Artikel 4 RL 71/320/EWG

Bis zum Inkrafttreten einer Einzelrichtlinie, die eine Begriffsbestimmung für „Stadtomnibusse” enthält, unterliegen diese Fahrzeuge, wenn ihr Gesamtgewicht 10 t übersteigt, weiterhin der Prüfung des Typs II a nach Anhang II.

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