ANHANG I RL 72/245/EWG

ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE UND AN IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTE ELEKTRISCHE/ELEKTRONISCHE UNTERBAUGRUPPEN

1.
ANWENDUNGSBEREICH

Diese Richtlinie betrifft die elektromagnetische Verträglichkeit von in Artikel 1 erfassten Fahrzeugen, also Kraftfahrzeuge oder Anhänger (im Folgenden als Fahrzeuge bezeichnet) wie vom Fahrzeughersteller bereitgestellt und Bauteile oder selbständige technische Einheiten, die zum Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind. Sie erfasst:

Anforderungen bezüglich der Störfestigkeit gegen gestrahlte und leitungsgeführte Störgrößen bei Funktionen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Kontrolle über das Fahrzeug, mit dem Schutz des Fahrers, der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer und mit Störungen, die den Fahrer oder andere Verkehrsteilnehmer verwirren könnten;

Anforderungen bezüglich der Kontrolle ungewollter gestrahlter und leitungsgeführter Emissionen zum Schutz des Verwendungszwecks elektrischer oder elektronischer Ausrüstungen im eigenen oder benachbarten Fahrzeugen oder in deren Nähe und der Kontrolle von Störungen durch Zubehör, das nachträglich in das Fahrzeug eingebaut worden sein kann.

2.
DEFINITIONEN

2.1 Im Sinne dieser Richtlinie gilt:
2.1.1
„Elektromagnetische Verträglichkeit” bedeutet die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten, in der elektromagnetischen Umwelt zufrieden stellend zu funktionieren, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alles in dieser Umwelt unzumutbar wären.
2.1.2
„Elektromagnetische Störung” bedeutet jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten oder anderer Geräte, Ausrüstungsgegenstände oder Systeme, die in der Nähe eines Fahrzeugs betrieben werden, beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung im Ausbreitungsmedium selbst sein.
2.1.3
„Elektromagnetische Störfestigkeit” bedeutet die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder einer selbständigen technischen Einheit bzw. Einheiten, (bestimmte) elektromagnetische Störungen, darunter gewünschte Hochfrequenzsignale von Funksendern oder gestrahlte in-band Aussendungen von ISM-Geräten (Industrial, Scientific, Medical) innerhalb oder außerhalb des Fahrzeugs ohne eine Funktionsbeeinträchtigung zu ertragen.
2.1.4
„Elektromagnetische Umwelt” bedeutet die Gesamtheit an elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem gegebenen Ort vorkommen.
2.1.5
„Breitbandige Störung” bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite größer als die eines bestimmten Messgeräts oder Empfängers (Internationaler Sonderausschuss für Rundfunkstörungen (CISPR) 25, 2. Aufl.).
2.1.6
„Schmalbandige Störung” bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite kleiner als die eines bestimmten Messgeräts oder Empfängers (CISPR 25, 2. Aufl.).
2.1.7
Ein „elektrisches/elektronisches System” bedeutet eine elektrische und/oder elektronische Einrichtung bzw. Einrichtungen oder Gruppe(n) von Einrichtungen, mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen, die Teil eines Fahrzeuges sind, jedoch nicht separat typgenehmigt werden sollen.
2.1.8
Eine „elektrische/elektronische Unterbaugruppe” (EUB) bedeutet eine elektrische und/oder elektronische Einrichtung bzw. Einrichtungen oder Gruppe(n) von Einrichtungen, die Teil eines Fahrzeuges werden soll(en) mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen und Kabeln, die eine oder mehrere besondere Funktionen ausführt. Eine „EUB” kann auf Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten entweder als „Bauteil” oder als „selbständige technische Einheit” genehmigt werden (siehe Artikel 2 der Richtlinie 70/156/EWG).
2.1.9
„Fahrzeugtyp” hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in:

2.1.9.1
der Gesamtgröße und Form des Motorraums;
2.1.9.2
der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile und der allgemeinen Anordnung der Kabel;
2.1.9.3
dem Basismaterial, aus dem die Karosserie oder (falls zutreffend) Außenhaut gebaut ist (z. B. eine Karosserie aus Stahl, Aluminium oder faserverstärktem Kunststoff). Außenteile aus unterschiedlichem Material ändern den Fahrzeugtyp nicht, sofern das Basismaterial der Karosserie gleich bleibt. Solche Abweichungen müssen jedoch notifiziert werden.

