Anlage 4 RL 70/220/EWG

ÜBERPRÜFUNG DER NICHTMECHANISCHEN SCHWUNGMASSEN

1.
ZIEL DES VERFAHRENS

Mit dem in dieser Anlage beschriebenen Verfahren kann nachgeprüft werden, ob die Gesamtschwungmasse des Prüfstands die tatsächlichen Werte in den verschiedenen Phasen des Prüfzyklus ausreichend simuliert.Der Hersteller des Leistungsprüfstandes gibt an, nach welcher Methode die Anforderungen nach Punkt 3 kontrolliert werden.

2.
PRINZIP

2.1.
Aufstellung der Arbeitsgleichungen

Da der Prüfstand Drehzahländerungen der Rolle(n) unterworfen ist, kann die Kraft an der (den) Rolle(n) durch folgende Formel ausgedrückt werden: F = I · γ = IM · γ + Fi Hierbei bedeuten:
F:
Kraft an der (den) Rolle(n),
I:
Gesamtschwungmasse des Prüfstands (äquivalente Schwungmasse des Fahrzeugs: siehe Tabelle in Anhang III Abschnitt 5.1),
IM:
Schwungmasse der mechanischen Massen des Prüfstands,
γ:
Tangentialbeschleunigung am Umfang der Rolle,
Fi:
Schwungmassenkraft.

Anmerkung:

Diese Formel wird weiter unten für Prüfstände mit mechanisch simulierten Schwungmassen erläutert.

Die Gesamtmasse wird durch folgende Formel ausgedrückt: I = IM + Fiγ Hierbei kann
IM
mit herkömmlichen Methoden berechnet oder gemessen werden,
Fi
auf dem Prüfstand gemessen werden,
γ
aus der Umfangsgeschwindigkeit der Rollen berechnet werden.
Die Gesamtschwungmasse „I” wird bei einer Beschleunigungs- oder Verzögerungsprüfung mit Werten ermittelt, die gleich oder größer sind als die bei einem Prüfzyklus gemessenen Werte.

2.2.
Vorschriften für die Berechnung der Gesamtschwungmasse

Mit den Prüf- und Berechnungsverfahren muß die Gesamtschwungmasse I mit einem relativen Fehler (ΔI/I) von weniger als 2 % ermittelt werden können.

3.
VORSCHRIFTEN

3.1. Die simulierte Gesamtschwungmasse I muß die gleiche bleiben wie der theoretische Wert der äquivalenten Schwungmasse (siehe Anhang III Abschnitt 5.1), und zwar in folgenden Grenzen:

3.1.1. ± 5 % des theoretischen Werts für jeden Momentanwert,

3.1.2. ± 2 % des theoretischen Werts für den Mittelwert, der für jeden Vorgang des Zyklus berechnet wird.

3.2. Die in 3.1.1 genannten Grenzen werden beim Hochfahren eine Sekunde lang und bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe beim Gangwechsel zwei Sekunden lang auf ± 50 % geändert.

4.
KONTROLLVERFAHREN

4.1. Die Kontrolle wird bei jeder Prüfung während der gesamten Dauer des Zyklus gemäß Anhang III Abschnitt 2.1 durchgeführt.

4.2. Werden jedoch die Vorschriften des Abschnitts 3 durch Momentanbeschleunigungen erfüllt, die mindestens um den Faktor 3 unter oder über den Werten liegen, die beim theoretischen Zyklus erzielt wurden, ist die oben beschriebene Kontrolle nicht erforderlich.

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