ANHANG I RL 71/118/EWG

KAPITEL I

Die Betriebe müssen mindestens über folgendes verfügen:

1. in den Räumen, in denen Fleisch gewonnen, gelagert oder sonst behandelt wird, sowie in den Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch befördert wird:
a)
Fußböden aus wasserundurchlässigem, leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem, nicht verrottendem Material, die so beschaffen sein müssen, daß Wasser leicht ablaufen kann; das Wasser muß zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet werden. Jedoch ist es

in den in Kapitel II Nummer 14 Buchstabe e), Kapitel III Nummer 15 Buchstabe a) und Kapitel IV Nummer 16 Buchstabe a) vorgesehenen Räumen nicht erforderlich, daß das Wasser zu abgedeckten, geruchsicheren Abflüssen abgeleitet wird; bei Räumen gemäß Nummer 16 Buchstabe a) genügt eine Einrichtung, die ein leichtes Entfernen des Wassers ermöglicht;

in den in Kapitel IV Nummer 17 Buchstabe a) vorgesehenen Räumen, in denen nur verpacktes oder umhülltes Fleisch gelagert wird, sowie in den Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch befördert wird, genügen Fußböden aus wasserundurchlässigem, nicht verrottendem Material;

b)
glatte, feste, undurchlässige Wände, die bis zu einer Höhe von mindestens zwei Metern, in Kühl- und in Lagerräumen mindestens bis in Lagerungshöhe mit einem hellen, abwaschfesten Belag oder Anstrich versehen sind. Ecken und Kanten auf Bodenhöhe müssen abgerundet oder ähnlich ausgearbeitet sein; davon ausgenommen sind die unter Kapitel IV Nummer 17 Buchstabe a) vorgesehenen Räume.

Jedoch begründet die Verwendung von Holzwänden in den Räumen gemäß Kapitel IV Nummer 17, die vor dem 1. Januar 1994 erbaut wurden, keinen Entzug der Zulassung;

c)
Türen und Fensterrahmen aus verschleiß- und korrosionsfestem Material; Holztüren müssen auf allen Oberflächen eine glatte, undurchlässige Verkleidung aufweisen;
d)
eine Isolierung aus nicht verrottendem, geruchlosem Material;
e)
ausreichende Vorrichtungen zur Be- und Entlüftung und zur gründlichen Entnebelung;
f)
eine ausreichende natürliche oder künstliche, Farben nicht verändernde Beleuchtung;
g)
eine saubere und leicht sauber zu haltende Decke; anderenfalls muß eine diesen Bedingungen entsprechende Bedachungsinnenseite vorhanden sein;

2.
a)
in größtmöglicher Nähe des Arbeitsplatzes in ausreichender Anzahl Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Hände und zur Reinigung der Arbeitsgeräte mit heißem Wasser; die Hähne dürfen nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein.

Die Einrichtungen zum Waschen der Hände müssen fließendes warmes und kaltes bzw. auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein;

b)
eine Einrichtung zur Desinfektion der Arbeitsgeräte; die Wassertemperatur muß mindestens 82 °C betragen;

3. geeignete Vorrichtungen zum Schutz gegen Ungeziefer (Insekten, Nagetiere usw.);

4.
a)
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, wie automatische Fleischbearbeitungsgeräte, Schneidetische, Tische mit auswechselbaren Schneidunterlagen, Behältnisse, Transportbänder und Sägen aus korrosionsfestem, die Qualität des Fleisches nicht beeinträchtigendem und leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material. Flächen, mit denen Fleisch in Kontakt kommt bzw. kommen könnte, einschließlich Schweißstellen und Fugen, sind glatt zu halten. Die Verwendung von Holz ist untersagt, außer in Räumen, in denen sich ausschließlich hygienisch verpacktes frisches Geflügelfleisch befindet;
b)
den hygienischen Erfordernissen entsprechende korrosionsfeste Arbeitsgeräte und Vorrichtungen für

die Beförderung des Fleisches,

das Abstellen der für das Fleisch verwendeten Behältnisse, die verhindern, daß das Fleisch und die Behältnisse unmittelbar mit dem Boden oder den Wänden in Berührung kommen;

c)
Vorrichtungen für die hygienische Beförderung und den Schutz von Fleisch beim Verladen und Entladen, einschließlich entsprechend gestalteter und ausgestatteter Annahme- und Bereitstellungsbereiche;
d)
besondere wasserdichte, korrosionsfeste Behältnisse mit Deckeln und Verschlüssen, die so beschaffen sein müssen, daß eine unbefugte Entnahme des Inhalts verhindert wird, für die Aufnahme von nicht zum Genuß für Menschen bestimmtem Fleisch, oder einen verschließbaren Raum für die Aufnahme solchen Fleisches, wenn dies aufgrund der anfallenden Mengen erforderlich ist oder wenn solches Fleisch nicht am Ende jedes Arbeitstages aus dem Betrieb entfernt oder unschädlich beseitigt wird; wird dieses Fleisch über Rohrleitungen abgeführt, so müssen diese so gebaut und installiert sein, daß eine Gefahr der Kontamination des frischen Geflügelfleisches ausgeschlossen wird;
e)
einen Raum für die hygienische Lagerung des Umhüllungs- und Verpackungsmaterials in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten im Betrieb durchgeführt werden;

5. Kühlanlagen, die gewährleisten, daß die durch diese Richtlinie vorgeschriebene Innentemperatur des Fleisches eingehalten wird. Diese Kühlanlagen müssen mit einem jede Kontamination des frischen Geflügelfleisches ausschließenden Kondenswasserablaufsystem ausgestattet sein;

6. eine Anlage zur Wasserversorgung, die Trinkwasser gemäß der Richtlinie 80/778/EWG(1) in ausreichender Menge unter Druck liefert. Die Leitungen für Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden;

7. eine Anlage, die in ausreichender Menge heißes Trinkwasser gemäß der Richtlinie 80/778/EWG liefert;

8. hygienisch einwandfreie Vorrichtungen zur Beseitigung flüssiger und fester Abfälle;

9. einen ausreichend ausgestatteten verschließbaren Raum, der nur dem tierärztlichen Dienst zur Verfügung steht; in den in Kapitel IV genannten Kühl- und Gefrierhäusern sowie in den Umpackzentren geeignete Einrichtungen;

10. Einrichtungen, die jederzeit eine wirksame Durchführung der in dieser Richtlinie vorgeschriebenen tierärztlichen Untersuchungen gestatten;

11. eine ausreichende Anzahl von Umkleideräumen mit glatten, undurchlässigen, abwaschbaren Wänden und Böden, Wasch- und Duschgelegenheiten sowie Toiletten mit Wasserspülung, die so ausgestattet sein müssen, daß die sauberen Teile des Gebäudes vor Kontamination geschützt sind. Die Toiletten dürfen keinen direkten Zugang zu den Arbeitsräumen haben. Duschgelegenheiten sind nicht erforderlich in Kühl- und Gefrierhäusern, in denen lediglich hygienisch verpacktes frisches Fleisch angenommen und gelagert wird. Die Waschgelegenheiten müssen fließendes warmes und kaltes oder auf eine angemessene Temperatur vorgemischtes Wasser haben und mit Reinigungs- und Desinfektionsmitteln sowie hygienischen Mitteln zum Händetrocknen ausgestattet sein. Die Hähne der Waschgelegenheiten dürfen nicht von Hand oder mit dem Arm zu betätigen sein. Solche Waschgelegenheiten müssen sich in ausreichender Anzahl in der Nähe der Toiletten befinden;

12. Standplätze und ausreichende Anlagen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel für Fleisch, außer im Fall von Kühl- und Gefrierhäusern, die nur zur Aufnahme und Lagerung von zum Versand bestimmtem, hygienisch verpacktem frischem Fleisch dienen. In Schlachtbetrieben sind gesonderte Standplätze und Anlagen zum Reinigen und Desinfizieren der Transportmittel und der Käfige für das Schlachtgeflügel vorzusehen. Diese Standplätze und Anlagen sind jedoch nicht erforderlich, falls vorgeschrieben ist, daß die Reinigung und das Desinfizieren der Transportmittel und Käfige in amtlich zugelassenen Anlagen zu erfolgen hat;

13. einen Raum oder eine Vorrichtung für die Lagerung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln und ähnlichen Stoffen.