2.1.10
Ein „Typ einer EUB” hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet EUBs, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen bezüglich:

2.1.10.1
der von der EUB ausgeführten Funktionen;
2.1.10.2
der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, falls zutreffend.

2.1.11
„Fahrzeugverkabelung” bedeutet die vom Fahrzeughersteller installierten Versorgungsspannungs-, Bussystem- (z. B. CAN), Signalkabel oder Kabel von aktiven Antennen.
2.1.12
Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit sind:

a)
Funktionen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Kontrolle über das Fahrzeug:

durch Beeinträchtigung oder Änderung von: z. B. Motor, Getriebe, Bremsen, Radaufhängung, aktive Lenkung, Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen,

durch Auswirkungen auf die Position des Fahrers z. B. Stellung des Sitzes oder des Lenkrades,

durch Auswirkungen auf die Sicht des Fahrers: z. B. Abblendlicht, Scheibenwischer;

b)
Funktionen im Zusammenhang mit dem Schutz des Fahrers, der Fahrgäste und anderer Verkehrsteilnehmer:

z. B. Airbag und Rückhaltesysteme;

c)
Funktionen, die bei Störung zur Verwirrung des Fahrers oder anderer Verkehrsteilnehmer führen:

optische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise, z. B. Fahrtrichtungsanzeiger, Bremsleuchten, Umrissleuchten, Rücklichter, Lichtanlagen für Notfalldienste, Fehlinformation durch Warnanlagen, Lampen oder Displays im Zusammenhang mit Funktionen unter a) oder b), die der Fahrer unmittelbar beobachten könnte,

akustische Störungen: fehlerhafte Funktionsweise z. B. von Diebstahlsicherung, Hupe;

d)
Funktionen im Zusammenhang mit der Funktionalität des Fahrzeug-Datenbusses:

durch Blockieren der Datenübertragung über Datenbussysteme des Fahrzeugs, die zur Übermittlung von Daten benutzt werden, die zu Sicherstellung der korrekten Funktionsweise anderer Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit erforderlich sind;

e)
Funktionen, deren Störung sich auf die vorgeschriebenen Daten des Fahrzeugs auswirken: z. B. Fahrtenschreiber, Kilometerzähler.

2.1.13
„Kurzstreckenradargerät im Bereich 24 GHz” bedeutet ein Radargerät im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Entscheidung 2005/50/EG(1) der Kommission, das die Leistungsanforderungen des Artikels 4 der genannten Entscheidung erfüllt.
2.1.14
„Kurzstreckenradargerät im Bereich 79 GHz” bedeutet ein Radargerät im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der Entscheidung 2004/545/EG(2) der Kommission, das die Leistungsanforderungen des Artikels 3 der genannten Entscheidung erfüllt.

3.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1
Genehmigung eines Fahrzeugtyps

3.1.1 Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf seine elektromagnetische Verträglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.

3.1.2 Anhang II A enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

3.1.3 Der Fahrzeughersteller erstellt ein Verzeichnis, das alle geplanten Kombinationen von wesentlichen elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs enthält sowie Karosserievarianten(3), Materialvarianten für die Karosserie(3), allgemeine Kabelanordnungen, Motorvarianten, Linkslenker-/Rechtslenker-Ausführungen und unterschiedliche Radstände. Wesentliche elektrische/elektronische Fahrzeugsysteme oder EUBs sind diejenigen, welche bedeutende breitbandige oder schmalbandige Strahlung aussenden können und/oder diejenigen, welche die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug betreffen (siehe Absatz 2.1.12 dieses Anhangs).

3.1.4 Aus diesem Verzeichnis ist, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der zuständigen Prüfbehörde, ein repräsentatives Fahrzeug zum Zwecke der Prüfung auszuwählen. Dieses Fahrzeug repräsentiert den Fahrzeugtyp (siehe Anlage 1 zu Anhang II A). Die Wahl des Fahrzeugs basiert auf den elektrischen/elektronischen Systemen, die der Hersteller anbietet. Zum Zweck der Prüfung kann ein weiteres Fahrzeug aus diesem Verzeichnis ausgewählt werden, wenn in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Prüfbehörde die Auffassung vertreten wird, dass verschiedene elektrische/elektronische Systeme enthalten sind, die vermutlich eine bedeutende Auswirkung auf die elektromagnetische Verträglichkeit des Fahrzeugs im Vergleich zum ersten repräsentativen Fahrzeug haben werden.

