Artikel 5 RL 70/373/EWG
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung nachzukommen. Sie setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.
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