugsmasse ausgedehnt werden, die die Verwendung der zwei nächsthöheren oder einer niedrigeren äquivalenten Schwungmasse erfordert.

6.1.1.2. Erfordert im Falle von Fahrzeugen der Klasse N1 und Fahrzeugen der Klasse M gemäß der Fußnote 2 der Nummer 5.3.1.4 die Bezugsmasse des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung der Betriebserlaubnis beantragt wird, die Verwendung eines Schwungrades, das ein niedrigeres Schwungmassenäquivalent hat als das Schwungrad, das dem bereits genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, so wird die Ausdehnung der Betriebserlaubnis gewährt, wenn die von dem bereits genehmigten Fahrzeug ausgestoßenen Schadstoffmassen innerhalb der Grenzwerte liegen, die für das Fahrzeug vorgeschrieben sind, für das die Ausdehnung der Betriebserlaubnis beantragt wird.

6.1.2.
Fahrzeugtypen mit verschiedenen Gesamtübersetzungsverhältnissen

Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis darf unter den nachstehenden Bedingungen auf solche Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die sich von dem genehmigten Typ lediglich durch die Gesamtübersetzungsverhältnisse unterscheiden:

6.1.2.1. Für jedes Übersetzungsverhältnis, das bei den Prüfungen des Typs I und des Typs VI benützt wird, ist das Verhältnis E = V2 - V1V1 zu ermitteln; hierbei bezeichnen bei einer Motordrehzahl von 1000 U/min V1 und V2 die Geschwindigkeit des genehmigten Fahrzeugtyps bzw. des Fahrzeugtyps, für den die Ausdehnung beantragt wird.

6.1.2.2. Ist jedes Übersetzungsverhältnis E ≤ 8 %, so wird die Erweiterung der Typgenehmigung ohne Wiederholung der Prüfungen Typ I und Typ VI erteilt.

6.1.2.3. Ist für mindestens ein Übersetzungsverhältnis E > 8 % und für jedes Übersetzungsverhältnis E ≤ 13 %, so sind die Prüfungen Typ I und Typ VI zu wiederholen; sie dürfen jedoch in einem Laboratorium durchgeführt werden, das der Hersteller vorbehaltlich der Zustimmung des zuständigen Technischen Dienstes auswählt. Das Prüfprotokoll ist dem für die Betriebserlaubnisprüfungen zuständigen Technischen Dienst zu übersenden.

6.1.3.
Fahrzeugtypen mit verschiedenen Bezugsmassen und verschiedenen Gesamtübersetzungsverhältnissen

Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis darf auf Fahrzeugtypen, die sich vom genehmigten Typ nur durch die Bezugsmasse und durch das Gesamtübersetzungsverhältnis unterscheiden, ausgedehnt werden, wenn alle in 6.1.1 und 6.1.2 genannten Bedingungen erfüllt werden.

6.1.4.
Hinweis:

Sind für die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugtyps die Vorschriften nach 6.1.1 bis 6.1.3 zugrunde gelegt worden, so darf eine solche Betriebserlaubnis nicht auf andere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden.

6.2.
Verdunstungsemissionen (Prüfung Typ IV)

6.2.1. Die Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp mit Einrichtungen zur Verminderung der Verdunstungsemissionen kann unter folgenden Voraussetzungen ausgedehnt werden:

6.2.1.1. Das Grundprinzip der Gemischaufbereitung (z. B. Zentraleinspritzung, Vergaser) muß dasselbe sein.

6.2.1.2. Die Form des Kraftstofftanks sowie das Material des Kraftstofftanks und der Kraftstoffleitungen muß identisch sein. Der Querschnitt und die ungefähre Länge der Leitungen müssen gleich sein, wobei der ungünstigste Fall (Länge der Leitung) für eine Fahrzeugfamilie geprüft wird. Der für die Betriebserlaubnisprüfungen zuständige Technische Dienst entscheidet, ob nichtidentische Dampf-/Flüssigkeitsabscheider zulässig sind. Das Volumen des Kraftstofftanks kann kleiner sein, darf aber um nicht mehr als 10 % größer sein. Die Einstellung des Tankentlüftungsventils muß identisch sein.

6.2.1.3. Das Prinzip der Speicherung des Kraftstoffdampfes muß identisch sein, d. h. die Form und das Volumen der Falle, das Speichermedium, der Luftfilter (falls zur Verminderung der Verdunstungsverluste verwendet), usw.

6.2.1.4. Das Volumen der Schwimmerkammer des Vergasers muß in einem Bereich von 10 ml liegen.

6.2.1.5. Die Methode der Spülung des gespeicherten Dampfes muß identisch sein, d. h. Luftdurchsatz, Beginn oder Spülvolumen in Abhängigkeit vom Fahrzyklus.