KAPITEL II

14. Unabhängig von den allgemeinen Anforderungen müssen Geflügelschlachtbetriebe mindestens über folgendes verfügen:
a)
einen ausreichend großen, leicht zu reinigenden und zu desinfizierenden Raum oder überdachten Platz für die Untersuchung vor der Schlachtung im Sinne von Kapitel VI Nummer 28 Absatz 2 und die Annahme der in Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 genannten Tiere;
b)
einen ausreichend großen Schlachtraum mit gesonderten Arbeitsbereichen zum Betäuben und Entbluten einerseits und zum Rupfen und Brühen andererseits. Der Schlachtraum und der Raum bzw. Platz gemäß Buchstabe a) müssen — mit Ausnahme einer kleinen Durchreiche für das Schlachtgeflügel — durch automatisch schließende Türen verbunden sein;
c)
einen Raum für das Ausnehmen und Zurichten, der so groß ist, daß das Ausnehmen an einem Arbeitsplatz erfolgen kann, der von den anderen Arbeitsplätzen weit genug entfernt bzw. durch eine Trennwand von diesen abgesondert ist, um einer Kontamination vorzubeugen. Der Raum für das Ausnehmen und Zurichten und der Schlachtraum müssen — mit Ausnahme einer kleinen Durchreiche für das Schlachtgeflügel — durch automatisch schließende Türen verbunden sein;
d)
erforderlichenfalls einen Versandraum;
e)
ausreichend große Kühl- oder Gefrierräume mit verschließbaren Abteilungen für beschlagnahmtes frisches Geflügelfleisch;
f)
einen Raum oder Platz zum Sammeln der Federn, sofern sie nicht als Abfall behandelt werden;
g)
gesonderte Waschbecken und Toiletten für das Personal, das mit Schlachtgeflügel in Berührung kommt.

KAPITEL III

15. Unabhängig von den allgemeinen Bedingungen müssen Zerlegungsbetriebe mindestens über folgendes verfügen:
a)
ausreichend große Kühlräume für die Aufbewahrung von Fleisch;
b)

einen Raum für das Zerlegen, Entbeinen und Umhüllen;

sofern das Ausnehmen im Zerlegungsbetrieb erfolgt:

i)
einen Raum für das Ausnehmen von Enten und Gänsen, die für die Erzeugung von Stopflebern gehalten und im Mastbetrieb betäubt, entblutet und gerupft wurden;
ii)
einen Raum für das Ausnehmen von in Kapitel VIII Nummer 49 genanntem Geflügel;

c)
einen Raum für das Verpacken, sofern dieses im Zerlegungsbetrieb vorgenommen wird und sofern nicht die Bedingungen gemäß Kapitel XIV Nummer 74 erfüllt sind.

KAPITEL IV

16. Unabhängig von den allgemeinen Bedingungen müssen Kühl- und Gefrierhäuser, in denen frisches Fleisch gemäß Kapitel XIII Nummer 69 erster Gedankenstrich gelagert wird, mindestens über folgendes verfügen:
a)
ausreichend große, leicht zu reinigende Kühl- und Gefrierräume, in denen frisches Fleisch bei der unter Nummer 69 erster Gedankenstrich vorgeschriebenen Temperatur gelagert werden kann;
b)
ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer in jedem bzw. für jeden Lagerraum.

17. Unabhängig von den allgemeinen Bedingungen müssen Kühl- und Gefrierhäuser, in denen frisches Geflügelfleisch gemäß Kapitel XIII Nummer 69 zweiter Gedankenstrich gelagert wird, mindestens über folgendes verfügen:
a)
ausreichend große, leicht zu reinigende Kühl- und Gefrierräume, in denen frisches Geflügelfleisch bei der unter Nummer 69 zweiter Gedankenstrich vorgeschriebenen Temperatur gelagert werden kann,
b)
ein Registrierthermometer oder ein Registrierfernthermometer in jedem bzw. für jeden Lagerraum.

KAPITEL V

18. Personal, Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte müssen ständig peinlich sauber sein:
a)
Das Personal, das unverpacktes bzw. umhülltes frisches Fleisch behandelt oder in Räumen und Bereichen arbeitet, in denen dieses Fleisch behandelt, verpackt oder transportiert wird, muß insbesondere saubere und leicht zu reinigende Kopfbedeckungen und Schuhe sowie helle Arbeitskleidung bzw. sonstige Schutzkleidung tragen. Personen, die Tiere schlachten oder mit frischem Fleisch in Berührung kommen, haben zu Beginn jedes Arbeitstages saubere Arbeitskleidung zu tragen und diese im Lauf des Tages erforderlichenfalls zu wechseln und sich mehrmals im Lauf eines Arbeitstages sowie vor jeder Wiederaufnahme der Arbeit die Hände zu reinigen und zu desinfizieren. Personen, die mit kranken Tieren oder infiziertem Fleisch in Berührung gekommen sind, haben unverzüglich Hände und Arme mit heißem Wasser gründlich zu waschen und dann zu desinfizieren. In den Arbeits- und Lagerräumen sowie in sonstigen Bereichen und Gängen, durch die frisches Fleisch transportiert wird, darf nicht geraucht werden.
b)
Tiere sind von den Betrieben fernzuhalten; das gilt hinsichtlich der Schlachtbetriebe nicht für Tiere, die geschlachtet werden sollen. Nagetiere, Insekten und anderes Ungeziefer sind systematisch zu bekämpfen.
c)
Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte, die beim Umgang mit lebendem Geflügel und bei der Bearbeitung von frischem Geflügelfleisch verwendet werden, sind in einwandfreiem Zustand zu halten. Sie sind mehrmals im Lauf sowie am Ende eines Arbeitstages und bei Verunreinigung vor ihrer Wiederverwendung sorgfältig zu reinigen und zu desinfizieren.
d)
Die Transportkäfige für das Geflügel müssen aus korrosionsfestem Material bestehen sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Sie sind insbesondere vor jeder Wiederverwendung zu reinigen und zu desinfizieren.

19. Räume, Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte dürfen für andere Zwecke als für die Arbeit mit frischem Geflügelfleisch, frischem Fleisch oder gemäß den Richtlinien 91/495/EWG und 92/45/EWG zugelassenem Wildfleisch sowie Fleischzubereitungen oder -erzeugnissen nur verwendet werden, wenn sie vor ihrer erneuten Benutzung gereinigt und desinfiziert worden sind. Diese Einschränkung gilt nicht für die in den Räumen im Sinne von Nummer 17 Buchstabe a) verwendeten Transportmittel, sofern das Fleisch verpackt ist.

20. Fleisch und die Fleisch enthaltenden Behältnisse dürfen nicht unmittelbar mit dem Boden in Berührung kommen.

21. Für alle Verwendungszwecke ist Trinkwasser zu benutzen; für die Erzeugung von Dampf, für die Brandbekämpfung, für die Kühlung der Kühlvorrichtungen und für die Beseitigung der Federn im Schlachtbetrieb ist jedoch die Verwendung von Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, ausnahmsweise unter der Bedingung erlaubt, daß die hierfür gelegten Leitungen eine anderweitige Verwendung des Wassers nicht zulassen und eine Kontamination des frischen Fleisches ausschließen. Die Leitungen für das Wasser, das Trinkwassereigenschaften nicht besitzt, müssen sich von den Trinkwasserleitungen deutlich unterscheiden.

