Artikel 19 RL 71/316/EWG
Jede zur Durchführung dieser Richtlinie und der einschlägigen Einzelrichtlinien getroffene Maßnahme, mit der die EWG-Bauartzulassung verweigert, nicht verlängert oder widerrufen wird oder mit der die EWG-Ersteichung verweigert oder der Vertrieb oder die Inbetriebnahme eines Gerätes untersagt wird, ist genau zu begründen. Sie ist den Betroffenen unter Angabe der in den Mitgliedstaaten zulässigen Rechtsmittel und der einschlägigen Fristen mitzuteilen.
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