6.2.1.6. Die Methode der Abdichtung und Belüftung des Vergasers muß identisch sein.

6.2.2. Weitere Anmerkungen:
i)
Verschiedene Motorgrößen (Hubraum) sind zugelassen.
ii)
Verschiedene Motorleistungen sind zugelassen.
iii)
Automatik- und Handschaltgetriebe sowie Zwei- und Vierradantriebe sind zugelassen.
iv)
Unterschiedliche Karosserieformen sind zugelassen.
v)
Unterschiedliche Rad- und Reifengrößen sind zugelassen.

6.3.
Dauerhaltbarkeit der emissionsmindernden Bauteile

6.3.1. Die für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis kann auf verschiedene Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, sofern die Kombination Motor/Emissionsminderungssystem identisch ist mit der des Fahrzeugs, für das eine Betriebserlaubnis bereits erteilt wurde. Zu diesem Zweck werden solche Fahrzeugtypen zu derselben Kombination Motor/Emissionsminderungssystem gezählt, deren unten beschriebene Parameter identisch sind oder innerhalb der vorgeschriebenen Grenzen bleiben:

6.3.1.1. Motor:

Zylinderzahl

Hubraum (± 15 %)

Gestaltung des Zylinderblocks

Zahl der Ventile

Kraftstoffsystem

Art des Kühlsystems

Verbrennungsverfahren

Zylindermittenabstand

6.3.1.2. Emissionsminderungssystem:

Katalysatoren

Zahl der Katalysatoren

Größe und Form der Katalysatoren (Monolith-Volumen ± 10 %)

Katalysatortyp (Oxidationskatalysator, Dreiwegekatalysator, …)

Edelmetallgehalt (identisch oder größer)

Edelmetallverhältnis (± 15 %)

Träger (Struktur und Material)

Zelldichte

Art des Katalysatorgehäuses

Lage der Katalysatoren (Position und Dimensionierung im Auspuffsystem so, daß am Einlaß des Katalysators keine Temperaturunterschiede von mehr als ± 50 K auftreten).Diese Temperaturänderung ist nach Stabilisierung bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h und der Zugkrafteinstellung der Prüfung Typ I zu prüfen.

Sekundärluftzuführung

mit oder ohne

Typ (Pulsair, Luftpumpen, …)

Abgasrückführung (mit oder ohne)

6.3.1.3. Schwungmassenkategorie: die zwei nächsthöheren Schwungmassenkategorien und eine beliebige niedrigere äquivalente Schwungmassenkategorie.

6.3.1.4. Die Prüfung der Dauerhaltbarkeit kann an einem Fahrzeug durchgeführt werden, dessen Karosserieform, Getriebe (Automatik oder Handschaltung) oder Größe der Räder oder Reifen unterschiedlich von dem Fahrzeug ist, für das die Betriebserlaubnis beantragt wird.

6.4.
On-Board-Diagnosesysteme

6.4.1. Eine für einen Fahrzeugtyp im Hinblick auf das OBD-System erteilte Genehmigung kann auf andere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden, die zur gleichen Fahrzeug-OBD-Familie gemäß Anhang XI Anlage 2 gehören. Abgesehen von nachstehenden Fahrzeugmerkmalen

Zusatzausrüstung des Motors,

Reifen,

äquivalente Schwungmasse,

Kühlsystem,

Gesamtübersetzungsverhältnis,

Getriebeart,

Aufbauart

muß das Emissionsminderungssystem des Motors mit dem des bereits genehmigten Fahrzeugs identisch sein und der OBD-System-Motor-Familie gemäß Anhang XI Anlage 2 entsprechen.

7.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind in Einklang mit Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/27/EWG (Typgenehmigung für vollständige Fahrzeuge), zu treffen. Nach diesem Artikel ist der Hersteller dafür verantwortlich, daß Maßnahmen ergriffen werden, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten. Die Übereinstimmung der Produktion wird anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang X dieser Richtlinie geprüft. Generell wird die Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die Begrenzung der Auspuff- und Verdunstungsemissionen des Fahrzeugs anhand der Beschreibung im Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang X und gegebenenfalls anhand aller oder einiger der in Abschnitt 5.2 beschriebenen Prüfungen der Typen I, II, III und IV geprüft.

Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen

Bei Typgenehmigungen, die im Hinblick auf Emissionen erteilt werden, muß sich mit diesen Maßnahmen auch die Funktionstüchtigkeit der emissionsmindernden Einrichtungen während der normalen Lebensdauer des Fahrzeugs unter normalen Betriebsbedingungen bestätigen lassen (Übereinstimmung von in Betrieb befindlichen Fahrzeugen, die ordnungsgemäß gewartet und eingesetzt werden). Im Rahmen dieser Richtlinie werden diese Maßnahmen geprüft, und zwar während eines Zeitraums von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, und ab 1. Januar 2005 für einen Zeitraum bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird.

