Artikel 6 RL 72/166/EWG
Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort im Gebiet eines Drittlandes oder in einem außereuropäischen Gebiet eines Mitgliedstaats haben und in das Gebiet einreisen, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, nur dann zum Verkehr in ihrem Gebiet zugelassen werden können, wenn die möglicherweise durch die Teilnahme dieser Fahrzeuge am Verkehr verursachten Schäden im gesamten Gebiet, in dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt, nach Maßgabe der einzelnen nationalen Rechtsvorschriften für die Fahrzeug-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.
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