ANHANG II RL 70/221/EWG

HINTERER UNTERFAHRSCHUTZ

1.
ALLGEMEINES

Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie müssen so gebaut sein, daß sie einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klassen M1 und N1(1) wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten.

2.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1. Fahrzeugtyp hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes Unter dem Begriff „Fahrzeugtyp hinsichtlich des hinteren Unterfahrschutzes” sind Fahrzeuge zu verstehen, die keine wesentlichen Unterschiede in bezug auf die folgenden wichtigsten Merkmale aufweisen:

2.1.1. Breite der Hinterachse, Struktur, Abmessungen, Form und Werkstoffe des Fahrzeughecks, soweit sie sich auf die Vorschriften von 5.1 bis 5.4.5.5 auswirken:

2.1.2. Merkmale der Aufhängung, soweit sie sich auf die Vorschriften von 5.1 bis 5.4.5.5 auswirken.

2.1.3. Typ der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung, sofern eingebaut.

2.2. Typ einer hinteren Unterfahrschutzeinrichtung Unter dem Begriff „Typ einer hinteren Unterfahrschutzeinrichtung” sind Einrichtungen zu verstehen, die keine wesentlichen Unterschiede in bezug auf die nachstehenden wichtigen Merkmale aufweisen:

2.2.1. Form,

2.2.2. Abmessungen,

2.2.3. Befestigung,

2.2.4. Werkstoffe.

3.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp

3.1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf den hinteren Unterfahrschutz ist vom Hersteller zu stellen.

3.1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

3.1.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ist ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug vorzuführen.

3.2. Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung für eine hintere Unterfahrschutzeinrichtung als selbständige technische Einheit

3.2.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für eine hintere Unterfahrschutzeinrichtung als selbständige technische Einheit im Sinne von Artikel 2 der genannten Richtlinie ist vom Hersteller der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung zu stellen.

3.2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.2.3. Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen Technischen Dienst ist ein Muster des zu genehmigenden Typs der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung vorzulegen. Dieser Dienst kann ein weiteres Muster anfordern, wenn es dies für notwendig hält. Auf den Mustern müssen die Fabrik- oder Handelsmarke des Antragstellers sowie die Typenbezeichnung deutlich lesbar und dauerhaft angegeben sein.

4.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

4.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist enthalten.

4.2.1. in der Anlage 3 für Anträge nach 3.1. und

4.2.2. in der Anlage 4 für Anträge nach 3.2.

4.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp und jedem genehmigten Typ einer hinteren Unterfahrschutzeinrichtung wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp oder Typ einer hinteren Unterfahrschutzeinrichtung zuteilen.

5.
VORSCHRIFTEN

5.1. Alle Fahrzeuge müssen so gebaut und/oder ausgerüstet sein, daß sie einem von hinten auffahrenden Fahrzeug der Klassen M1 und N1(2) einen über die gesamte Breite wirksamen Schutz gegen Unterfahren bieten.

5.1a. Das Fahrzeug ist unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

Es muss auf einer ebenen, flachen, festen und glatten Oberfläche stehen.

Die Vorderräder müssen sich in Geradeausstellung befinden.

Die Reifen müssen auf den vom Hersteller empfohlenen Luftdruck aufgepumpt sein.

Das Fahrzeug darf zur Erreichung der geforderten Prüfkräfte erforderlichenfalls nach einem vom Fahrzeughersteller anzugebenden Verfahren festgehalten werden.

Ist das Fahrzeug mit einer hydropneumatischen, hydraulischen oder pneumatischen Federung oder einer Einrichtung zur automatischen lastabhängigen Niveauregulierung ausgestattet, so muss sich diese Federung oder diese Einrichtung bei der Prüfung im vom Hersteller angegebenen normalen Fahrzustand befinden.

5.2. Für Fahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, O1 und O2(2) gilt die in 5.1 genannte Vorschrift als erfüllt, wenn

entweder die Bedingungen nach 5.3 erfüllt sind oder

die Bodenfreiheit unter dem Heck des leeren Fahrzeugs 55 cm auf einer Breite nicht übersteigt, deren Wert den der um höchstens 10 cm auf beiden Seiten verringerten Breite der Hinterachse nicht unterschreitet (wobei der Latsch der Reifen in Bodennähe nicht berücksichtigt wird).

Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste Achse maßgebend. Diese Vorschrift muß mindestens auf einer nicht weiter als 45 cm vom hinteren Fahrzeugende entfernten Linie erfüllt sein.