7.1.1. Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge durch die Typgenehmigungsbehörde erfolgt auf der Grundlage aller dem Hersteller vorliegenden einschlägigen Informationen nach ähnlichen Verfahren wie den in Artikel 10 Absätze 1 und 2 sowie in Anhang X Nummern 1 und 2 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahren. In den Abbildungen I.8 und I.9 der Anlage 4 dieses Anhangs wird das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge beschrieben.

7.1.1.1. Parameter zur Definition der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge Eine Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge lässt sich anhand einer Reihe grundlegender Konstruktionsparameter definieren, in denen die zu einer solchen Familie gehörenden Fahrzeuge übereinstimmen müssen. Demzufolge gelten Fahrzeugtypen, deren nachstehend beschriebene Parameter identisch sind oder innerhalb der erklärten Toleranzen liegen, als derselben Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge zugehörig:

Verbrennungsverfahren (Zweitakt-, Viertakt-, Kreiskolbenmotor),

Anzahl der Zylinder,

Anordnung der Zylinder (Reihe, V-förmig, radial, horizontal gegenüberliegend, sonstige); die Neigung oder Ausrichtung der Zylinder ist kein Kriterium,

Art der Kraftstoffzufuhr (z. B. indirekte oder direkte Einspritzung),

Kühlung (Luftkühlung, Wasserkühlung, Ölkühlung),

Art der Luftzufuhr (Saugmotoren, aufgeladene Motoren),

Kraftstoff, für den der Motor ausgelegt ist (Ottokraftstoff, Dieselkraftstoff, Erdgas, Flüssiggas usw.); Fahrzeuge mit Zweistoffbetrieb können zusammengefasst werden mit Fahrzeugen, die nur mit einem Kraftstoff betrieben werden, sofern ein Kraftstoff beiden gemeinsam ist,

Art des Katalysators (Dreiwegekatalysator oder sonstige(r)),

Art des Partikelfilters (mit oder ohne),

Abgasrückführung (mit oder ohne),

Einzelhubraum des größten Motors innerhalb der Familie minus 30 %.

7.1.1.2. Die Kontrolle der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge wird von der Typgenehmigungsbehörde anhand der vom Hersteller beigebrachten Informationen durchgeführt. Diese Informationen müssen mindestens umfassen:

7.1.1.2.1. Name und Anschrift des Herstellers,
7.1.1.2.2. Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummern sowie E-Mail-Adresse seines bevollmächtigten Vertreters in den von den Herstellerinformationen erfassten Bereichen,
7.1.1.2.3. die in den Herstellerinformationen enthaltene(n) Modellbezeichnung(en) der Fahrzeuge,
7.1.1.2.4. gegebenenfalls die Liste der von den Herstellerinformationen erfassten Fahrzeugtypen, d. h. die Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge gemäß Abschnitt 7.1.1.1,
7.1.1.2.5. die Codes der Fahrzeugidentifizierungsnummer (VIN), die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge gelten (VIN-Präfix),
7.1.1.2.6. die für diese Fahrzeugtypen innerhalb der Familie der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge geltenden Typgenehmigungsnummern, einschließlich gegebenenfalls der Nummern aller Erweiterungen und nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe (Nachbesserungen),
7.1.1.2.7. Einzelheiten der Erweiterungen, nachträglichen größeren Veränderungen/Rückrufe von Fahrzeug-Typgenehmigungen, die unter die Herstellerinformationen fallen (sofern von der Typgenehmigungsbehörde angefordert),
7.1.1.2.8. der Zeitraum, auf den sich die Erfassung der Herstellerinformationen bezieht,
7.1.1.2.9. der von den Herstellerinformationen erfasste Herstellungszeitraum der Fahrzeuge (z. B. Fahrzeuge, die im Kalenderjahr 2001 gebaut wurden),
7.1.1.2.10. das Verfahren des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, einschließlich:
7.1.1.2.10.1.
Verfahren zur Ermittlung der Fahrzeuge,
7.1.1.2.10.2.
Kriterien für Annahme und Ablehnung der Fahrzeuge,
7.1.1.2.10.3.
Art und Verfahren der für das Programm verwendeten Prüfungen,
7.1.1.2.10.4.
Kriterien des Herstellers für die Annahme/Ablehnung der Familie in Betrieb befindlicher Fahrzeuge,
7.1.1.2.10.5.
geografische(s) Gebiet(e), in dem (denen) der Hersteller Informationen erfasst hat,
7.1.1.2.10.6.
Umfang der Probe und angewendeter Stichprobenplan;
7.1.1.2.11. die Ergebnisse des Verfahrens des Herstellers zur Prüfung der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, einschließlich:
7.1.1.2.11.1.
Identifizierung der unter das Programm fallenden (geprüften oder nicht geprüften) Fahrzeuge. Die Identifizierung umfasst:

