ANHANG III RL 71/127/EWG
VORSCHRIFTEN FÜR DEN ANBAU DER RÜCKSPIEGEL AN DIE FAHRZEUGE
- 1.
- ALLGEMEINES
1.1. Rückspiegel sind am Fahrzeug in der Weise anzubringen, daß sie sich nicht so bewegen, daß sich das gemessene Sichtfeld spürbar verändert oder daß Vibrationen in einer Stärke entstehen, die den Fahrer zu einer Fehlinterpretation des wahrgenommenen Bildes verleiten könnte.
1.2. Die in 1.1 angegebenen Bedingungen müssen eingehalten werden, wenn das Fahrzeug mit Geschwindigkeiten bis zu 80 % der Höchstgeschwindigkeit, jedoch höchstens 150 km/h, fährt.
1.3. Fahrzeuge, für die eine EWG-Betriebserlaubnis hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel gemäß den Vorschriften dieser Richtlinie erteilt wurde, können vollständig oder teilweise mit Rückspiegeln der Klassen I, II und III ausgerüstet sein, die auf dem Bauartgenehmigungszeichen die laufende Nummer 1 tragen, sofern die Vorschriften für diese drei Klassen von Rückspiegeln nicht geändert worden sind
- 2.
- ANZAHL
- 2.1.
- Vorgeschriebene Mindestzahl von Rückspiegeln
2.1.1. Die in 5 oben vorgeschriebenen Sichtfelder müssen mit Hilfe der vorgeschriebenen Mindestzahl von Rückspiegeln gemäß nachstehender Tabelle erhalten werden:
Fahrzeugklasse | Innenspiegel Gruppe I |
Außenspiegel | |||
---|---|---|---|---|---|
Hauptspiegel | Großwinklige Rückspiegel Gruppe IV |
Anfahrspiegel Gruppe V | |||
Gruppe II | Gruppe III | ||||
M1 | 1 (siehe jedoch 2.1.2) |
— (siehe jedoch 2.1.2.3) |
1 auf der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite (siehe jedoch 2.2.1) |
— | — |
M2 | — | 2 (einer links und einer rechts) |
— | — (siehe jedoch 2.2.4) |
— (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) |
M3 | — | 2 (einer links und einer rechts) |
— | — (siehe jedoch 2.2.4) |
— (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) |
N1 | 1 (siehe jedoch 2.1.2) |
— (siehe jedoch 2.1.2.3) |
1 auf der der Verkehrsrichtung gegenüberliegenden Seite (siehe jedoch 2.2.1) |
— (siehe jedoch 2.2.4) |
— |
N2 ≤ 7,5 t | — (siehe jedoch 2.2.3) |
2 (einer links und einer rechts) |
— (siehe jedoch 2.1.3) |
— (siehe jedoch 2.1.4) |
— (siehe jedoch 2.2.2 und 3.7) |
N2 > 7,5 t | — (siehe jedoch 2.2.3) |
2 (einer links und einer rechts |
— (siehe jedoch 2.1.3) |
1 | 1 (siehe jedoch 3.7) |
N3 | — (siehe jedoch 2.2.3) |
2 (einer links und einer rechts) |
— (siehe jedoch 2.1.3) |
1 | 1 (siehe jedoch 3.7) |
2.1.2.
Für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 gilt jedoch folgendes:
2.1.2.1.
Genügt der Innenspiegel den Vorschriften nach 5.2 nicht, so ist ein zweiter Außenspiegel auf der Seite anzubauen, die derjenigen gegenüberliegt, auf der sich der in 2.1.1 vorgeschriebene Rückspiegel befindet.
2.1.2.2.
Vermittelt der Innenspiegel keine Sicht nach hinten, so ist er nicht vorgeschrieben.
2.1.2.3.
Außenspiegel der Gruppe II sind zulässig.