22.

Federn und nicht zum Genuß für Menschen geeignete Schlachtnebenerzeugnisse müssen sofort entfernt werden.

Es ist untersagt, Sägemehl oder ähnliche Stoffe auf den Boden der Räume für die Bearbeitung und die Lagerung des frischen Geflügelfleisches zu streuen.

23. Reinigungs- und Desinfektionsmittel und ähnliche Stoffe sind so zu verwenden, daß sie sich nicht nachteilig auf die Arbeits- und Einrichtungsgegenstände oder das frische Fleisch auswirken können. Anschließend müssen diese Arbeits- und Einrichtungsgegenstände gründlich mit Trinkwasser gespült werden.

24. Personen, die das Fleisch mit Krankheitskeimen infizieren können, dürfen bei der Fleischbearbeitung und -behandlung nicht mitwirken. Bei der Einstellung müssen alle Personen, die bei ihrer Tätigkeit mit frischem Fleisch in Berührung kommen, durch ein ärztliches Gesundheitszeugnis nachweisen, daß dieser Tätigkeit aus ärztlicher Sicht nichts entgegensteht. Die medizinische Überwachung dieser Personen fällt unter die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften.

KAPITEL VI

25.
a)
Der amtliche Tierarzt des Schlachtbetriebs darf die Schlachtung einer Geflügelsendung aus den obengenannten Betrieben unbeschadet der in Anhang IV Muster 5 der Richtlinie 90/539/EWG vorgesehenen Bescheinigung nur genehmigen,

i)
wenn das Schlachtgeflügel mit einer Gesundheitsbescheinigung gemäß Anhang IV versehen ist bzw.
ii)
wenn ihm mindestens 72 Stunden vor dem Eingang des Geflügels im Schlachtbetrieb ein von der zuständigen Behörde festzulegendes Dokument vorliegt, das folgendes enthält:

einschlägige aktuelle Angaben bezüglich des Ursprungsbestands, insbesondere diejenigen, die aus den Betriebsaufzeichnungen nach Nummer 27 Buchstabe a) zu entnehmen sind und sich auf die Art des Schlachtgeflügels beziehen,

den Nachweis, daß der Ursprungsbetrieb der Aufsicht eines amtlichen Tierarztes unterstellt ist.

Der amtliche Tierarzt beurteilt diese Angaben und entscheidet dann, welche Maßnahmen in bezug auf die aus dem betreffenden Betrieb stammenden Tiere zu ergreifen sind; insbesondere legt er die Art der Untersuchung vor der Schlachtung fest.

b)
Sind die Anforderungen gemäß Buchstabe a) nicht erfüllt, so kann der amtliche Tierarzt des Schlachtbetriebs die Schlachtung entweder verschieben oder — falls die Regeln der artgerechten Tierbehandlung dies erfordern — die Schlachtung nach Durchführung der unter Nummer 27 Buchstabe b) vorgesehenen Untersuchung genehmigen und veranlassen, daß im Ursprungsbetrieb der betreffenden Tiere durch einen amtlichen Tierarzt ein Kontrollbesuch durchgeführt wird, um die genannten Angaben zu erhalten. Alle Kosten im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Buchstabens gehen zu Lasten des Geflügelhalters, wobei die zuständige Behörde die entsprechenden Einzelheiten festlegt.
c)
Jedoch kann im Fall von Geflügelhaltern, deren Jahresproduktion 20000 Hähnchen, 15000 Enten, 10000 Puten oder 10000 Gänse oder eine entsprechende Anzahl bei den anderen Geflügelarten nach Artikel 2 Nummer 1 nicht übersteigt, die Untersuchung vor der Schlachtung im Sinne von Nummer 27 Buchstabe b) im Schlachtbetrieb durchgeführt werden. In diesem Fall hat der Geflügelhalter eine Bescheinigung darüber vorzulegen, daß seine Jahresproduktion die genannten Zahlen nicht übersteigt.
d)
Der Geflügelhalter hat die Betriebsaufzeichnungen nach Nummer 27 Buchstabe a) mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren, damit er sie der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen kann.

26. Der Eigentümer, der Verfügungsberechtigte oder deren Vertreter ist gehalten, die Untersuchung des Geflügels vor der Schlachtung nach Kräften zu erleichtern und insbesondere den amtlichen Tierarzt bei jeder als zweckdienlich erachteten Maßnahme zu unterstützen. Der amtliche Tierarzt hat die Untersuchung des Geflügels vor der Schlachtung nach wissenschaftlichen Methoden bei ausreichender Beleuchtung vorzunehmen.

27. Die Untersuchung des Geflügels vor der Schlachtung im Ursprungsbetrieb nach Nummer 25 umfaßt:
a)
die Überprüfung der Aufzeichnungen des Schlachtgeflügelhalters, die je nach Art des gezüchteten Geflügels mindestens folgendes enthalten müssen:

Tag der Einstellung der Tiere,

Herkunft der Tiere,

Anzahl der Tiere,

Ist-Leistung der einzelnen Rassen (z. B. Gewichtszunahme),

Mortalität,

Futtermittellieferanten,

Art, Anwendungszeitraum und Wartezeit von Futtermittelzusatzstoffen,

Futtermittel- und Wasserverbrauch,

Untersuchungen und Diagnosen des behandelnden Tierarztes, gegebenenfalls mit Laborergebnissen,

Art, Tag der Verabreichung und Tag des Absetzens von Arzneimitteln, mit denen der Bestand gegebenenfalls behandelt worden ist,

Tag etwaiger Impfungen und Art der Impfungen,

Gewichtszunahmen während der Mastzeit,

Ergebnisse aller vorangegangenen amtlichen Untersuchungen aus demselben Ursprungsbestand,

Anzahl der zur Schlachtung vorgesehenen Tiere,

voraussichtlicher Schlachttermin;

b)
die für eine Diagnose erforderlichen ergänzenden Untersuchungen, wenn das Geflügel:

i)
von einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit befallen ist oder das einzelne Tier oder der Bestand insgesamt sich so verhält, daß der Ausbruch einer solchen Krankheit zu befürchten ist,
ii)
allgemeine Verhaltensstörungen oder Anzeichen für eine Krankheit aufweist, die dazu führen können, daß das Fleisch nicht zum Genuß für Menschen geeignet ist;

c)
regelmäßige Probenahmen beim Trinkwasser und Futter der Tiere zur Kontrolle der Einhaltung der Wartezeiten;
d)
die Ergebnisse der Untersuchung auf Zoonose-Erreger, die gemäß der Richtlinie 92/117/EWG erfolgt.

28. Im Schlachtbetrieb nimmt der amtliche Tierarzt die Identifizierung des Geflügels vor, er überprüft die Einhaltung der Anforderungen des Kapitels II der Richtlinie 91/628/EWG(2) und prüft insbesondere nach, ob die Tiere während des Transports zu Schaden gekommen sind. Außerdem hat der amtliche Tierarzt, wenn Zweifel hinsichtlich der Nämlichkeit einer Sendung Schlachtgeflügel bestehen und die Tiere gemäß Nummer 25 Buchstabe c) der Untersuchung vor der Schlachtung im Schlachtbetrieb unterzogen werden müssen, Käfig für Käfig zu untersuchen, ob die Tiere Symptome im Sinne von Nummer 27 Buchstabe b) aufweisen.

