Artikel 2 RL 71/348/EWG

Die Zusatzeinrichtungen zu volumetrischen Zählern, welche die EWG-Stempel und -Zeichen erhalten können, sind im Anhang beschrieben. Sie sind Gegenstand einer EWG-Bauartzulassung und werden zum gleichen Zeitpunkt wie die Zähler, mit denen sie verbunden sind, der EWG-Ersteichung unterzogen.

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