Artikel 18 RL 71/118/EWG

(1) Die Bestimmungen der Anhänge gelten nicht für Betriebe, die sich auf bestimmten Inseln der Griechischen Republik befinden, sofern die Erzeugung dieser Betriebe ausschließlich für den lokalen Verbrauch bestimmt ist.

(2) Die Modalitäten für die Anwendung von Absatz 1 werden nach dem Verfahren des Artikels 21 festgelegt. Nach dem gleichen Verfahren kann beschlossen werden, Absatz 1 im Hinblick auf eine schrittweise Ausdehnung der Gemeinschaftsnormen auf sämtliche Betriebe, die sich auf den in Absatz 1 genannten Inseln befinden, anzupassen.

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