29. Sind die Tiere innerhalb von drei Tagen nach ihrer Untersuchung und nach der Ausstellung der in Nummer 25 Buchstabe a) Ziffer i) vorgesehenen Gesundheitsbescheinigung noch nicht geschlachtet worden, so muß:

wenn die Tiere den Herkunftsbetrieb nicht verlassen haben, eine neue Gesundheitsbescheinigung ausgestellt werden oder

der für den Schlachtbetrieb zuständige amtliche Tierarzt nach Prüfung der Gründe für die Verzögerung die Schlachtung, gegebenenfalls nach einer erneuten Untersuchung des Geflügels, genehmigen, sofern dem tiergesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen.

30. Unbeschadet der Anforderungen der Richtlinie 91/494/EWG ist die Schlachtung zum Zweck des menschlichen Verzehrs zu untersagen, wenn klinische Merkmale der folgenden Krankheiten festgestellt worden sind:
a)
Ornithose,
b)
Salmonellose.
Der amtliche Tierarzt kann auf Ersuchen des Eigentümers des Geflügels oder dessen Bevollmächtigten nach Abschluß der normalen Schlachtung die Schlachtung genehmigen, wenn Vorkehrungen getroffen werden, um die Risiken einer Verstreuung der Keime möglichst gering zu halten und um die Einrichtungen nach der Schlachtung zu reinigen und zu desinfizieren, wobei das aus dieser Schlachtung stammende Fleisch wie Fleisch zu behandeln ist, das als nicht zum Genuß für Menschen geeignet erklärt wurde.

31. Der amtliche Tierarzt hat
a)
die Schlachtung zu verbieten, wenn er aus ihm vorliegenden Angaben den Schluß ziehen kann, daß das Fleisch der betreffenden Tiere als nicht zum Genuß für Menschen geeignet beurteilt werden wird,
b)
die Verschiebung der Schlachtung anzuordnen, wenn die Wartezeiten in bezug auf die Rückstände nicht eingehalten worden sind,
c)
bei klinisch gesundem Geflügel, das jedoch aus einem Bestand stammt, dessen Tiere im Rahmen eines Programms zur Kontrolle von Infektionskrankheiten zu schlachten sind, dafür Sorge zu tragen, daß die Tiere am Ende des Tages bzw. unter solchen Bedingungen geschlachtet werden, daß eine Kontaminierung des übrigen Geflügels vermieden wird. Die Mitgliedstaaten können in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den nationalen Vorschriften über dieses Fleisch verfügen.

32. Der amtliche Tierarzt hat ein Schlachtverbot der zuständigen Behörde unter Angabe des Grundes unverzüglich mitzuteilen und das von diesem Schlachtverbot betroffene Schlachtgeflügel vorübergehend sicherzustellen.

KAPITEL VII

33. In die Schlachträume darf nur lebendes Schlachtgeflügel verbracht werden. Unmittelbar nach seiner Verbringung in diese Räume ist das Schlachtgeflügel sofort nach der Betäubung zu schlachten, es sei denn, die Schlachtung erfolgt nach den Vorschriften bestimmter Religionsgemeinschaften.

34. Die Schlachttiere müssen vollständig entbluten; dabei ist darauf zu achten, daß das Blut außerhalb des Schlachtplatzes keine Verunreinigungen hervorruft.

35. Die Tierkörper sind unverzüglich vollständig zu rupfen.

36. Die Tierkörper sind bei vollständigem Ausnehmen unverzüglich und bei partiellem oder verzögertem Ausnehmen innerhalb der in Nummer 49 vorgesehenen Fristen auszunehmen. Das geschlachtete Geflügel ist so zu öffnen, daß die Leibeshöhlen und ihre Eingeweide untersucht werden können. Zu diesem Zweck können die zu untersuchenden Eingeweide entweder vom Tierkörper abgetrennt werden oder mit dem Tierkörper natürlich verbunden bleiben. Werden sie abgetrennt, so muß feststellbar bleiben, von welchem Tierkörper sie stammen. Enten und Gänse, die zur Erzeugung von Stopflebern gehalten und geschlachtet werden, können jedoch innerhalb von 24 Stunden ausgenommen werden, sofern die nicht ausgenommenen Schlachtkörper schnellstmöglich auf die in Kapitel XIII Nummer 69 erster Gedankenstrich vorgeschriebene Temperatur heruntergekühlt, auf dieser Temperatur gehalten und unter hygienisch einwandfreien Bedingungen befördert werden.

37. Nach ihrer Untersuchung sind die Eingeweide unverzüglich vom Schlachtkörper zu trennen und die zum Genuß für Menschen nicht geeigneten Teile sofort zu beseitigen. Im Tierkörper verbliebene Eingeweide oder Eingeweideteile sind mit Ausnahme der Nieren alsbald möglichst vollständig unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu entfernen.

38. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern und das Füllen der Tierkörper, ausgenommen das Füllen mit genießbaren Nebenprodukten der Schlachtung und Hälsen von Geflügel, das im selben Schlachtbetrieb geschlachtet wurde, sind verboten.

39. Das Zerlegen des Tierkörpers, die Entnahme oder die Behandlung von Geflügelfleisch vor Abschluß der Fleischuntersuchung sind verboten. Der amtliche Tierarzt kann sonstige Behandlungen anordnen, sofern die Untersuchung dies erfordert.

40. Vorläufig beschlagnahmtes Geflügelfleisch einerseits und Geflügelfleisch, das gemäß Kapitel IX Nummer 53 als nicht zum Genuß für Menschen geeignet beurteilt oder gemäß Kapitel IX Nummer 54 vom Genuß für Menschen ausgeschlossen worden ist, andererseits sowie Federn und Abfälle sind schnellstmöglich in die Räumlichkeiten, Einrichtungen oder Behältnisse gemäß Kapitel I Nummer 4 Buchstabe d) und Kapitel II Nummer 14 Buchstaben e) und f) zu verbringen und so zu behandeln, daß eine Kontamination weitestgehend ausgeschlossen ist.

41. Nach der Untersuchung und dem Ausnehmen ist das Geflügelfleisch unverzüglich unter hygienisch einwandfreien Bedingungen zu reinigen und so zu kühlen, daß die in Kapitel XIII vorgesehenen Temperaturen so rasch wie möglich erreicht werden.

42. Geflügelfleisch, das im Tauchverfahren nach Nummer 43 wassergekühlt werden soll, ist sofort nach dem Ausnehmen durch Abbrausen gründlich zu waschen und unverzüglich in die Kühlflüssigkeit einzutauchen. Das Abbrausen hat in einer Anlage zu erfolgen, mit der die Tierkörper sowohl innen wie außen gründlich gesäubert werden können. Für Tierkörper mit einem Gewicht von

bis zu 2,5 kg sind mindestens 1,5 Liter Wasser,

2,5 bis 5 kg sind mindestens 2,5 Liter Wasser,

5 kg oder mehr sind mindestens 3,5 Liter Wasser

je Tierkörper zu verwenden.

43. Die Tauchkühlung muß folgenden Anforderungen genügen:
a)
Die Tierkörper müssen ein oder mehrere Becken mit ständig erneuertem Wasser oder Eiswasser durchlaufen. Dabei ist nur ein Verfahren zulässig, bei dem die Tierkörper mechanisch und kontinuierlich entgegen der Kühlwasserströmung transportiert werden;
b)
die beim Eingang der Tierkörper in das oder die Becken gemessene Wassertemperatur darf + 16 °C, die beim Ausgang gemessene Temperatur + 4 °C nicht überschreiten;
c)
sie muß so durchgeführt werden, daß die in Kapitel XIII Nummer 69 erster Gedankenstrich vorgesehene Temperatur in möglichst kurzer Zeit erreicht wird;
d)
während des gesamten Kühlvorgangs gemäß Buchstabe a) muß der Wasserdurchfluß mindestens

2,5 Liter Wasser je Tierkörper von 2,5 kg oder weniger,

4 Liter Wasser je Tierkörper von 2,5 bis 5 kg,

6 Liter Wasser je Tierkörper von 5 kg oder mehr

betragen.