Modellbezeichnung,

Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN),

amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,

Herstellungsdatum,

Region, in der es benutzt wird (sofern bekannt),

aufgezogene Reifen,

7.1.1.2.11.2.
Grund (Gründe) dafür, dass ein Fahrzeug nicht in die Probe aufgenommen wird,
7.1.1.2.11.3.
Einzelheiten der Wartung jedes Fahrzeugs der Probe (einschließlich Nachbesserungen),
7.1.1.2.11.4.
Einzelheiten der an jedem Fahrzeug der Probe vorgenommenen Reparaturen (sofern bekannt),
7.1.1.2.11.5.
Prüfdaten, einschließlich:

Prüfdatum,

Ort der Prüfung,

Stand des Kilometerzählers des Fahrzeugs,

technische Daten des Prüfkraftstoffs (z. B. Bezugsprüfkraftstoff oder handelsüblicher Kraftstoff),

Prüfbedingungen (Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Schwungmasse des Prüfstands),

Einstellungen des Prüfstands (z. B. Einstellung der Leistung),

Prüfergebnisse (von mindestens drei verschiedenen Fahrzeugen je Fahrzeugfamilie),

7.1.1.2.12. Aufzeichnungen der Anzeigen des OBD-Systems.

7.1.2. Die vom Hersteller zusammengestellten Informationen müssen zum einen hinreichend verständlich sein, damit sichergestellt ist, dass die Betriebsleistung unter normalen Verwendungsbedingungen gemäß Abschnitt 7.1 beurteilt werden kann, und zum anderen repräsentativ für die geografische Marktdurchdringung des Herstellers ist. Im Sinne dieser Richtlinie ist der Hersteller nicht zu einer Überprüfung der Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps verpflichtet, wenn er gegenüber der Typgenehmigungsbehörde den zufrieden stellenden Nachweis erbringen kann, dass die jährlichen Verkaufszahlen für diesen Fahrzeugtyp in der Europäischen Union 5000 nicht überschreiten.

7.1.3. Wird eine Prüfung vom Typ I durchgeführt und ist die Typgenehmigung für ein Fahrzeug ein oder mehrere Male verlängert worden, so werden die Prüfungen entweder mit dem in den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen beschriebenen Fahrzeug oder mit dem Fahrzeug, das in den für die betreffende Verlängerung ausgestellten Beschreibungsunterlagen beschrieben ist, durchgeführt.

7.1.3.1.
Übereinstimmung des Fahrzeugs bei einer Prüfung Typ I

Der Hersteller darf an Fahrzeugen, die von der Behörde ausgewählt wurden, keine Änderungen vornehmen.
7.1.3.1.1. Drei Fahrzeuge werden als Stichproben aus der Serie entnommen und gemäß Nummer 5.3.1 dieses Anhangs geprüft. Die Verschlechterungsfaktoren werden in gleicher Weise angewandt. Die Grenzwerte sind der Nummer 5.3.1.4 dieses Anhangs zu entnehmen.
7.1.3.1.2 Ist die Behörde mit der vom Hersteller angegebenen Standard-Abweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG einverstanden, so werden die Prüfungen entsprechend der Anlage 1 des vorliegenden Anhangs durchgeführt. Ist die Behörde mit der vom Hersteller angegebenen Standard-Abweichung der Produktion gemäß Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG nicht einverstanden, so werden die Prüfungen entsprechend Anlage 2 des vorliegenden Anhangs durchgeführt.
7.1.3.1.3. Die Serienproduktion gilt aufgrund der Stichprobenprüfung als vorschriftsmäßig bzw. nicht vorschriftsmäßig, wenn nach den Prüfkriterien des entsprechenden Anhangs eine positive Entscheidung in bezug auf alle Schadstoffe bzw. eine negative Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff gefällt wurde. Wurde eine positive Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff getroffen, so wird diese nicht durch zusätzliche Prüfungen beeinflußt, die zu einer Entscheidung in bezug auf die übrigen Schadstoffe führen. Wird keine positive Entscheidung in bezug auf sämtliche Schadstoffe und keine negative Entscheidung in bezug auf einen Schadstoff erreicht, so ist die Prüfung an einem anderen Fahrzeug durchzuführen (siehe Abbildung I.7).

7.1.3.2. Abweichend von Anhang III Nummer 3.1.1 werden die Prüfungen an Fahrzeugen durchgeführt, die noch keine Entfernung zurückgelegt haben.

