ANHANG XIX RL 71/320/EWG
BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. … gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Bremsanlagen von Anhängern mit anderen Bremsen als Auflaufbremsen (Richtlinie 71/320/EWG, zuletzt geändert durch Richtlinie 98/12/EG)
Die nachstehenden Angaben sind gegebenenfalls zusammen mit einem Inhaltsverzeichnis in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten.
Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronische Steuerungen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.
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ALLGEMEINES
0.1 Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):
0.2 Typ:
0.3 Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):0.3.1 Anbringungsstelle dieser Merkmale:
0.4 Fahrzeugklasse (c):
0.5 Name und Anschrift des Herstellers:
0.8 Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):
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ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS
1.1 Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:
1.3 Anzahl der Achsen und Räder:1.3.1 Anzahl und Lage der Achsen mit Doppelbereifung:
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MASSEN UND ABMESSUNGEN (e) (in kg und mm) (Gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)
2.1 Radstand oder Radstände (bei Vollbelastung) (f):
2.3.1 Spurweiten aller gelenkten Achsen (i):
2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau und Anhängevorrichtung im Fall eines Zugfahrzeugs (für andere Klassen als M1) in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Fahrerhaus, wenn der Aufbau und/oder die Anhängevorrichtung vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, 100 % anderer Flüssigkeiten außer Brauchwasser, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer und für Kraftomnibusse, Masse des Mitglieds des Fahrpersonals (75 kg), wenn das Fahrzeug über einen Sitz für ein Mitglied des Fahrpersonals verfügt) (Größt- und Kleinstwert):2.6.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert):
2.7 Mindestmasse des vervollständigten Fahrzeugs nach Herstellerangabe im Fall eines unvollständigen Fahrzeugs:2.7.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern:
2.8 Technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers (Größt- und Kleinstwert) (y):2.8.1 Verteilung dieser Masse auf die Achsen sowie Stützlast bei Sattelanhängern und Zentralachsanhängern (Größt- und Kleinstwert):
2.9 Technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achse:
2.10 Technisch zulässige maximale Last/Masse auf jedem Achsaggregat:
2.12 Technisch zulässige maximale statische Stützlast am Kupplungspunkt:2.12.2 des Sattelanhängers oder des Zentralachsanhängers:
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ACHSEN
5.4 Lage der anhebbaren Achse(n):
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RADAUFHÄNGUNG
6.1 Anordnungszeichnung der Radaufhängung(*):
6.2 Art und Ausführung der Aufhängung jeder Achse, Achsgruppe oder jedes Rads:
6.6 Bereifung und Räder:6.6.1 Rad/Reifenkombination(en) (für Reifen sind die Größenbezeichnungen, die mindesterforderliche Tragfähigkeitskennzahl und die mindesterforderliche Geschwindigkeitsklasse anzugeben, für Räder die Felgengröße(n) und Einpreßtiefe(n))- 6.6.1.1
- ACHSEN
6.6.1.1.1 Achse 1:
6.6.1.1.2 Achse 2:
6.6.1.1.3 Achse 3:
6.6.1.1.4 Achse 4: usw.
6.6.2 Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien6.6.2.1 Achse 1:
6.6.2.2 Achse 2:
6.6.2.3 Achse 3:
6.6.2.4 Achse 4: usw.
6.6.3 Vom Fahrzeughersteller empfohlene(r) Reifendruck(drücke):… kPa
6.6.5 Kurzbeschreibung des Not-Reserverads, falls vorhanden:
- 6.6.1.1
- ACHSEN
6.6.1.1.1 Achse 1:
6.6.1.1.2 Achse 2:
6.6.1.1.3 Achse 3:
6.6.1.1.4 Achse 4: usw.
6.6.2.1 Achse 1:
6.6.2.2 Achse 2:
6.6.2.3 Achse 3:
6.6.2.4 Achse 4: usw.
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BREMSANLAGEN
Nachstehende Einzelheiten und gegebenenfalls Identifizierungsmerkmale sind anzugeben:8.1 Typ und Ausführung der Bremsanlagen (gemäß Anhang I Punkt 1.6 der Richtlinie 71/320/EWG) mit Maßskizze (z. B. Trommel- oder Scheibenbremsen, gebremste Räder, Verbindung zu den gebremsten Rädern, Fabrikmarke und Typ der Bremsbelag-/Bremsklotz-Baugruppen und/oder Bremsbeläge, wirksame Bremsflächen, Halbmesser der Bremstrommeln, Bremsbacken oder Bremsscheiben, Masse der Trommeln, Nachstellvorrichtungen, relevante Teile der Achse(n) und der Aufhängung usw.):
8.2 Betriebsdiagramm, Beschreibung und/oder Zeichnung nachstehender (in Anhang I Punkt 2.1 der Richtlinie 71/320/EWG angegebener) Bremsanlagen, mit z. B. Übertragungs- und Betätigungseinrichtung (Bauart, Einstellung, Hebelübersetzungen, Zugänglichkeit der Betätigungseinrichtung und deren Lage, Bedienungshebel mit Sperrklinke bei mechanischer Übertra gung, Merkmale der wichtigsten Verbindungsteile, Betätigungszylinder und -kolben, Bremszylinder oder der entsprechenden Bauteile im Fall einer elektrischen Bremsanlage):8.2.1 Betriebsbremsanlage:
8.2.3 Feststellbremsanlage:
8.2.4 Zusätzliche Bremsanlage (sofern vorhanden):
8.2.5 Abreißbremsanlage:
8.5 Automatischer Blockierverhinderer: ja/nein/optional (1)8.5.1 Bei Fahrzeugen mit Blockierverhinderern, Funktionsbeschreibung des Systems (einschließlich der elektronischen Teile); elektrisches Blockschaltbild, Darstellung der hydraulischen oder pneumatischen Kreise:
8.6 Berechnung und Kurven gemäß der Anlage zu Punkt 1.1.4.2 des Anhangs II der Richtlinie 71/320/EWG (oder gegebenenfalls der Anlage zu Anhang XI):
8.7 Beschreibung und/oder Zeichnung der Energieversorgung (auch bei Bremskraftverstärkern):8.7.1 Bei Druckluftanlagen, Betriebsdruck p2 in den Druckbehälter(n):
8.7.2 Bei Unterdruckbremsanlagen, Anfangsenergieniveau im (in den) Behälter(n):
8.8 Berechnung der Bremsanlage: Bestimmung des Verhältnisses zwischen der Summe der Bremskräfte am Radumfang und der aufgewendeten Kraft auf die Betätigungseinrichtung:
8.9 Kurzbeschreibung der Bremsanlage (gemäß Punkt 1.6 von Anhang IX Nachtrag zu Anlage 1 der Richtlinie 71/320/EWG):
8.10 Wird eine Befreiung von den Prüfungen des Typs I und/oder Typ II oder Typ III beantragt, so ist die Nummer des Prüfprotokolls gemäß Anlage 2 des Anhangs VII der Richtlinie 71/320/EWG anzugeben:
Fußnote(n):
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Falls zur Erläuterung von Absatz 8 erforderlich.
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