ANHANG I RL 70/388/EWG
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1.
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EWG-BAUARTGENEHMIGUNG FÜR EINE BAUART EINER VORRICHTUNG FÜR SCHALLZEICHEN
1.1 Die Vorrichtung für Schallzeichen muß einen gleichbleibenden Klang erzeugen.
1.2 Ihre akustischen Merkmale (spektrale Verteilung der Schallenergie, Höhe des Schalldrucks) sowie ihre mechanischen Eigenschaften müssen der Reihe nach folgenden Prüfungen genügen:- 1.2.1
- Messung der Lautstärke
1.2.1.1 Die Vorrichtung wird in einer freien und möglichst geräuschlosen (Störgeräusche und Windgeräusche um mindestens 10 dB (A) unter dem zu messenden Geräusch) Umgebung(1) oder in einem schalltoten Raum geprüft, wobei das Mikrophon des Meßgeräts in der Richtung, in der der subjektive Schallpegel am höchsten ist, zwei Meter von der Stirnfläche der Vorrichtung für Schallzeichen entfernt aufgestellt wird; das Mikrophon und die Vorrichtung für Schallzeichen werden dabei in 1,2 Meter Höhe über dem Boden aufgestellt.
1.2.1.2 Die Messungen sind nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission unter Verwendung von Präzisionsmeßgeräten durchzuführen, die der in der Veröffentlichung Nr. 179, erste Ausgabe 1965, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission beschriebenen Bauart entspricht.
1.2.1.3 Die Vorrichtung für Schallzeichen wird von Fall zu Fall an eine am Ausgang der elektrischen Energiequelle gemessene Spannung von 6,5, 13 oder 26 Volt angeschlossen, was einer Nennspannung von 6, 12 bzw. 24 Volt entspricht.
1.2.1.4 Der Leitungswiderstand, einschließlich der Klemmen- und Kontaktwiderstände, muß folgende Werte erreichen:0,05 Ohm bei einer Nennspannung von 6 Volt,
0,10 Ohm bei einer Nennspannung von 12 Volt,
0,20 Ohm bei einer Nennspannung von 24 Volt.
1.2.1.5 Die Vorrichtung für Schallzeichen ist mit Hilfe der vom Hersteller vorgesehenen Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu befestigen, dessen Gewicht mindestens das Zehnfache des Gewichts der Vorrichtung bzw. mindestens 15 kg beträgt.
1.2.1.6 Unter den vorgenannten Bedingungen darf das Niveau des subjektiven Schalldrucks höchstens 118 dB (A) erreichen, muß jedoch mindestens 105 dB (A) betragen.
1.2.1.7 Die Zeit zwischen dem Augenblick der Betätigung und dem Augenblick, in dem der Ton den in Punkt 1.2.1.6 vorgeschriebenen Mindestwert erreicht, darf, gemessen bei einer Umgebungstemperatur von 20 ± 5 °C, 0,2 Sekunden nicht überschreiten. Diese Vorschrift gilt insbesondere für pneumatische oder elektropneumatische Vorrichtungen für Schallzeichen.
1.2.1.8 Pneumatische oder elektropneumatische Vorrichtungen müssen unter den vom Hersteller vorgeschriebenen Anschlußwerten die gleiche Schalleistung wie elektrische Vorrichtungen haben.
- 1.2.2
- Dauerversuche
1.2.2.1 Die Vorrichtung für Schallzeichen ist mit der in Punkt 1.2.1.3 vorgesehenen Nennspannung und dem Leitungswiderstand gemäß Punkt 1.2.1.4 50000 mal je eine Sekunde lang mit anschließender Pause von je 4 Sekunden zu betreiben. Während des Versuchs ist die Vorrichtung mit einem Luftstrom mit einer Geschwindigkeit von etwa 10 m/s zu bestreichen.
1.2.2.2 Wird die Prüfung in einem schalltoten Raum vorgenommen, so muß dieser Raum so groß sein, daß die durch die Vorrichtung während des Dauerversuchs entwickelte Wärme ohne Schwierigkeiten abgeführt werden kann.
1.2.2.3 Die Umgebungstemperatur im Versuchsraum muß zwischen + 15 und + 30 °C liegen.
1.2.2.4 Wird nach 25000 Betätigungen festgestellt, daß sich die Lautstärke gegenüber der Lautstärke vor Versuchsbeginn verändert hat, so kann eine Justierung der Vorrichtung vorgenommen werden. Nach 50000 Betätigungen muß die Vorrichtung, gegebenenfalls nach erneuter Justierung, die Prüfbedingungen gemäß Punkt 1.2.1 erfüllen.
- 1.2.3
- Akustische Prüfung
1.2.3.1 Das in 2 m Entfernung von der Vorrichtung für Schallzeichen gemessene akustische Spektrum muß im Frequenzbereich zwischen 1800 und 3550 Hz einen Schalldruck aufweisen, der höher ist als der Schalldruck irgendeiner Schwingungskomponente über 3550, und auf jeden Fall mindestens 105 dB (A) betragen.
1.2.3.2 Die Bedingungen gemäß Punkt 1.2.3.1 müssen von einer Vorrichtung für Schallzeichen erfüllt werden, die zuvor der Prüfung gemäß Punkt 1.2.2 unterzogen worden ist und an eine Spannung angeschlossen wird, die zwischen 115 % und 95 % der Nennspannung liegt.
