Artikel 1 RL 70/387/EWG
Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten — mit Ausnahme von Kraftomnibussen, Schienenfahrzeugen, land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie fahrbaren Maschinen — alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit mindestens 4 Rädern und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h sowie ihre Anhänger.
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