Artikel 2 RL 71/127/EWG

Die Mitgliedstaaten teilen dem Hersteller oder seinem Beauftragten für jede Bauart eines Rückspiegels, für die sie auf Grund von Artikel 1 die EWG-Bauartgenehmigung erteilen, ein Prüfzeichen nach dem Muster derAnlage 2 zu Anhang II zu.

Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um die Verwendung von Prüfzeichen zu verhindern, die zu einer Verwechslung von Rückspiegeln, für deren Bauart eine Bauartgenehmigung nach Artikel 1 erteilt wurde, und anderen Einrichtungen führen können.

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