Bei Verwendung mehrerer Becken ist der Zufluß des frischen und der Abfluß des verbrauchten Wassers so zu regulieren, daß die Durchflußmenge mit fortschreitendem Passieren der Tierkörper progressiv abnimmt und das Frischwasser so auf die einzelnen Becken verteilt wird, daß die Durchflußmenge im letzten Becken nicht weniger beträgt als

1 Liter Wasser je Tierkörper von bis zu 2,5 kg,

1,5 Liter Wasser je Tierkörper zwischen 2,5 kg und 5 kg,

2 Liter Wasser je Tierkörper von 5 kg oder mehr.

Das für die erste Füllung verwendete Wasser ist bei der Berechnung dieser Mengen nicht zu berücksichtigen;

e)
die Tierkörper dürfen im ersten Teil der Anlage bzw. im ersten Becken nicht länger als 30 Minuten und im Rest der Anlage bzw. in den anderen Becken nicht länger als unbedingt erforderlich verbleiben.

Es sind die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit die in Unterabsatz 1 genannte Durchlaufzeit im Fall einer Unterbrechung des Kühlprozesses eingehalten wird.

Nach jeder Unterbrechung der Anlage hat sich der amtliche Tierarzt persönlich vor der Fortsetzung des Kühlvorgangs zu vergewissern, daß die Tierkörper weiterhin den Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen und zum Genuß für Menschen geeignet sind; im gegenteiligen Fall veranlaßt er, daß die Tierkörper schnellstmöglich in den Raum gemäß Nummer 4 Buchstabe d) verbracht werden;

f)
jeder Behälter muß erforderlichenfalls nach jeder Arbeitsschicht, mindestens jedoch einmal täglich vollständig geleert, gereinigt und desinfiziert werden;
g)
eine geeichte Kontrolleinrichtung muß eine sachgerechte und kontinuierliche Überwachung der Messung und Registrierung folgender Daten ermöglichen:

der Wasserverbrauch für das Abbrausen der Tierkörper vor dem Eintauchen in die Kühlbecken,

die Wassertemperatur in den oder dem Becken zu Beginn und am Ende des Durchlaufs der Tierkörper,

der Wasserverbrauch während des Kühlvorgangs,

die Zahl der Tierkörper in den einzelnen Gewichtsklassen gemäß Buchstabe d) und gemäß Nummer 42;

h)
die Ergebnisse der betrieblichen Kontrollen sind dem amtlichen Tierarzt zur Verfügung zu halten und auf Verlangen vorzulegen;
i)
das reibungslose Funktionieren der Kühlanlage und ihre Auswirkungen auf das Hygieneniveau werden — bis zum Erlaß gemeinschaftlicher mikrobiologischer Methoden nach dem Verfahren des Artikels 21 dieser Richtlinie — nach einzelstaatlich anerkannten wissenschaftlichen mikrobiologischen Methoden durch Vergleich des Gesamtkeimgehalts und des Gehalts an Enterobacteriaceae am Tierkörper vor und nach dem Kühlvorgang bewertet. Dieser Vergleich muß bei der ersten Inbetriebnahme der Anlage und danach in regelmäßigen Abständen sowie immer dann erfolgen, wenn an der Anlage Änderungen vorgenommen werden. Die verschiedenen Teile der Anlage müssen so funktionieren, daß ein zufriedenstellendes Hygieneniveau gewährleistet ist.

44. Bis zum Abschluß der Fleischuntersuchung ist dafür zu sorgen, daß nicht untersuchte Tierkörper und Nebenprodukte der Schlachtung mit bereits untersuchten Tierkörpern und Nebenprodukten der Schlachtung nicht in Berührung kommen können; die Entfernung von Tierkörperteilen, das Zerlegen oder eine weitere Behandlung des Tierkörpers sind verboten.

45. Es ist zu vermeiden, daß vorläufig beschlagnahmtes oder als zum Genuß für Menschen ungeeignet erklärtes Fleisch und ungenießbare Nebenerzeugnisse mit Fleisch, das als zum Genuß für Menschen geeignet erklärt wurde, in Berührung kommen, und sie sind baldmöglichst in dafür bestimmte Räume oder Behältnisse zu verbringen, die so gelegen und konzipiert sein müssen, daß eine Kontamination von sonstigem frischem Fleisch vermieden wird.

46. Das Zurichten, die Behandlung, die Weiterverarbeitung und der Transport von Fleisch einschließlich Nebenprodukten der Schlachtung muß unter Beachtung sämtlicher Hygienevorschriften erfolgen. Beim Verpacken dieses Fleisches sind die Bedingungen von Kapitel II Nummer 14 Buchstabe d) und von Kapitel XIV einzuhalten. Verpacktes oder umhülltes Fleisch darf nicht im selben Raum wie nicht verpacktes oder nicht umhülltes frisches Fleisch lagern.

KAPITEL VIII

47. Das Geflügel ist unmittelbar nach der Schlachtung bei angemessener Beleuchtung zu untersuchen. Dabei
a)
sind folgende Teile:

i)
die Tierkörperoberfläche ohne Kopf und Beine, es sei denn, diese sind zum Genuß für Menschen bestimmt,
ii)
die Eingeweide und
iii)
die Körperhöhle

zu besichtigen, erforderlichenfalls zu durchtasten und anzuschneiden;

b)
ist zu achten auf

i)
Abweichungen der Konsistenz, der Farbe und des Geruchs,
ii)
größere Abweichungen als Folge des Schlachtungsvorgangs,
iii)
das ordnungsgemäße Funktionieren der Schlachtanlage.

Der amtliche Tierarzt muß auf jeden Fall
a)
die bei der Fleischuntersuchung nach Kapitel IX Nummer 53 ausgesonderten, nicht zum Genuß für Menschen geeignete Tierkörper einer Stichprobenuntersuchung unterziehen;
b)
im Hinblick auf eine Untersuchung der Eingeweide und der Körperhöhle eine Stichprobe von 300 Tieren, über die gesamte der Fleischuntersuchung unterzogene Sendung verteilt, untersuchen;
c)
eine besondere Untersuchung des Geflügelfleisches vornehmen, wenn andere Anzeichen darauf hindeuten, daß Fleisch von dem betreffenden Geflügel nicht zum Genuß für Menschen geeignet sein könnte.
Der Eigentümer oder Verfügungsberechtigte hat bei der Durchführung der Fleischuntersuchung in erforderlichem Umfang mitzuwirken. Sie haben das Geflügel und Geflügelfleisch in untersuchungsfähigem Zustand bereitzustellen. Sie haben auf Verlangen des Untersuchers ausreichend sonstige Hilfen zu stellen. Kommen sie ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Untersuchung zu unterbrechen, bis sie in dem für die Fleischuntersuchung erforderlichen Umfang mitwirken.

48. Bei teilweise ausgeweideten Tierkörpern (entdarmtes Geflügel) sind bei mindestens 5 % des geschlachteten Geflügels jeder Sendung die Eingeweide und die Körperhöhlen nach dem Ausnehmen zu untersuchen. Werden bei dieser Untersuchung Abweichungen bei mehreren Tieren festgestellt, so sind alle Tiere der Sendung nach Nummer 47 zu untersuchen.

49. Bei Tierkörpern, die zeitlich verzögert ausgeweidet werden (New-York-dressed-Geflügel),
a)
erfolgt die Fleischuntersuchung nach Nummer 47 spätestens 15 Tage nach der Schlachtung; während dieses Zeitraums ist das Geflügel bei einer Temperatur von höchstens + 4 °C zu lagern;
b)
hat das Ausnehmen spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums in dem Schlachtbetrieb, in dem das Geflügel geschlachtet wurde, oder aber in einem zugelassenen Geflügelzerlegungsbetrieb zu erfolgen, der zusätzlich den Anforderungen von Kapitel III Nummer 15 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich genügt, wobei im letztgenannten Fall den Tierkörpern eine Gesundheitsbescheinigung nach Anhang V beigegeben sein muß;
c)
darf das Kennzeichen der Genußtauglichkeit nach Kapitel XII angebracht werden, sobald die Bestimmungen der Buchstaben a) und b) erfüllt sind.