3.1.5 Die Wahl des Fahrzeugs/der Fahrzeuge entsprechend Ziffer 3.1.4 ist begrenzt auf Kombinationen von elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die für die tatsächliche Produktion geplant sind.

3.1.6 Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des Genehmigungsbogens benutzt werden.

3.1.7 Wenn der für die Typprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, gemäß Ziffer 3.1.4 zur Verfügung zu stellen.

3.1.8 Der Fahrzeughersteller muss eine Erklärung über die Frequenzbereiche, Leistungsniveaus, Antennenstellungen und Einbauvorschriften für den Einbau von RF-Sendern vorlegen, selbst wenn das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Genehmigung nicht mit einem RF-Sender ausgestattet ist. Damit sollten alle normalerweise in Fahrzeugen benutzten Mobilfunkdienste erfasst sein. Diese Angaben müssen nach Erteilung der Typgenehmigung öffentlich verfügbar gemacht werden. Die Fahrzeughersteller müssen nachweisen, dass die Fahrzeugeigenschaften durch den Einbau solcher Sendeausrüstungen nicht negativ beeinflusst werden.

3.2
EG-Typgenehmigungsbogen, (elektrische/elektronische Unterbaugruppe)

3.2.1 Anwendbarkeit der vorliegenden Richtlinie auf EUB:

3.2.2 Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine EUB in Bezug auf ihre elektromagnetische Verträglichkeit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG ist vom Fahrzeughersteller oder dem Hersteller der EUB oder seinem Beauftragten einzureichen.

3.2.3 Anhang II B enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

3.2.4 Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des Genehmigungsbogens benutzt werden. Bei Ausrüstungen, die zum Einbau in ein Fahrzeug bestimmt sind, kann der Hersteller dem Antrag eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers gemäß Richtlinie 99/5/EG oder Richtlinie 89/336/EWG, den EMV-Testbericht und die Anweisungen für die Benutzer mit Hinweisen für den Einbau dieser Einrichtungen in Fahrzeuge beifügen.

3.2.5 Wenn der für die Typprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Muster des EUB-Systems, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, zur Verfügung zu stellen, falls notwendig in Absprache mit dem Hersteller über zum Beispiel mögliche Unterschiede in der Ausführung, Anzahl der Bauteile oder Anzahl der Sensoren. Falls der technische Dienst es für notwendig erachtet, kann er ein weiteres Muster auswählen.

3.2.6 Das (die) Muster muss (müssen) deutlich und unauslöschlich mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und der Typ-Kennzeichnung beschriftet sein.

3.2.7 Falls zutreffend müssen alle Einschränkungen für die Benutzung ausgewiesen sein. Alle diesbezüglichen Einschränkungen sollten in den Anhängen II B und/oder III B aufgeführt sein.

3.2.8 EUB, die als Ersatzteile auf den Markt kommen, benötigen keine Typgenehmigung, wenn sie durch eine Identifikationsnummer eindeutig als Ersatzteil gekennzeichnet sind und wenn sie identisch sind mit und vom gleichen Hersteller stammen wie der entsprechende Originalgerätehersteller (OEM-Hersteller) eines bereits typgenehmigten Fahrzeugs.

3.2.9 Bauteile, die als Nachrüstteile verkauft werden und zum Einbau in Kraftfahrzeuge bestimmt sind benötigen keine Typgenehmigung, wenn sie nicht im Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit stehen (Anhang I, 2.1.12). In diesem Fall muss eine Übereinstimmungserklärung gemäß dem Verfahren der Richtlinien 89/336/EWG oder 1995/5/EG abgegeben werden. Diese Erklärung muss beinhalten, dass die EUB den in den Ziffern 6.5, 6.6, 6.8 und 6.9 in Anhang I dieser Richtlinie festgesetzten Grenzwerten entspricht. Während eines Übergangszeitraums von vier Jahren nach Inkrafttreten der Richtlinie muss der für das Inverkehrbringen eines solchen Produktes Verantwortliche dem zuständigen technischen Dienst alle einschlägigen Informationen und/oder ein Muster zukommen lassen, anhand deren (dessen) der technische Dienst prüft, ob das Gerät Auswirkungen auf die Störfestigkeit hat oder nicht. Das Ergebnis dieser Prüfung hat binnen drei Wochen vorzuliegen, ohne dass zusätzliche Prüfungen erforderlich sind. Der technische Dienst stellt im selben Zeitraum darüber eine Erklärung gemäß Anhang III C aus. Die Mitgliedstaaten legen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie einen Bericht über mögliche Fälle von Ablehnungen aus Sicherheitsgründen vor. Auf der Grundlage der praktischen Erfahrungen und der von den Mitgliedstaaten eingereichten Berichte wird gemäß dem Verfahren von Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG vor Ablauf des Übergangszeitraums entschieden, ob diese Erklärung weiterhin zusätzlich zur Übereinstimmungserklärung erforderlich sein wird.