2.1.3. Bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3 ist jedoch ein Rückspiegel der Gruppe III anstelle desjenigen der Gruppe II zulässig, wenn die in 5.3.2.2 und 5.4 vorgeschriebenen Sichtfelder aus konstruktionsbedingten technischen Gründen für einen Rückspiegel der Gruppe IV nicht erhalten werden können, wenn dieser mit einem solchen der Gruppe II an einer gemeinsamen Halterung befestigt ist. Diese Abweichung gilt bis 1. Oktober 1992.
2.1.4. Ein Rückspiegel der Gruppe IV ist zwingend vorgeschrieben bei Fahrzeugen der Klasse N2 mit einer Höchstmasse von 7,5 Tonnen oder weniger, wenn der auf derselben Seite angebaute zwingend vorgeschriebene Rückspiegel der Gruppe II nicht konvex ist.
- 2.2.
- Höchstzahl wahlfreier Rückspiegel
2.2.1. Für Fahrzeuge der Klasse M1 und N1 ist ein Außenspiegel auf der Seite, die derjenigen des vorgeschriebenen Außenspiegels nach 2.1.1 gegenüberliegt, zulässig.
2.2.2. Für Fahrzeuge der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von 7,5 Tonnen oder weniger, M2 und M3 ist ein Außenspiegel der Gruppe V zulässig.
2.2.3. Für Fahrzeuge der Klassen N2 und N3 ist ein Innenspiegel zulässig.
2.2.4. Für Fahrzeuge der Klassen N2 mit einer Höchstmasse von 7,5 Tonnen oder weniger, M2 und M3 ist ein Außenspiegel der Gruppe IV zulässig.
2.2.5. Die in 2.2.1 bis 2.2.4 genannten Rückspiegel müssen den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen. Die in 2.2.3 genannten Rückspiegel brauchen nicht den Vorschriften von Ziffer 5 zu entsprechen.
2.2.6. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für „Überwachungs” -Rückspiegel nach Ziffer 4 von Anhang I. „Überwachungs” -Außenspiegel müssen jedoch mindestens 2 m über dem Boden angebracht werden, wenn das Fahrzeug mit dem technisch zulässigen Gesamtgewicht belastet ist.
- 3.
- ANBRINGUNGSSTELLE
3.1. Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann.
3.2. Außenspiegel müssen durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Winschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein. Aus konstruktionsbedingten Gründen gilt diese Vorschrift jedoch nicht für Außenspiegel, die in Staaten mit Rechtsverkehr an der rechten Seite und in Staaten mit Linksverkehr an der linken Seite von Fahrzeugen der Klassen M2 und M3 angebracht sind.
3.3. Bei der Prüfung des Sichtfeldes bei Fahrzeugen, die als Fahrgestell mit aufgebautem Führerhaus geprüft werden, ist vom Hersteller die Höchst- und Mindestbreite der Aufbauten anzugeben; gegebenenfalls sind diese Breiten durch Profile zu simulieren. Alle geprüften Fahrzeug- und Spiegelkonfigurationen müssen auf dem Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp betreffend den Anbau seiner Rückspiegel angegeben sein (siehe Anlage).
3.4. Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, daß der Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden Ebene höchstens 55° beträgt.
3.5. Der Überstand der Rückspiegel über den Fahrzeugumriß darf nicht wesentlich größer sein, als es zur Erreichung des Sichtfeldes gemäß Ziffer 5 erforderlich ist.
3.6. Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf dieser Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die Höchstbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne Spiegel, hinausragen, wenn das Fahrzeug mit dem technisch zulässigen Gesamtgewicht beladen ist.
3.7. Rückspiegel der Gruppe V müssen so am Fahrzeug angebaut sein, daß sich keine Stelle dieser Rückspiegel oder ihrer Halterungen bei irgendeiner möglichen Einstellung weniger als 2 m über dem Boden befindet, wenn das Fahrzeug mit dem technisch zulässigen Gesamtgewicht beladen ist. Dieser Rückspiegel ist jedoch für Fahrzeuge verboten, bei denen die Höhe des Führerhauses die Einhaltung dieser Vorschrift nicht zuläßt.