50. Rückstandsuntersuchungen sind stichprobenweise, in jedem Fall jedoch bei begründetem Verdacht durchzuführen. Bei der stichprobenweisen Rückstandsuntersuchung ist insbesondere auf Rückstände nach Anhang I Abschnitt A Gruppe III sowie Abschnitt B Gruppe I Buchstaben a) und c) und Gruppe II Buchstabe a) der Richtlinie 86/469/EWG(3) zu untersuchen. Die Verpflichtung zur Untersuchung auf Rückstände pharmakologisch wirkender Stoffe gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 dieser Richtlinie gilt nicht für Geflügel aus Betrieben, die unter amtlicher Aufsicht stehen, wenn die genannte Rückstandsuntersuchung im Betrieb selbst erfolgt ist.

51. Besteht aufgrund der Untersuchung vor der Schlachtung und der Fleischuntersuchung Seuchenverdacht, so kann der amtliche Tierarzt Laboruntersuchungen veranlassen, wenn er dies für die Diagnose oder zur Ermittlung von Rückständen pharmakologisch wirkender Stoffe, mit denen die festgestellte Krankheit möglicherweise bekämpft wurde, für erforderlich hält. Im Verdachtsfall kann der amtliche Tierarzt an den wesentlichen Teilen des Geflügels weitere Schnitte und Untersuchungen vornehmen, die für eine endgültige Entscheidung notwendig sind. Wenn der amtliche Tierarzt feststellt, daß ein eindeutiger Verstoß gegen die Hygienevorschriften dieser Richtlinie oder ein Hindernis für eine angemessene Fleischuntersuchung vorliegt, ist er befugt, auf die Verwendung von Arbeitsgeräten und Räumen Einfluß zu nehmen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen; diese können soweit gehen, daß der Produktionsrhythmus herabgesetzt oder der Produktionsprozeß vorübergehend ausgesetzt wird.

52. Die Ergebnisse der Untersuchung vor der Schlachtung und der Fleischuntersuchung werden vom amtlichen Tierarzt registriert und, wenn eine übertragbare Krankheit diagnostiziert wird, der für die Überwachung des Ursprungszuchtbetriebs zuständigen Veterinärbehörde und dem Eigentümer des Ursprungszuchtbetriebs oder seinem Vertreter mitgeteilt, der sie berücksichtigen und diese Mitteilung aufbewahren und dem mit der Untersuchung vor der Schlachtung des nächsten Durchgangs befaßten amtlichen Tierarzt vorlegen muß.

KAPITEL IX

53.
a)
Geflügelfleisch ist insgesamt als zum Genuß für Menschen ungeeignet zu erklären, wenn die Fleischuntersuchung folgendes ergibt:

allgemeine Infektionskrankheiten und chronische Herde von Mikroorganismen, die Erreger von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten sind,

systematische Mykose und örtliche Läsionen in den Organen, bei denen der Verdacht besteht, daß sie durch die Erreger von auf den Menschen übertragbaren Krankheiten oder die von ihnen erzeugten Toxine verursacht worden sind,

umfassende subkutane oder muskuläre Parasitose und systematische Parasitose,

Vergiftung,

Abmagerung (Kachexie),

Geruchs-, Farb- und Geschmacksanomalien,

bösartige oder multiple Tumore,

allgemeine Verunreinigung oder Kontamination,

umfangreiche Läsionen und Ecchymose,

ausgedehnte mechanische Läsionen, auch aufgrund von Verbrühungen,

unzureichendes Entbluten,

Rückstände von Stoffen, bei denen die zugelassenen Toleranzen überschritten werden, sowie Rückstände verbotener Stoffe,

Bauchwassersucht (Aszites).

b)
Als zum Genuß für Menschen ungeeignet sind diejenigen Tierkörperteile zu beurteilen, die Läsionen oder Kontaminationen aufweisen, die Genußtauglichkeit des übrigen Fleisches jedoch nicht beeinträchtigen.

54. Vom Genuß für Menschen sind ausgeschlossen der vom Tierkörper abgetrennte Kopf mit Ausnahme der Zunge, des Kamms, des Federschleißes und des Kehllappens, sowie die Luftröhre, die gemäß Kapitel VII Nummer 37 vom Schlachtkörper abgetrennten Lungen, die Speiseröhre, der Kropf, der Darm und die Gallenblase.

KAPITEL X

55. Die Tierkörper dürfen nur in zugelassenen Zerlegungsräumen zerlegt oder entbeint werden.

56. Der Betriebsinhaber oder -eigentümer oder sein Vertreter tragen dafür Sorge, daß eine Betriebsüberwachung ohne weiteres möglich ist; insbesondere müssen sie jede für erforderlich gehaltene Maßnahme treffen und dem Überwachungsdienst die notwendigen Einrichtungen zur Verfügung stellen. Außerdem müssen sie dem für die Überwachung zuständigen amtlichen Tierarzt auf Verlangen die Herkunft des angelieferten Fleisches und der geschlachteten Tiere nachweisen können.

57. Unbeschadet Kapitel V Nummer 19 darf sich Fleisch, das nicht den Bedingungen des Artikels 3 Abschnitt I Buchstabe B Nummer 1 entspricht, in den zugelassenen Zerlegungsbetrieben nur dann befinden, wenn es dort in besonderen Abteilungen gelagert wird; es muß an einem anderen Ort oder zu einem anderen Zeitpunkt zerlegt werden als das Fleisch, das diesen Bedingungen entspricht. Der amtliche Tierarzt muß jederzeit freien Zugang zu allen Kühl- und Arbeitsräumen haben, um sich von der strikten Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen überzeugen zu können.

58. Frisches zum Zerlegen bestimmtes Fleisch ist, sobald es in den Zerlegungsbetrieb verbracht worden ist, bis zu seiner Zerlegung in dem Raum gemäß Kapitel III Nummer 15 Buchstabe a) unterzubringen. Unbeschadet Kapitel III Nummer 41 kann Fleisch jedoch direkt vom Schlachtraum in den Zerlegungsraum befördert werden. In diesem Fall müssen Schlachtraum und Zerlegungsraum in ein und demselben Gebäudekomplex so nahe beieinander liegen, daß das Fleisch ohne Unterbrechung des Transports durch Verlängerung der Transportkette von der Schlachthalle zu diesem Raum befördert werden kann, um dort sofort zerlegt zu werden. Nach dem vorschriftsmäßigen Zerlegen und Verpacken ist das Fleisch in den Kühlraum gemäß Kapitel III Nummer 15 Buchstabe a) zu verbringen.

59. Fleisch darf nur entsprechend den Arbeitserfordernissen in die Räumlichkeiten gemäß Nummer 15 Buchstabe b) verbracht werden. Nach dem Zerlegen und gegebenenfalls Verpacken ist das Fleisch in den Kühlraum gemäß Nummer 15 Buchstabe a) zu verbringen.

60. Mit Ausnahme von Fleisch, das warm zerlegt wird, darf das Zerlegen erst stattfinden, wenn das Fleisch auf eine Temperatur von + 4 °C oder weniger abgekühlt ist.

