Artikel 7 RL 71/127/EWG

(1) Vom 1. Oktober 1985 an dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die die Rückspiegel von Kraftfahrzeugen betreffen,

a)

weder die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung der in Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bescheinigung oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern,

noch die erste Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge verbieten,

wenn die Rückspiegel dieses Fahrzeugtyps oder dieser Fahrzeuge den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen;

b)

weder die EWG-Bauartgenehmigung noch die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für einen Rückspiegeltyp verweigern, wenn diese Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen,

noch das Inverkehrbringen dieser Rückspiegel verbieten, wenn diese mit dem nach dieser Richtlinie erteilten EWG-Bauartgenehmigungszeichen versehen sind.

(2) Vom 1. Oktober 1986 an

a)

dürfen die Mitgliedstaaten das Dokument gemäß Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp, dessen Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht, nicht mehr ausstellen;

können die Mitgliedstaaten die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern, dessen Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen;

b)

dürfen die Mitgliedstaaten die EWG-Bauartgenehmigung für einen Rückspiegeltyp nicht mehr erteilen, wenn dieser den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht;

können die Mitgliedstaaten die Bauartgenehmigung mit nationaler Geltung für einen Rückspiegeltyp verweigern, wenn dieser den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.

(3) Vom 1. Oktober 1988 an können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge — ausgenommen Fahrzeuge gemäß Ziffer 2.1.3 in Anhang III — verbieten, deren Rückspiegel den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entsprechen.

Vom 1. Oktober 1992 an können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme der Fahrzeuge gemäß Ziffer 2.1.3 in Anhang III, deren Rückspiegel nicht den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen sowie das Inverkehrbringen von Rückspiegeln, die nicht mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen EWG-Bauartgenehmigungszeichen versehen sind, verbieten.

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