3.8. Unter den in 3.5, 3.6 und 3.7 festgelegten Bedingungen können die zulässigen Höchstbreiten der Fahrzeuge von den Rückspiegeln überschritten werden.
- 4.
- EINSTELLUNG
4.1. Der Innenspiegel muß vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können.
4.2. Der auf der Fahrerseite angebrachte Außenspiegel muß vom Fahrzeuginnern bei geschlossener Tür, jedoch bei geöffnetem Fenster, verstellt werden können. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung darf von außen erfolgen.
4.3. Die Vorschriften nach 4.2 gelten nicht für solche Außenspiegel, die nach Umklappen durch Stoß ohne Einstellung wieder in ihre Ausgangsstellung gebracht werden können.
- 5.
- SICHTFELD
- 5.1.
- Allgemeines
Die nachstehend definierten Sichtfelder gelten für ambinokulare Sicht, wobei die Augen mit den „Augenpunkten des Fahrers” gemäß Ziffer 12 von Anhang I zusammenfallen. Die Bestimmung des Sichtfeldes erfolgt mit einem nach 2.6 von Anhang I zur Richtlinie 70/156/EWG in fahrbereitem Zustand befindlichen Fahrzeug mit einem zusätzlichen Mitfahrer von 75 kg ± 1 % auf einem Vordersitz. Sie müssen durch Scheiben hindurch erzielt werden, deren senkrecht zur Oberfläche gemessener Lichtdurchlässigkeitsfaktor mindestens 70 % beträgt.- 5.2.
- Innenspiegel (Gruppe I)
Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der zentrisch zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs liegt, 20 m breit ist und sich vom Horizont bis auf 60 m Entfernung hinter den Augenpunkten des Fahrers erstreckt (Abbildung 3).- 5.3.
- Hauptaußenspiegel (Gruppen II und III)
- 5.3.1.
- Linker Außenspiegel bei Fahrzeugen für Rechtsverkehr, rechter Außenspiegel bei Fahrzeugen für Linksverkehr
5.3.1.1. Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 2,5 m Breite überblicken kann, dieses ist rechts (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder links (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) begrenzt durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeuges parallele, durch den äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder durch den äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene; dieser Teil erstreckt sich von einem Punkt 10 m hinter den Augenpunkten des Fahrers bis zum Horizont (Abbildungen 4 und 5).
- 5.3.2.
- Rechter Außenspiegel für Fahrzeuge für den Rechtsverkehr, linker Außenspiegel für Fahrzeuge für den Linksverkehr
5.3.2.1. Für Fahrzeuge der Klasse M1 und der Klasse N1 mit einer Gesamtmasse bis zu 2 Tonnen muß das Sichtfeld so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 4 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder rechts (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder den äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene; dieser Teil erstreckt sich von einem Punkt 20 m hinder den Augenpunkten des Fahrers bis zum Horizont (siehe Abbildung 4).
5.3.2.2. Für andere Fahrzeuge als die in 5.3.2.1 genannten muß das Sichtfeld so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 3,50 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder rechts (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder den äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene; dieser Teil erstreckt sich von einem Punkt 30 m hinter den Augenpunkten des Fahrers bis zum Horizont. Außerdem muß der Fahrer von einer Entfernung von 4 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers gehenden Vertikalebene an die Fahrbahn auf 0,75 m Breite bis zum Horizont überblicken können (Abbildung 5).
- 5.4.
- „Großwinkliger” Außenspiegel (Gruppe IV)
5.4.1. Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn von 12,5 m Breite überblicken kann, der links (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder rechts (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) begrenzt ist durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen für den Rechtsverkehr) oder den äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen für den Linksverkehr) der Gesamtfahrzeugbreite verlaufende Ebene; dieser Teil erstreckt sich von 15 bis mindestens 25 m hinter den Augenpunkten des Fahrers. Ferner muß der Fahrer von 3 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene an die Fahrbahn auf 2,5 m Breite überblicken können (siehe Abbildung 6).