4.
DIE TYPGENEHMIGUNG

4.1
Alternativwege zur Typgenehmigung

4.1.1
Typgenehmigung eines Fahrzeugs

Folgende Alternativen zur Erlangung der Typgenehmigung eines Fahrzeugs sind nach Wahl des Fahrzeugherstellers möglich.
4.1.1.1
Genehmigung eines Gesamtfahrzeugs
Für ein Gesamtfahrzeug kann eine Typgenehmigung direkt erlangt werden, wenn die Bestimmungen von Ziffer 6 dieses Anhangs erfüllt werden. Falls der Fahrzeughersteller diese Alternative wählt, werden keine Einzelprüfungen von elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs verlangt.
4.1.1.2
Genehmigung eines Fahrzeugtyps durch Prüfung der einzelnen EUBs
Ein Fahrzeughersteller kann die Genehmigung für das Fahrzeug erhalten, wenn der Genehmigungsbehörde gezeigt werden kann, dass alle wesentlichen elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs (siehe Ziffer 3.1.3 dieses Anhangs) in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie individuell genehmigt wurden und in Übereinstimmung mit allen dazu gehörenden Bestimmungen eingebaut wurden.
4.1.1.3 Auf Wunsch kann ein Hersteller eine Genehmigung für diese Richtlinie erlangen, wenn das Fahrzeug keine Ausrüstung der Art hat, für die eine Prüfung auf Störfestigkeit oder Störaussendung gefordert ist. Für derartige Genehmigungen sind keine Prüfungen erforderlich.

4.1.2
Typgenehmigung einer EUB

Die Genehmigung einer EUB kann entweder erteilt werden für den Einbau in jeden Fahrzeugtyp (Bauteil-Genehmigung) oder auf Antrag des Herstellers in einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtyp(en) (Genehmigung als selbständige technische Einheit).

4.1.3 EUB, die RF-Sender sind und keine Typgenehmigung in Verbindung mit einem Fahrzeughersteller erhalten haben, müssen angemessene Einbauanweisungen enthalten.

4.2
Die Erteilung der Typgenehmigung

4.2.1
Fahrzeug

4.2.1.1 Wenn das für den Typ repräsentative Fahrzeug die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und, falls zutreffend, Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2.1.2 Anhang III A enthält ein Muster des EG-Genehmigungsbogens.

4.2.2
EUB

4.2.2.1 Wenn das (die) repräsentative(n) EUB-System(e) die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt (erfüllen), wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und, falls zutreffend, Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.
4.2.2.2 Anhang III B enthält ein Muster des EG-Genehmigungsbogens.

4.2.3 Für die Erstellung des Genehmigungsbogens gemäß Ziffer 4.2.1.2 oder 4.2.2.2 kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt, einen Bericht verwenden, der von einem nach ISO 17025 akkreditierten und von der Genehmigungsbehörde anerkannten Prüflabor stammt.

4.3
Änderungen der Genehmigung

4.3.1 Bei Änderungen von Genehmigungen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

4.3.2
Änderung einer Fahrzeug-Typgenehmigung durch Hinzufügen oder Ersetzen einer EUB.

4.3.2.1 Hat ein Fahrzeughersteller die Genehmigung für ein Gesamtfahrzeug erhalten und möchte ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB hinzufügen oder ersetzen, das/die bereits eine Genehmigung nach dieser Richtlinie erhalten hat und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bedingungen eingebaut werden soll, kann die Fahrzeuggenehmigung ohne weitere Prüfungen geändert werden. Das zusätzliche oder ersetzende elektrische/elektronische System oder die EUB werden für die Zwecke der Produktionskonformität als Teil des Fahrzeugs betrachtet.
4.3.2.2 Hat (haben) das (die) zusätzliche(n) oder zu ersetzende(n) Teil(e) keine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie erhalten, und wird eine Prüfung für notwendig erachtet, wird das Gesamtfahrzeug als übereinstimmend betrachtet, wenn nachgewiesen werden kann, dass das (die) neue(n) oder geänderte(n) Teil(e) die einschlägigen Anforderungen von Ziffer 6 erfüllt (erfüllen) oder, wenn in einem Vergleichstest nachgewiesen werden kann, dass es nicht wahrscheinlich ist, dass das neue Teil die Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit der Richtlinie ungünstig beeinflusst.

