Artikel 20 RL 71/118/EWG

Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann folgendes festgelegt werden:

die besonderen Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärkten;

die Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum stammenden Erzeugnisse sowie die Kontrollmodalitäten, die es ermöglichen, die Ausgangsprodukte bis zu ihrem Herkunftsbetrieb zurückzuverfolgen.

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