7.1.3.2.1. Auf Antrag des Herstellers werden die Prüfungen jedoch an Fahrzeugen durchgeführt, die

maximal 3000 km zurückgelegt haben, wenn es sich um Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor handelt;

maximal 15000 km zurückgelegt haben, wenn es sich um Fahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor handelt.

In diesem Fall müssen die Fahrzeuge vom Hersteller eingefahren sein, der keine Veränderungen an ihnen vornehmen darf.
7.1.3.2.2. Beantragt der Hersteller die Prüfung eingefahrener Fahrzeuge ( „x” km, wobei x ≤ 3000 km bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor und x ≤ 15000 km bei Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor ist), so ist folgendes Verfahren einzuhalten:

Die Schadstoffemissionen (Typ I) werden am ersten Fahrzeug bei 0 und „x” km gemessen.

Der Evolutionskoeffizient der Emissionen zwischen 0 und „x” km wird für jeden Schadstoff wie folgt berechnet: Emissionen „x” kmEmissionen 0 km

Er kann kleiner als 1 sein.

Die folgenden Fahrzeuge werden nicht eingefahren; auf ihre Emissionswerte bei 0 km wird jedoch der Evolutionskoeffizient angewendet.

In diesem Fall werden folgende Werte zugrunde gelegt:

die Werte bei „x” km für das erste Fahrzeug,

die Werte bei 0 km, multipliziert mit dem Evolutionskoeffizient, für die folgenden Fahrzeuge.

7.1.3.2.3. Bei all diesen Prüfungen ist handelsüblicher Kraftstoff zulässig. Auf Antrag des Herstellers können jedoch die in Anhang VIII beschriebenen Bezugskraftstoffe verwendet werden.

7.1.4. Soll eine Prüfung Typ III erfolgen, so ist sie an allen für die ÜDP-Prüfung Typ I (7.1.3.1.1.) ausgewählten Fahrzeugen gemäß den Bedingungen in Nummer 5.3.3.2 durchzuführen.

7.1.5. Soll eine Prüfung Typ IV erfolgen, so ist sie gemäß Anhang VI Nummer 7 durchzuführen.

On-Board-Diagnose (OBD)

7.1.6. Ist eine Überprüfung der Leistungsfähigkeit des OBD-Systems durchzuführen, so ist wie folgt vorzugehen:

7.1.6.1. Wenn die Genehmigungsbehörde feststellt, daß die Produktionsqualität ungenügend erscheint, wird der Serie ein beliebiges Fahrzeug entnommen und den in Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Prüfungen unterzogen.

7.1.6.2. Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn das Fahrzeug die Anforderungen der in Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Prüfungen erfüllt.

7.1.6.3. Wenn das der Serie entnommene Fahrzeug den Anforderungen nach Abschnitt 7.1.6.1 nicht genügt, wird der Serie eine weitere Zufallsstichprobe von vier Fahrzeugen entnommen und den in Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Prüfungen unterzogen. Die Prüfungen können an Fahrzeugen vorgenommen werden, die höchstens 15000 km eingefahren wurden.

7.1.6.4. Die Produktion gilt als übereinstimmend, wenn mindestens drei Fahrzeuge den Anforderungen der in Anhang XI Anlage 1 beschriebenen Prüfungen entsprechen.

7.1.7. Auf der Grundlage der Kontrolle gemäß Abschnitt 7.1.1 wird die Typgenehmigungsbehörde entweder

beschließen, dass die Übereinstimmung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugtyps oder einer in Betrieb befindlichen Fahrzeugfamilie zufrieden stellend ist, und keine weiteren Schritte unternehmen,

beschließen, dass die vom Hersteller bereitgestellten Daten für eine Entscheidung nicht ausreichen und zusätzliche Informationen oder Prüfdaten vom Hersteller anfordern, oder

beschließen, dass die Übereinstimmung eines in Betrieb befindlichen Fahrzeugtyps oder eines Fahrzeugtyps (von Fahrzeugtypen), der (die) Teil einer in Betrieb befindlichen Fahrzeugfamilie ist (sind), nicht zufrieden stellend ist, und die Prüfung dieses (dieser) Fahrzeugtyps (-typen) gemäß Anlage 3 dieses Anhangs veranlassen.

Ist ein Hersteller für einen bestimmten Fahrzeugtyp gemäß Abschnitt 7.1.2 von der Überprüfung der Übereinstimmung befreit, so kann die Typgenehmigungsbehörde derartige Fahrzeugtypen gemäß Anlage 3 dieses Anhangs prüfen lassen.