4.3.3 Durch Hinzufügung von EUB, die keine Typgenehmigung im Sinne dieser Richtlinie haben, weil zum Zeitpunkt ihres erstmaligen Einbaus keine Typgenehmigung erforderlich war, wird die Typgenehmigung nicht ungültig, wenn der Einbau solcher EUB den Empfehlungen der EUB- und Fahrzeughersteller entsprechend erfolgt.

5.
KENNZEICHNUNG

5.1 Jede nach dieser Richtlinie genehmigte EUB muss ein EG-Genehmigungszeichen tragen.

5.2 Das Genehmigungszeichen setzt sich zusammen aus einem Rechteck, in dem der kleine Buchstabe „e” , gefolgt von der Kennnummer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung für das Bauteil erteilt hat, eingetragen ist:
1
für Deutschland
2
für Frankreich
3
für Italien
4
für die Niederlande
5
für Schweden
6
für Belgien
7
für Ungarn
8
für die Tschechische Republik
9
für Spanien
11
für das Vereinigte Königreich
12
für Österreich
13
für Luxemburg
17
für Finnland
18
für Dänemark
19
für Rumänien
20
für Polen
21
für Portugal
23
für Griechenland
24
für Irland
25
für Kroatien
26
für Slowenien
27
für die Slowakei
29
für Estland
32
für Lettland
34
für Bulgarien
36
für Litauen
49
für Zypern
50
für Malta,
einer in der Nähe des Rechtecks der „Grundgenehmigungsnummer” nach Abschnitt 4 der im Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG angeführten Typgenehmigungsnummer, der die beiden Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung dieser Richtlinie angeben. Die laufende Nummer und die auf dem Bogen angegebene Bauartgenehmigungsnummer werden durch einen Zwischenraum getrennt. Im Rahmen dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 03.

5.3 Das EG-Typgenehmigungszeichen ist an einem wesentlichen Bauteil der EUB (z. B. dem elektronischen Steuergerät) deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen.

5.4 Anlage 8 enthält ein Muster des EG-Typgenehmigungszeichens.

5.5 Keine Aufschrift ist erforderlich bei elektrischen/elektronischen Systemen in Fahrzeugen, deren Typgenehmigung nach dieser Richtlinie erteilt wurde sowie für Ersatzteile nach Ziffer 3.2.8.

5.6 Aufschriften auf EUBs gemäß Ziffer 5.3 müssen nicht sichtbar sein, wenn die EUB in einem Fahrzeug eingebaut ist.

6.
SPEZIFIKATIONEN

6.1
Allgemeine Vorschriften

6.1.1
Ein Fahrzeug und seine elektrische(n)/elektronische(n) Anlage(n) oder seine EUB(s) sind so zu konstruieren, zu bauen und auszurüsten, dass das Fahrzeug im normalen Betrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

6.1.1.1 Ein Fahrzeug ist auf gestrahlte Störaussendungen und auf Störfestigkeit gegenüber gestrahlten Störungen zu testen. Für die Erteilung der Fahrzeugtypgenehmigung sind keine Tests auf leitungsgeführte Störungen oder Störfestigkeit gegenüber leitungsgeführten Störungen erforderlich.
6.1.1.2 EUB(s) sind auf gestrahlte und leitungsgeführte Störaussendungen und auf Störfestigkeit gegenüber gestrahlten und leitungsgeführten Störungen zu testen.

6.1.2 Vor der Prüfung muss der technische Dienst in Zusammenarbeit mit dem Hersteller einen Prüfplan erstellen, der mindestens die Vorgehensweise, simulierte Funktion(en), überprüfte Funktion(en), Kriterien für Bestehen/Nichtbestehen und geplante Emissionen enthält.

