Artikel 6 RL 71/320/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 2.2.1.4 des Anhangs I sind vom 1. Oktober 1974 ab auch auf die anderen Fahrzeuge als die der Klassen M3 und N3 anwendbar.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird, die sie auf dem von dieser Richtlinie erfaßten Gebiet erlassen.

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