Präambel RL 71/348/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von Zusatzeinrichtungen für Flüssigkeitszähler durch zwingende Vorschriften geregelt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen.
Durch die Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren(3) wurden die Verfahren der EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung für Meßgeräte festgelegt. Gemäß dieser Richtlinie sind für Zusatzeinrichtungen zu Zählern für Flüssigkeiten (außer Wasser) die technischen Vorschriften für die Ausführung und die Arbeitsweise festzulegen.
In der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Zähler von Flüssigkeiten (außer Wasser)(4) wurden bereits die technischen Vorschriften festgelegt, denen Ausführung und Arbeitsweise dieser Geräte entsprechen müssen. Die Zusatzeinrichtungen können oder müssen integrierender Bestandteil bestimmter Flüssigkeitszähler (außer Wasserzähler) sein —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 100 vom 12. 10. 1971, S. 4.
- (2)
ABl. Nr. C 93 vom 21. 9. 1971, S. 27.
- (3)
ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 32.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.