Artikel 20 RL 71/118/EWG
Nach dem Verfahren des Artikels 21 kann folgendes festgelegt werden:
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die besonderen Zulassungsbedingungen für Betriebe in Großmärkten;
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die Kennzeichnungsvorschriften für die aus einem Umpackzentrum stammenden Erzeugnisse sowie die Kontrollmodalitäten, die es ermöglichen, die Ausgangsprodukte bis zu ihrem Herkunftsbetrieb zurückzuverfolgen.
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