1.2.3.3 Die effektive Spannung muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 entsprechen.
1.2.3.4 Der Leitungswiderstand, einschließlich der Klemmen- und Kontaktwiderstände, muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 entsprechen.
1.2.3.5 Die zu prüfende Vorrichtung und das Mikrophon befinden sich in gleicher Höhe; das Mikrophon ist in der Richtung, in der der subjektive Schallpegel am höchsten ist, vor der Stirnfläche der Vorrichtung aufzustellen.
1.2.3.6 Die Vorrichtung für Schallzeichen ist mit Hilfe der vom Hersteller vorgesehenen Zwischenstücke starr auf einem Sockel zu befestigen, dessen Gewicht mindestens das Zehnfache des Gewichts der Vorrichtung bzw. mindestens 30 kg beträgt.
1.2.3.7 Die Prüfung nach Punkt 1.2.3 ist in einem schalltoten Raum durchzuführen.
- 1.2.1
- Messung der Lautstärke
0,05 Ohm bei einer Nennspannung von 6 Volt,
0,10 Ohm bei einer Nennspannung von 12 Volt,
0,20 Ohm bei einer Nennspannung von 24 Volt.
- 1.2.2
- Dauerversuche
- 1.2.3
- Akustische Prüfung
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1.3
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Bauartprüfungen
1.3.1 Die Bauartprüfungen werden an zwei, für jede Bauart vom Hersteller vorzulegenden Mustern durchgeführt; an diesen beiden Mustern, die den technischen Vorschriften dieser Anlage entsprechen müssen, werden alle Prüfungen durchgeführt.
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1.4
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Prüfzeichen
1.4.1 Das Prüfzeichen besteht aus einem Rechteck, in dem der Buchstabe e, gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat (1 für Deutschland, 2 für Frankreich, 3 für Italien, 4 für die Niederlande, 6 für Belgien, 9 für Spanien, 11 für das Vereinigte Königreich, 13 für Luxemburg, DK für Dänemark, EL für Griechenland, IRL für Irland, P für Portugal, 12 für Österreich, 17 für Finnland, 5 für Schweden, 8 für die Tschechische Republik, 29 für Estland, CY für Zypern, 32 für Lettland, 36 für Litauen, 7 für Ungarn, MT für Malta, 20 für Polen, 26 für Slowenien, 27 für die Slowakei, 34 für Bulgarien, 19 für Rumänien, 25 für Kroatien) angebracht ist, und aus einer Bauartgenehmigungsnummer, die der Nummer des für die betreffende Bauart ausgestellten Bauartgenehmigungsbogens entspricht und an einer beliebigen Stelle in der Nähe des Rechtecks anzubringen ist.
1.4.2 Das Prüfzeichen (Kurzzeichen und Nummer) ist auf einem wesentlichen Bauteil der Vorrichtung für Schallzeichen so anzubringen, daß es nach dem Einbau der Vorrichtung in das Fahrzeug von außen gut erkennbar ist.
1.4.3 Die einzelnen Zeichen müssen deutlich lesbar und dauerhaft sein.
1.4.4 Die Abmessungen des untenstehenden Prüfzeichens sind in Millimetern angegeben; es sind Mindestabmessungen. Die zwischen den Maßangaben bestehenden Proportionen sind einzuhalten.
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2.
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EIGENSCHAFTEN DER IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTEN VORRICHTUNG FÜR SCHALLZEICHEN
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2.1
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Akustische Prüfung
Die Prüfung der Eigenschaften einer in einem Fahrzeug eingebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für einen Fahrzeugtyp wie folgt durchgeführt:2.1.1 Der Schalldruck der an dem Fahrzeug angebauten Vorrichtung für Schallzeichen wird in einer Entfernung von 7 m vor dem auf einer freien Fläche mit einer möglichst glatten Oberfläche aufgestellten Fahrzeug bei abgestelltem Motor gemessen. Die effektive Spannung muß den Vorschriften unter Punkt 1.2.1 entsprechen.
2.1.2 Die Messungen werden nach der Bewertungskurve A der Normen der Internationalen Elektrotechnischen Kommission durchgeführt.
2.1.3 Der höchste Schalldruck wird in einem 0,5 bis 1,5 m über dem Boden liegenden Bereich ermittelt.
2.1.4 Der gefundene Höchstwert muß mindestens 93 dB (A) betragen.
Fußnote(n):
- (1)
Als Meßort eignet sich z.B. eine freie Fläche von 50 Meter Halbmesser, deren mittlerer Teil über mindestens 20 Meter Halbmesser praktisch horizontal verlaufen und mit einer Decke aus Beton, Asphalt oder ähnlichem Material versehen sein muß; er darf nicht mit Pulverschnee, lockerer Erde oder Asche bedeckt oder mit hohem Gras bewachsen sein. Die Messungen sind bei klarem Wetter vorzunehmen. Außer dem Beobachter, der das Meßgerät abliest, darf sich niemand in der Nähe der Vorrichtung für Schallzeichen oder des Mikrophons aufhalten, da die Anwesenheit von Personen die Ablesungen beträchtlich beeinflussen können, vor allem, wenn sie sich in der Nähe der Vorrichtung oder des Mikrophons aufhalten. Zeigerausschläge, die offensichtlich ohne Zusammenhang mit dem allgemeinen Geräuschpegel sind, werden bei der Ablesung nicht in Betracht gezogen.
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