5.3. Für Fahrzeuge der Klassen N2, N3, O3 und O4(3) gilt die in 5.1 beschriebene Bedingung als erfüllt, wenn

das Fahrzeug mit einer besonderen hinteren Unterfahrschutzeinrichtung gemäß den Vorschriften von 5.4 ausgerüstet ist oder

wenn das Fahrzeug am Heck so gestaltet und ausgerüstet ist, daß seine Teile aufgrund ihrer Form und Beschaffenheit als die hintere Unterfahrschutzeinrichtung ersetzende Teile gelten können. Bei Bauteilen, die in ihrem Zusammenwirken die Vorschriften nach 5.4 erfüllen, wird davon ausgegangen, daß sie eine hintere Unterfahrschutzeinrichtung bilden.

5.4. Eine Einrichtung zum Schutz gegen ein Unterfahren von hinten, nachstehend „hintere Unterfahrschutzeinrichtung” genannt, besteht in der Regel aus einem Querträger und Verbindungselementen zu den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen. Sie muß wie folgt beschaffen sein:

5.4.1. Die Einrichtung muß am Fahrzeug so weit hinten wie möglich angebracht sein. Bei unbeladenem Fahrzeug(4) darf die untere Kante der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung an keiner Stelle höher als 55 cm über der Fahrbahn liegen;

5.4.2. Die Breite des hinteren Unterfahrschutzes darf die Breite der Hinterachse, gemessen über die äußersten Punkte der Räder — wobei der Latsch nicht berücksichtigt wird — an keiner Stelle überschreiten und an keiner Stelle um mehr als 10 cm unterschreiten. Sind mehrere Hinterachsen vorhanden, so ist die breiteste Achse maßgebend.

5.4.3. Die Höhe des Profils des Querträgers muß mindestens 10 cm betragen. Die äußersten seitlichen Teile des Querträgers dürfen weder nach hinten gekrümmt sein noch außen irgendwelche scharfen Kanten aufweisen. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn die seitlichen Kanten des Querträgers außen einen Krümmungsradius von mindestens 2,5 mm aufweisen.

5.4.4. Die Unterfahrschutzeinrichtung darf auch so ausgeführt sein, daß sich ihre Lage am Fahrzeugheck verändern läßt. Es muß dann gewährleistet sein, daß sie sich in der Funktionslage so verriegeln läßt, daß eine unbeabsichtigte Änderung der Lage ausgeschlossen ist. Die Verstellung der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung muß durch Betätigungskräfte von nicht mehr als 40 daN möglich sein.

5.4.5. Die Unterfahrschutzeinrichtung muß eine ausreichende Festigkeit gegenüber in Fahrzeuglängsrichtung wirkenden Kräften haben und muß in Funktionslage mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein. Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, daß der waagerechte Abstand zwischen der Hinterachse der Einrichtung und dem Fahrzeugheck an den Punkten P1, P2 und P3 weder während noch nach dem Aufbringen der Kraft 40 cm überschreitet. Dieser Abstand wird bei unbeladenem Fahrzeug gemessen, wobei die Fahrzeugteile, die mehr als 3 m über der Fahrbahn liegen, unberücksichtigt bleiben.

5.4.5.1. Die Punkte P1 sind 30 cm von den die Außenseite der Räder der hinteren Achse berührenden Längsebenen entfernt; die Punkte P2, die sich auf der Verbindungslinie der Punkte P1 befinden, sind in einer Entfernung von 70 bis 100 cm voneinander symmetrisch zur Fahrzeuglängsmittelebene angeordnet; ihre genaue Lage wird vom Hersteller angegeben. Der Abstand der Punkte P1 und P2 von der Fahrbahn ist vom Fahrzeughersteller innerhalb der horizontalen Begrenzungslinien des hinteren Unterfahrschutzes festzulegen. Dieser Abstand darf jedoch bei unbeladenem Fahrzeug nicht größer als 60 cm sein; der Punkt P3 ist die Mitte der Strecke P2P2.

5.4.5.2. In den beiden Punkten P1 und im Punkt P3 muss nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 25 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 5 × 104N beträgt.

5.4.5.3. In den beiden Punkten P2 muß nacheinander eine horizontale Kraft eingeleitet werden, die 50 % des technisch zulässigen Gesamtgewichts des Fahrzeugs entspricht, aber nicht mehr als 10 × 104N beträgt.

5.4.5.4. Die in 5.4.5.2 und 5.4.5.3 vorgeschriebenen Kräfte müssen getrennt eingeleitet werden. Die Reihenfolge der Einleitung dieser Kräfte darf vom Hersteller angegeben werden.