61. Das Abwischen von frischem Fleisch mit Tüchern ist verboten.

62. Die Zerlegung des Fleisches wird so durchgeführt, daß jede Verunreinigung des Fleisches vermieden wird. Knochensplitter und Blutgerinsel werden entfernt. Fleisch, das bei der Zerlegung anfällt und nicht zum Genuß für Menschen bestimmt ist, ist sofort in die in Kapitel I Nummer 4 Buchstabe d) vorgesehenen Behältnisse oder Räume zu verbringen.

KAPITEL XI

63. Die zugelassenen Zerlegungsbetriebe, Umpackzentren und Kühl- und Gefrierhäuser unterliegen der Überwachung durch ein Mitglied des Kontrollteams gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) Unterabsatz 3.

64. Die Überwachung nach Nummer 63 umfaßt folgende Aufgaben:

Überwachung des Ein- und Ausgangs von frischem Geflügelfleisch,

Untersuchung des im Betrieb vorhandenen frischen Geflügelfleisches,

Überwachung der Sauberkeit der Räume, der Einrichtungen und der Arbeitsgeräte gemäß Kapitel V sowie der Einhaltung der Hygienevorschriften für das Personal (einschließlich Kleidung),

jede sonstige Überwachung, die der amtliche Tierarzt für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie als nützlich erachtet.

KAPITEL XII

65. Die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit hat unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes zu erfolgen. Er kontrolliert zu diesem Zweck
a)
die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit des Fleisches;
b)
die Etiketten und das Umhüllungsmaterial, soweit sie bereits mit dem in diesem Kapitel erwähnten Stempelabdruck versehen sind.

66. Das Genußtauglichkeitskennzeichen umfaßt
a)
bei Fleisch in Einzel- oder Kleinpackungen:

im oberen Teil in Großbuchstaben den oder die Kennbuchstaben des Versandlandes, d.h. B - CZ - DK - D - EE - EL - E - F - IRL - I - CY - LV - LT - L - HU - MT - NL - AT - PL - P - SI - SK - FIN - S - UK;

in der Mitte die Veterinärkontrollnummer des Betriebes bzw. gegebenenfalls des Zerlegungsbetriebes oder Umpackzentrums;

im unteren Teil eines der folgenden Kürzel: EEC - CEE - EWG - EEG - EOK - EØF - ETY - EHS - EMÜ - EEK - EEB - EGK - KEE - EGS; die Buchstaben müssen 0,2 cm hoch sein;

sowohl die Buchstaben wie die Ziffern müssen eine Höhe von 0,2 cm haben;

b)
bei Sammelpackungen: einen ovalen Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und 4,5 cm Höhe, die die unter Buchstabe a) aufgeführten Angaben enthält.

Die Buchstaben müssen mindestens 0,8 cm und die Ziffern mindestens 1 cm hoch sein. Das Genußtauglichkeitskennzeichen kann einen Hinweis enthalten, aufgrund dessen sich ermitteln läßt, welcher Tierarzt das Fleisch untersucht hat.

Das Material für die Kennzeichnung muß allen Hygieneanforderungen genügen, die Angaben gemäß Buchstabe a) müssen deutlich lesbar sein.

67.
a)
Die Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Nummer 66 Buchstabe a) erfolgt

bei einzeln verpackten Tierkörpern auf oder sichtbar unter der Umhüllung oder dem sonstigen Verpackungsmaterial,

bei nicht einzeln verpackten Tierkörpern durch Stempelaufdruck oder durch Anbringen einer nur einmal zu verwendenden Plakette,

bei in kleinen Mengen verpackten Tierkörperteilen oder Nebenprodukten der Schlachtung auf oder sichtbar unter der Umhüllung oder dem sonstigen Verpackungsmaterial.

b)
Die Genußtauglichkeitskennzeichnung gemäß Nummer 66 Buchstabe b) ist an Sammelpackungen mit ganzen Tierkörpern, Tierkörperteilen und Nebenprodukten der Schlachtung anzubringen, die gemäß Buchstabe a) gekennzeichnet wurden.
c)
Werden Genußtauglichkeitskennzeichen auf der Umhüllung oder Verpackung angebracht,

so sind sie so anzubringen, daß sie beim Öffnen der Umhüllung oder Verpackung zerstört werden, bzw.

ist die Umhüllung oder Verpackung so zu versiegeln, daß sie nach dem Öffnen nicht wieder verwendet werden kann.

68. Die Kennzeichnung der Genußtauglichkeit von Tierkörpern, Teilen von Tierkörpern oder Nebenprodukten der Schlachtung gemäß Nummer 67 Buchstabe a) ist in den folgenden Fällen nicht erforderlich:
1.
Sendungen von Tierkörpern, einschließlich solcher Tierkörper, von denen Teile im Sinne des Kapitels IX Nummer 53 Buchstabe b) entfernt wurden, werden von zugelassenen Schlachtbetrieben zu einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zum Zweck der Zerlegung unter folgenden Voraussetzungen befördert:

a)
die Sammelpackung mit dem frischen Geflügelfleisch muß auf der Außenseite das Kennzeichen der Genußtauglichkeit gemäß Nummer 67 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich und Nummer 67 Buchstabe c) tragen;
b)
der Versandbetrieb führt Buch über Menge, Art und Empfänger der nach Maßgabe dieser Richtlinie abgesandten Sendungen;
c)
der Zerlegungsbetrieb, für den die Ware bestimmt ist, führt Buch über Menge, Art und Herkunft der nach Maßgabe dieser Richtlinie eingegangenen Sendungen;
d)
das Kennzeichen der Genußtauglichkeit auf den Sammelpackungen wird beim Öffnen in einem unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes stehenden Zerlegungsbetrieb zerstört;
e)
auf der Außenseite der Sammelpackung ist deutlich sichtbar der Empfänger und der Verwendungszweck jeder Sendung nach Maßgabe dieser Nummer und des Anhangs VII anzugeben.

2.
Sendungen von Tierkörpern, einschließlich solcher, von denen Teile im Sinne des Kapitels IX Nummer 53 Buchstabe b) entfernt wurden, von Teilen von Tierkörpern und von Nebenprodukten der Schlachtung, soweit es sich um Herzen, Lebern und Mägen handelt, werden von einem zugelassenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieb oder Umpackzentrum zu einem Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse herstellenden Betrieb unter folgenden Voraussetzungen befördert:

a)
die Sammelpackung mit dem frischen Geflügelfleisch trägt auf der Außenseite das Genußtauglichkeitskennzeichen gemäß Nummer 67 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich und Nummer 67 Buchstabe c);
b)
der Versandbetrieb führt Buch über Menge, Art und Empfänger der nach Maßgabe dieser Richtlinie abgegangenen Sendungen;
c)
der Fleischzubereitungen und -erzeugnisse herstellende Betrieb, für den die Ware bestimmt ist, führt Buch über Menge, Art und Herkunft der nach Maßgabe dieser Richtlinie eingegangenen Sendungen;
d)
wird das frische Geflügelfleisch zu Fleischerzeugnissen verarbeitet, die innergemeinschaftlich gehandelt werden sollen, so wird das Genußtauglichkeitskennzeichen auf den Sammelpackungen beim Öffnen in einem unter Aufsicht der zuständigen Behörde stehenden Betrieb zerstört;
e)
auf der Außenseite der Sammelpackung ist deutlich sichtbar der Empfänger und der Verwendungszweck jeder Sendung nach Maßgabe dieser Nummer und des Anhangs VII anzugeben.