7.1.7.1. Werden Prüfungen des Typs I für erforderlich gehalten, um zu prüfen, ob die emissionsmindernden Einrichtungen mit den Anforderungen für ihre Leistungsfähigkeit nach Inbetriebnahme übereinstimmen, so ist für die Prüfungen ein Prüfverfahren anzuwenden, das die statistischen Kriterien gemäß Anlage 4 dieses Anhangs erfüllt.

7.1.7.2. Die Typgenehmigungsbehörde wählt in Zusammenarbeit mit dem Hersteller stichprobenartig Fahrzeuge aus, die einen ausreichend hohen Kilometerstand aufweisen und bei denen hinreichend belegt werden kann, daß sie unter normalen Betriebsbedingungen verwendet wurden. Der Hersteller wird zur Auswahl der Fahrzeuge für die Stichprobe konsultiert, und ihm wird gestattet, den Bestätigungsprüfungen der Fahrzeuge beizuwohnen.

7.1.7.3. Der Hersteller kann unter Aufsicht der Typgenehmigungsbehörde an Fahrzeugen, deren Emissionswerte die Grenzwerte überschreiten, Prüfungen, einschließlich zerstörender Prüfungen, vornehmen, um etwaige Ursachen für die Funktionsstörung zu ermitteln, die nicht dem Hersteller anzulasten sind (z. B. Verwendung von verbleitem Kraftstoff vor dem Prüftermin). Bestätigen die Prüfungen solche Ursachen, so werden diese Prüfergebnisse nicht für die Konformitätsprüfung herangezogen.

7.1.7.4. Gibt sich die Typgenehmigungsbehörde mit den Ergebnissen der Prüfungen gemäß den in Anlage 4 festgelegten Kriterien nicht zufrieden, so werden die in Artikel 11 Absatz 2 und in Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG genannten Abhilfemaßnahmen in Einklang mit Anlage 3 Abschnitt 6 auf in Betrieb befindliche Fahrzeuge desselben Fahrzeugtyps, bei denen dieselben Defekte auftreten können, ausgeweitet. Der vom Hersteller vorgelegte Mängelbeseitigungsplan ist von der Tpygenehmigungsbehörde zu billigen. Der Hersteller ist für die Durchführung des gebilligten Mängelbeseitigungsplans verantwortlich. Die Typgenehmigungsbehörde unterrichtet die Mitgliedstaaten binnen 30 Tagen von ihrem Beschluß. Die Mitgliedstaaten können verlangen, daß der gleiche Mängelbeseitigungsplan auf alle in ihrem Hoheitsgebiet zugelassenen Fahrzeuge gleichen Typs angewendet wird.

7.1.7.5. Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, daß ein Fahrzeugtyp die geltenden Anforderungen der Anlage 3 nicht erfüllt, so muß er den Mitgliedstaat, der die ursprüngliche Typgenehmigung im Einklang mit den Anforderungen des Artikels 11 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt hat, umgehend unterrichten. Inhaltlich des Artikels 11 Absatz 6 der Richtlinie 70/156/EWG teilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, der die ursprüngliche Typgenehmigung hat, dem Hersteller anschließend mit, daß ein Fahrzeug die bestehenden Anforderungen nicht erfüllt und daß von diesem Hersteller geeignete Maßnahmen erwartet werden. Der Hersteller unterbreitet der Behörde binnen zwei Monaten nach dieser Mitteilung einen Plan über Maßnahmen zur Behebung der Mängel, der inhaltlich den Anforderungen der Abschnitte 6.1 bis 6.8 der Anlage 3 entsprechen sollte. Die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, konsultiert danach innerhalb von zwei Monaten den Hersteller, um über einen Maßnahmenplan und dessen Durchführung Einvernehmen zu erzielen. Stellt die zuständige Behörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung erteilt hat, fest, daß kein Einvernehmen zu erzielen ist, wird das Verfahren nach Artikel 11 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 70/156/EWG eingeleitet.

8.
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

8.1. Für die Betriebserlaubnis und die Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion

bei anderen Fahrzeugen als solchen der Klasse M1,

bei Fahrzeugen der Klasse M1, die für die Beförderung von mehr als sechs Personen einschließlich des Fahrers vorgesehen sind oder eine Höchstmasse von mehr als 2500 kg haben, sowie

bei den in Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 87/403/EWG(17), definierten nicht straßengebundenen Fahrzeugen

besteht die Prüfung aus dem Fahrzyklus Teil 1. Die in den Tabellen in 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis) und 7.1.1.1 (Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion) enthaltenen Grenzwerte werden durch die folgenden ersetzt:

für die Betriebserlaubnis:

Bezugsmasse

RW

(kg)

Kohlenmonoxidmasse

L1

(g/Prüfung)

Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

L2

(g/Prüfung)