5.4.5.5. Wird die Einhaltung der vorstehenden Vorschriften mit einer praktischen Prüfung nachgewiesen, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

5.4.5.5.1. Der hintere Unterfahrschutz muß mit den Fahrzeuglängsträgern oder anderen, an deren Stelle vorhandenen Bauteilen verbunden sein;
5.4.5.5.2. Die vorgeschriebenen Kräfte sind parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs mittels ausreichend (z. B. kardanisch) befestigter Prüfstempel über eine Auflagefläche von maximal 25 cm Höhe — die genaue Höhe ist vom Hersteller anzugeben — und 20 cm Breite einzuleiten, deren vertikale Kanten einen Krümmungsradius von 5 mm ± 1 mm haben und deren Mittelpunkt nacheinander auf die Punkte P1, P2 und P3 aufgesetzt wird.

5.4a. Bei Fahrzeugen mit Hubladebühnen kann die Unterfahrschutzeinrichtung aufgrund der Tragmechanik auch unterbrochen sein. In solchen Fällen muss Folgendes gelten:

5.4a.1. Der seitliche Abstand zwischen den Bauteilen der Unterfahrschutzeinrichtung und den Elementen der Hubladebühne, die die Unterbrechung erforderlich machen, darf nicht mehr als 2,5 cm betragen.

5.4a.2. Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen eine wirksame Fläche von jeweils mindestens 350 cm2 aufweisen.

5.4a.3. Die einzelnen Bauteile der Unterfahrschutzeinrichtung müssen so bemessen sein, dass sie den Vorschriften von 5.4.5.1 über die relative Anordnung der Prüfpunkte genügen. Liegen die Punkte P1 in dem in 5.4a genannten unterbrochenen Bereich, so sind die Punkte P1 zu verwenden, die sich in der Mitte des seitlichen Teils der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung befinden.

5.4a.4. Für den Bereich der Unterbrechung der Unterfahrschutzeinrichtung sowie für Hubladebühnen braucht die Vorschrift nach 5.4.1 nicht angewendet zu werden.

5.5. Abweichend von den genannten Vorschriften brauchen Fahrzeuge der nachstehend genannten Bauarten die Vorschriften dieses Anhangs in bezug auf den hinteren Unterfahrschutz nicht einzuhalten:

Sattelzugmaschinen,

Langholzwagen und ähnliche Anhänger, die zum Transport von Baumstämmen oder anderen langen Gegenständen bestimmt sind,

Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein einer besonderen hinteren Unterfahrschutzeinrichtung mit dem Verwendungszweck unvereinbar ist.

6.
EG-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN

6.1. An jeder hinteren Unterfahrschutzeinrichtung, die einen nach dieser Richtlinie als selbständige technische Einheit genehmigten Typ entspricht, ist ein EG-Typgenehmigungszeichen anzubringen.

6.2. Dieses Zeichen besteht aus einem Rechteck, in dem sich der Kleinbuchstabe „e” befindet, gefolgt von der Kennzahl oder den Kennbuchstaben des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:
1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
5
für Schweden
6
für Belgien
7
für Ungarn
8
für die Tschechische Republik
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
12
für Österreich
13
für Luxemburg
17
für Finnland
18
für Dänemark
19
für Rumänien
20
für Polen
21
für Portugal
23
für Griechenland
25
für Kroatien
26
für Slowenien
27
für die Slowakei
29
für Estland
32
für Lettland
34
für Bulgarien
36
für Litauen
CY
für Zypern
IRL
für Irland.
MT
für Malta.
Es enthält ferner neben dem Rechteck, die „Grundgenehmigungsnummer” , die in Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer nach Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG enthalten ist. Dieser Nummer sind zwei Ziffern vorangestellt, die die laufende Nummer der neuesten wichtigen technischen Änderung der Richtlinie 70/221/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EG-Typgenehmigung angeben. In dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00.

6.3. Das EG-Typgenehmigungszeichen muß auf der hinteren Unterfahrschutzeinrichtung, auch wenn sie am Fahrzeug angebracht ist, deutlich lesbar und unverwischbar sein.

6.4. Ein Muster des EG-Typgenehmigungszeichens ist in der Anlage 5 enthalten.

7.
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

7.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

8.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

8.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

Fußnote(n):

(1)

Gemäß der Definition im Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

(2)

Gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

(3)

Gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG.

(4)

Gemäß Nummer 2.6 der Anlage I.

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