3.
Sendungen von Tierkörpern, einschließlich solcher, von denen Teile im Sinne des Kapitels IX Nummer 53 Buchstabe b) entfernt wurden, werden von einem zugelassenen Schlacht- oder Zerlegungsbetrieb oder Umpackzentrum an Speisegaststätten, Kantinen und Großküchen, sofern diese das frische Geflügelfleisch nach einer Wärmebehandlung direkt an den Endverbraucher abgeben, befördert, und zwar unter folgenden Voraussetzungen:

a)
die Packung mit dem frischen Geflügelfleisch muß auf der Außenseite das Kennzeichen der Genußtauglichkeit gemäß Nummer 67 Buchstabe a) dritter Gedankenstrich und Nummer 67 Buchstabe c) tragen;
b)
der Versandbetrieb führt Buch über Menge, Art und Empfänger der nach Maßgabe dieser Richtlinie abgegangenen Sendungen;
c)
der Empfänger führt Buch über Menge, Art und Herkunft der nach Maßgabe dieser Richtlinie eingegangenen Sendungen;
d)
die Empfänger unterliegen der Überwachung durch die zuständige Behörde, der Einsicht in die Bücher zu gewähren ist;
e)
auf der Außenseite der Sammelpackung ist deutlich sichtbar der Empfänger und der Verwendungszweck jeder Sendung nach Maßgabe dieser Nummer und des Anhangs VII anzugeben.

KAPITEL XIII

69.

Nach der Kühlung gemäß Nummer 41 ist frisches Geflügelfleisch stets bei einer Temperatur von höchstens + 4 °C und

gefrorenes Geflügelfleisch stets bei einer Temperatur von höchstens - 12 °C aufzubewahren.

Verpacktes frisches Geflügelfleisch darf nicht in denselben Räumen wie nicht verpacktes frisches Fleisch gelagert werden.

KAPITEL XIV

70.
a)
Das Verpackungsmaterial (z. B. Kisten, Kartons) muß den hygienischen Bedingungen genügen, insbesondere

darf es die organoleptischen Eigenschaften des Geflügelfleisches nicht verändern,

darf es keine für den Menschen schädlichen Stoffe auf das Geflügelfleisch übertragen können,

muß es ausreichend fest sein, um einen wirksamen Schutz des Geflügelfleisches während des Transports und der weiteren Behandlung zu gewährleisten.

b)
Das Verpackungsmaterial darf zur Verpackung von Geflügelfleisch nicht wiederverwendet werden, es sei denn, die Verpackung besteht aus korrosionsfestem, leicht zu reinigendem Material und ist vor der Wiederverwendung gereinigt und desinfiziert worden.

71. Wenn frisches zerlegtes Geflügelfleisch oder Nebenprodukte der Schlachtung umhüllt werden, muß dies sogleich nach dem Zerlegen unter Einhaltung der hygienischen Bedingungen erfolgen. Die Umhüllungen müssen durchsichtig und farblos oder — bei Verwendung einer farbigen durchsichtigen Umhüllung — so beschaffen sein, daß das umhüllte Geflügelfleisch bzw. die umhüllten Nebenprodukte der Schlachtung teilweise sichtbar bleiben. Sie müssen ferner den Bedingungen gemäß Nummer 70 Buchstabe a) erster und zweiter Gedankenstrich entsprechen; sie dürfen nur einmal für die Umhüllung von Geflügelfleisch verwendet werden. Teile des Tierkörpers bzw. Nebenprodukte der Schlachtung, die vom Tierkörper getrennt sind, müssen stets von einer Schutzhülle, die diesen Kriterien genügt und fest verschlossen ist, umgeben sein.

72. Umhülltes Fleisch muß verpackt werden.

73. Bietet die Umhüllung jedoch den von der Verpackung verlangten vollen Schutz, so braucht sie weder durchsichtig noch farblos zu sein; sofern die sonstigen Bedingungen gemäß Nummer 70 erfüllt sind, ist eine zweite Umschließung nicht erforderlich.

74. Das Zerlegen, Entbeinen, Umhüllen und Verpacken darf in ein und demselben Raum erfolgen, wenn die Verpackung die unter Nummer 70 Buchstabe b) genannten Eigenschaften für eine Wiederverwendung hat und folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der Raum muß ausreichend groß und so eingerichtet sein, daß diese Arbeitsgänge den hygienischen Anforderungen gerecht werden.
b)
Die Verpackung und die Umhüllung sind unmittelbar nach ihrer Herstellung mit einer hermetisch verschlossenen Schutzhülle zu umgeben, die während des Transports zum Betrieb vor Beschädigung geschützt ist; im Betrieb sind sie unter hygienischen Bedingungen in einem getrennten Raum zu lagern.
c)
Die Lagerräume für das Verpackungsmaterial müssen wirksam gegen Staub und Ungeziefer geschützt sein; zwischen ihnen und den Räumen, die Substanzen enthalten, die das frische Geflügelfleisch kontaminieren könnten, darf keine Luftverbindung bestehen. Das Verpackungsmaterial darf nicht auf dem Boden abgelegt werden.
d)
Das Verpackungsmaterial ist unter hygienischen Bedingungen für die Verwendung vorzubereiten, bevor es in den Raum gebracht wird.
e)
Das Verpackungsmaterial ist unter hygienischen Bedingungen in den Raum zu bringen und unverzüglich zu verwenden; mit dem Verpackungsmaterial darf nur Personal arbeiten, das mit frischem Geflügelfleisch nicht in Berührung kommt.
f)
Das Geflügelfleisch muß unmittelbar nach dem Umhüllen in die dafür vorgesehenen Lagerräume gebracht werden.

75. Die in diesem Kapitel genannten Verpackungen dürfen nur zerlegtes frisches Geflügelfleisch enthalten.

KAPITEL XV

76. Frisches Geflügelfleisch muß in hermetisch verschließbaren Transportmitteln befördert werden; frisches Fleisch, das gemäß der Richtlinie 90/675/EWG eingeführt oder das durch das Hoheitsgebiet eines Drittlandes geführt wird, muß in verplombten Transportmitteln befördert werden, die so gebaut und ausgestattet sein müssen, daß die in Kapitel XIII vorgesehenen Temperaturen während der Beförderung nicht überschritten werden.

77. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel müssen folgenden Anforderungen entsprechen:
a)
Ihre Innenwände müssen glatt sowie leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein.
b)
Die Transportmittel müssen mit wirksamen Vorrichtungen zum Schutz des Fleisches vor Staub und Insekten versehen und so abgedichtet sein, daß Flüssigkeit aus ihnen nicht ablaufen kann.

78. Die zur Fleischbeförderung bestimmten Transportmittel dürfen niemals zur Beförderung von lebenden Tieren oder von Erzeugnissen, die das Geflügelfleisch beeinträchtigen oder kontaminieren können, benutzt werden.

79. Geflügelfleisch darf in demselben Transportmittel mit anderen Erzeugnissen, die eine Gefahr für seine einwandfreie Beschaffenheit darstellen oder es kontaminieren können, nicht befördert werden. Verpacktes Geflügelfleisch darf nicht in ein und demselben Transportmittel mit unverpacktem Geflügelfleisch befördert werden, es sei denn, daß in diesem Transportmittel für eine entsprechende physische Trennung gesorgt wird, so daß das unverpackte Geflügelfleisch nicht mit dem verpackten Geflügelfleisch in Berührung kommt.

80. Frisches Geflügelfleisch darf nur in gereinigten und desinfizierten Transportmitteln befördert werden.

81. Der Betriebsinhaber bzw. -eigentümer oder sein Vertreter muß dafür Sorge tragen, daß die Transportmittel und die Ladebedingungen die Einhaltung der in diesem Kapitel genannten hygienischen Anforderungen ermöglichen. Ein Mitglied des in Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Richtlinie vorgesehenen Kontrollteams muß die Einhaltung dieser Anforderungen überwachen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 229 vom 30. 8. 1980, S. 11. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. Nr. L 377 vom 31. 12. 1991, S. 48).

(2)

ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17.

(3)

ABl. Nr. L 275 vom 26. 9. 1986, S. 36. Richtlinie geändert durch die Entscheidung 89/187/EWG (ABl. Nr. L 66 vom 10. 3. 1989, S. 37).

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