RW ≤ 1020 58 19,0
1020 < RW ≤ 1250 67 20,5
1250 < RW ≤ 1470 76 22,0
1470 < RW ≤ 1700 84 23,5
1700 < RW ≤ 1930 93 25,0
1930 < RW ≤ 2150 101 26,5
2150 < RW 110 28,0

für die Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion:

Bezugsmasse

RW

(kg)

Kohlenmonoxidmasse

L1

(g/Prüfung)

Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide

L2

(g/Prüfung)

RW ≤ 1020 70 23,8
1020 < RW ≤ 1250 80 25,6
1250 < RW ≤ 1470 91 27,5
1470 < RW ≤ 1700 101 29,4
1700 < RW ≤ 1930 112 31,3
1930 < RW ≤ 2150 121 33,1
2150 < RW 132 35,0

8.2. Die folgenden Vorschriften bleiben bis zum 31. Dezember 1994 anwendbar für die Erstzulassung von Fahrzeugen, für deren Typ die Betriebserlaubnis vor dem 1. Juli 1993 erteilt wurde:

die Übergangsvorschriften in Anhang I Abschnitt 8.3 (mit Ausnahme des Abschnitts 8.3.1.3) der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/436/EWG,

die Vorschriften in Anhang I der Richtlinie 70/220/EWG, in der Fassung der Richtlinie 88/76/EWG für die Fahrzeuge der Klasse M1(18), ausgestattet mit Motoren mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 Liter,

die Vorschriften der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 89/458/EWG für Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von weniger als 1,4 Liter.

Auf Antrag des Herstellers können die entsprechend diesen Anforderungen durchgeführten Prüfungen anstelle der in Anhang I Abschnitte 5.3.1, 5.3.5 und 7.1.1 der Richtlinie 70/220/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/441/EWG, erwähnten Prüfung zugelassen werden.

8.3. Als Grenzwerte für die Summen der Massen der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide und für die Partikelmassen von Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor mit Direkteinspritzung gelten

für Fahrzeuge der Klasse M1(19) bis zum 1. Juli 1994 für die Betriebserlaubnis und bis zum 31. Dezember 1994 für die Erstzulassung und

für Fahrzeuge der Klasse N1(20) bis zum 1. Oktober 1994 für die Betriebserlaubnis und bis zum 1. Oktober 1995 für die Erstzulassung

die Werte, die sich aus der Multiplikation der Werte L2 ud L3 in den Tabellen unter 5.3.1.4 (Betriebserlaubnis) und 7.1.1.1 (Prüfung der Übereinstimmung) mit dem Faktor 1,4 ergeben.

8.
ON-BOARD-DIAGNOSESYSTEME (OBD-SYSTEME) FÜR KRAFTFAHRZEUGE

8.1.
Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor

8.1.1.
Mit Ottokraftstoff betriebene Fahrzeuge

Ab dem 1. Januar 2000 müssen neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2001 alle Fahrzeugtypen der Klasse M1 — mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg — sowie der Klasse N1, Gruppe I, mit einem OBD-System zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein Ab dem 1. Januar 2001 müssen neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2002 alle Fahrzeugtypen der Klasse N1, Gruppen II und III, und der Klasse M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg mit einem OBD-System zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein.

8.1.2.
Mit Flüssiggas und Erdgas betriebene Fahrzeuge

Ab dem 1. Januar 2003 müssen neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2004 alle Fahrzeugtypen der Klasse M1 — mit Ausnahme von Fahrzeugen mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg — sowie der Klasse N1, Gruppe I, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, mit einem OBD-System zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein. Ab dem 1. Januar 2006 müssen neue Fahrzeugtypen und ab dem 1. Januar 2007 alle Fahrzeugtypen der Klasse N1, Gruppen II und III, sowie der Klasse M1 mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg, die permanent oder teilweise entweder mit Flüssiggas oder mit Erdgas betrieben werden, mit einem OBD-System zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI ausgerüstet sein.

8.2.
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor

Fahrzeuge der Klasse M1, ausgenommen

Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,

Fahrzeuge mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg,

sind ab dem 1. Januar 2003 (neue Typgenehmigung) und ab dem 1. Januar 2004 (alle Typen) mit einem On-board-Diagnosesystem (OBD-System) zur Emissionsminderung gemäß Anhang XI auszurüsten. Sind neue Typgenehmigung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die vor diesem Termin in Betrieb genommen werden, mit einem OBD-System ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen nach Nummern 6.5.3 bis 6.5.3.6 von Anhang XI, Anlage 1.