- 5.5.
- Rampenspiegel (Gruppe V)
Das Sichtfeld muß so beschaffen sein, daß der Fahrer auf der Außenseite des Fahrzeugs mindestens einen ebenen und horizontalen Teil der Fahrbahn übersehen kann, der durch die folgenden senkrechten Ebenen begrenzt ist (siehe Abbildungen 7 a) und 7 b)):5.5.1.
zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele Ebene, die durch einen 0,2 m vom äußersten rechten Punkt (bei Fahrzeugen mit linksseitig angebrachter Lenkanlage) oder vom äußersten linken Punkt (bei Fahrzeugen mit rechtsseitig angebrachter Lenkanlage) der Breite des Fahrerhauses entfernten Punkt hindurchgeht;
5.5.1.1.
die Breite des Fahrerhauses des Fahrzeugs wird auf der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Querebene gemessen;
5.5.2. in Querrichtung durch eine Ebene, die 1 m vor der in 5.5.1 erwähnten Ebene parallel zu dieser verläuft;
5.5.3. hinten durch eine Ebene, die 1,25 m hinter der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden Ebene parallel zu dieser verläuft;
5.5.4. vorne durch die senkrechte Ebene, die 1 m vor der durch die Augenpunkte des Fahrers hindurchgehenden senkrechten Ebene parallel zu dieser verläuft. Verläuft die senkrechte Querebene durch die äußerste Kante des Stoßfängers des Fahrzeugs weniger als 1 m vor der senkrechten Ebene durch die Augenpunkte des Fahrers, so ist das Sichtfeld auf diese Ebene beschränkt (siehe Abbildung 7 b)).
5.6. Umfaßt ein Rückspiegel mehrere spiegelnde Flächen mit verschiedenen Krümmungsradien oder solche, die gegeneinander abgewinkelt sind, so muß mindestens eine spiegelnde Fläche das für die Gruppe, für die sie angemeldet ist, vorgeschriebene Sichtfeld vermitteln und die entsprechenden Abmessungen aufweisen (siehe 2.2.2 von Anhang II).
- 5.7.
- Sichtbehinderungen
- 5.7.1.
- Innenspiegel (Gruppe I)
5.7.1.1. Eine Sichtbehinderung durch Einrichtungen wie Kopfstützen, Sonnenblenden, hintere Scheibenwischer oder Heizelemente ist zulässig, wenn sämtliche Einrichtungen nicht mehr als 15 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes verdecken.
5.7.1.2. Zur Messung der Sichtbehinderung sind die Kopfstützen in der mit ihrem Einstellsystem möglichen niedrigsten Stellung; die Sonnenblenden sind zurückgeklappt.
- 5.7.2.
- Außenrückspiegel (Gruppen II, III, IV und V)
Bei der Bestimmung der oben vorgeschriebenen Sichtfelder werden Sichtbehinderungen durch die Aufbauten und bestimmte Elemente derselben wie Türgriffe, Umrißleuchten, Fahrrichtungsanzeiger, Enden der hinteren Stoßstangen, … sowie die Elemente zur Reinigung der spiegelnden Flächen nicht in Betracht gezogen, wenn diese Sichtbehinderungen insgesamt weniger als 10 % des vorgeschriebenen Sichtfeldes ausmachen.- 5.8.
- Prüfverfahren
Das Sichtfeld wird ermittelt, indem starke Lichtquellen an die Augenpunkte gesetzt werden und das auf einen senkrechten Kontrollschirm in 60 m Abstand hinter den Augenpunkten.
Innenspiegel
Hauptaußenspiegel
Fahrzeuge der Klasse M1 und der Klasse N1 ≤ 2 Tonnen Fahrzeuge einer anderen Klasse als in Abbildung 4 Großwinkliger Außenspiegel Anfahrspiegel© Europäische Union 1998-2021
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