Artikel 4 RL 71/127/EWG
Die zuständigen Behörden eines jeden Mitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten binnen eines Monats Abschriften der Bauartgenehmigungsbögen für jede Bauart eines Rückspiegels, für die sie die Bauartgenehmigung erteilen oder versagen.
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