8.3.
Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die von den Vorschriften nach 8.2 befreit sind

Ab dem 1. Januar 2005 gilt für neue Typgenehmigung und ab dem 1. Januar 2006 für alle Fahrzeugtypen, daß von den Vorschriften nach Nummer 8.2 befreite Fahrzeuge der Klasse M1, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klasse M1 mit Selbstzündungsmotor und einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg, sowie Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppe I, mit Selbstzündungsmotor mit On-board-Diagnosesystemen (OBD) zur Emissionsüberwachung gemäß Anhang XI auszurüsten sind. Ab dem 1. Januar 2006 gilt für neue Typgenehmigung und ab dem 1. Januar 2007 für alle Fahrzeugtypen, daß Fahrzeuge der Klasse N1, Gruppen II und III, die mit Selbstzündungsmotor ausgerüstet sind, sowie Fahrzeuge der Klasse M1 mit Selbstzündungsmotor mit einer Gesamtmasse von mehr als 2500 kg, mit On-board-Diagnosesystemen (OBD) zur Emissionsüberwachung gemäß Anhang XI auszurüsten sind. Sind Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die vor den in diesem Abschnitt angegebenen Terminen in Betrieb genommen werden, mit einem OBD-System ausgerüstet, so gelten die Vorschriften nach Anhang XI, Anlage 1, Nummern 6.5.3 bis 6.5.3.5.6.

8.4.
Fahrzeuge anderer Klassen

Fahrzeuge anderer Klassen oder Fahrzeuge der Klassen M1 und N1, die nicht unter die Nummern 8.1, 8.2 oder 8.3 fallen, können mit einem On-board-Diagnosesystem ausgerüstet werden. In diesem Fall gilt Anhang XI, Anlage 1, Nummern 6.5.3 bis 6.5.3.6.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

(2)

ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33.

(3)

Die Kommission wird weiter prüfen, ob die Typgenehmigungsprüfung auf Fahrzeuge der Klassen M2 und N2 mit einer Bezugsmasse 2840 kg erweitert werden soll, und spätestens im Jahr 2004 Vorschläge in Übereinstimmung mit dem Verfahren nach Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG für im Jahr 2005 anzuwendende Maßnahmen vorlegen.

(4)

Selbstzündungsmotoren.

(5)

Ausgenommen Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg.

(6)

Sowie Fahrzeuge der Klasse M gemäß Fußnote 2.

(7)

Bis zum 30. September 1999 gelten für Fahrzeuge, die mit Dieselmotoren mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die folgende Grenzwerte L

2

und L

3

:

L2 L3
Klasse M und N1 Gruppe I:
0,9 0,10
Klasse N1 Gruppe II:
1,3 0,14
Klasse N1 Gruppe III:
1,6 0,20

(8)

Ausgenommen:

Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes,

Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von mehr als 2500 kg.

(9)

Und die Fahrzeuge der Klasse M nach Fußnote (2).

(10)

Überschreitet eines der drei Ergebnisse für einen beliebigen Schadstoff oder die Summe zweier Schadstoffe um mehr als 10 % den unter 5.3.1.4 genannten Grenzwert für das jeweilige Fahrzeug, darf die Prüfung unter den in 5.3.1.4.2 genannten Bedingungen fortgesetzt werden.

(11)

Dieser Abschnitt gilt für neue Fahrzeugtypen ab 1. Januar 2002.

(12)

Dieser Abschnitt gilt für neue Typen ab 1. Januar 2002.

(13)

Ausgenommen Fahrzeuge mit mehr als sechs Sitzplätzen und Fahrzeuge mit einer Höchstmasse von über 2500 kg.

(14)

Sowie die in der Fußnote 1 genannten Fahrzeuge der Klasse M 1.

(15)

Für mit Kompressionszündungsmotor ausgerüstete Fahrzeuge.

(16)

Der Lambda-Wert ist mit der nachstehenden vereinfachten Brettschneider-Gleichung zu berechnen: λ = CO2 + CO2 + 02 + Hcv4 × 3,53,5 + COCO2 - Ocv2 × CO2 + CO1 + Hcv4-Ocv2 × CO2 + CO+ K1 × HC

Hierbei bedeuten:

[ ]=
Konzentration in Vol. %
K1=
Faktor für die Umrechnung von NDIR-Meßwerten in FID-Meßwerte (vom Hersteller des Meßgeräts angegeben)
Hcv=
Atomverhältnis von Wasserstoff zu Kohlenstoff [1,73], für Flüssiggas [2,53], für Erdgas [4,0]
Ocv=
Atomverhältnis von Wasserstoff zu Kohlenstoff [0,02], für Flüssiggas [0], für Erdgas [0].

(17)

ABl. Nr. L 220 vom 8. 8. 1987, S. 44.

(18)

Siehe Fußnote 2 des Abschnitts 5.3.1.4.

(19)

Siehe Fußnote 2 des Abschnitts 5.3.1.4.

(20)

Siehe Fußnote 3 des Abschnitts 5.3.1.4.

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