Artikel 3 RL 71/318/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen den Vertrieb und die Inbetriebnahme von Gaszählern, die mit dem Zeichen für die EWG-Bauartzulassung und dem Stempel der EWG-Ersteichung versehen sind, nicht ablehnen, verbieten oder beschränken.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.