Artikel 2a RL 71/320/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder den Gebrauch von Fahrzeugen aus Gründen, die sich auf deren Bremsanlagen beziehen, weder verweigern noch untersagen, wenn dieses Fahrzeug mit den in den entsprechenden Anhängen vorgesehenen Anlagen ausgestattet ist und wenn diese Anlagen die Vorschriften der genannten Anhänge erfüllen.
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