6.2
Vorschriften zur breitbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen

6.2.1
Messverfahren

Die elektromagnetische Störaussendung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren gemessen. Das Messverfahren ist vom Fahrzeughersteller in Absprache mit dem technischen Dienst festzulegen.

6.2.2
Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

6.2.2.1 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IV durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 32 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 32—43 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 2 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 43 dBμV/m.
6.2.2.2 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IV durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,0 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 42 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 42—53 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 3 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 53 dBμV/m.
6.2.2.3 Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.3
Vorschriften zur schmalbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen

6.3.1
Messverfahren

Die elektromagnetische Strahlung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach den in Anhang V beschriebenen Verfahren bei einem der angegebenen Antennen-Abstände gemessen. Diese sind vom Fahrzeughersteller in Absprache mit dem technischen Dienst festzulegen.

6.3.2
Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

6.3.2.1 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang V durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 22 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 22—33 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 4 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 33 dBμV/m.
6.3.2.2 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang V durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,0 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 32 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 32—43 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 5 zu diesem Anhang über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 43 dBμV/m.
6.3.2.3 Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen.
6.3.2.4 Ungeachtet der in den Ziffern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 6.3.2.3 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerte ist das Fahrzeug als mit den Grenzwerten für schmalbandige Störaussendungen übereinstimmend zu betrachten und nicht weiter zu prüfen, wenn während des ersten Prüfungsschritts nach Anhang V Ziffer 1.3 der Störpegel an der Fahrzeug-Rundfunkantenne, gemessen mit einem Mittelwertdetektor weniger als 20 dBμV über den Frequenzbereich von 76—108 MHz beträgt.

6.4
Vorschriften zur Störfestigkeit von Fahrzeugen gegenüber elektromagnetischen Feldern

6.4.1
Messverfahren

Die Störfestigkeit des für seinen Typ repräsentativen Fahrzeugs gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren zu prüfen.

6.4.2
Bezugsgrenzwerte für Störfestigkeit der Fahrzeuge

6.4.2.1 Werden Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VI durchgeführt, ist der Bezugsgrenzwert der Feldstärke 30 Volt/m r.m.s. (quadratischer Mittelwert) in 90 % des Frequenzbereichs von 20—2000 MHz und 25 Volt/m r.m.s. über den gesamten Frequenzbereich von 20—2000 MHz.
6.4.2.2 Die Unempfindlichkeitsanforderungen gelten für das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug als erfüllt, wenn während der Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VI keine Beeinträchtigung der Leistung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit” eintritt.

6.5
Vorschriften zur breitbandigen Störaussendung von EUBs

6.5.1
Messverfahren

Die elektromagnetische Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VII beschriebenen Verfahren gemessen.

6.5.2
Breitband-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.5.2.1 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 62—52 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 52—63 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 6 zu diesem Anhang über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 63 dBμV/m.
6.5.2.2 Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.6
Vorschriften zur schmalbandigen Störaussendung von EUBs

6.6.1
Messverfahren

Die elektromagnetische Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren gemessen.

6.6.2
Schmalband-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.6.2.1 Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VIII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 52—42 dBμV/m im Frequenzbereich von 30—75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 42—53 dBμV/m im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 7 zu diesem Anhang über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 53 dBμV/m.
6.6.2.2 Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m, unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.7
Vorschriften zur Störfestigkeit von EUBs gegenüber elektromagnetischen Feldern

6.7.1
Prüfverfahren

Die Störfestigkeit der für ihren Typ repräsentativen EUB gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach einem der im Anhang IX beschriebenen Messverfahren zu prüfen.

6.7.2
Störfestigkeits-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.7.2.1 Werden Messungen nach den Messverfahren in Anhang IX durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Störfestigkeit: 60 Volt/m für die 150 mm Streifenleitungs-Messmethode, 15 Volt/m für die 800 mm Streifenleistungs-Messmethode, 75 Volt/m für die TEM-Zellen-Messmethode, 60 mA für die Stromeinspeisungs (BCI-)-Messmethode und 30 Volt/m für die Methode der Feldeinstrahlung in über 90 % des Frequenzbereichs von 20 bis 2000 MHz und mindestens 50 Volt/m für die 150 mm Streifenleistungs-Messmethode, 62,5 Volt/m für die TEM-Zellen-Messmethode, 50 mA für die Stromeinspeisungs-Messmethode und 25 Volt/m für die Methode der Feldeinstrahlung im gesamten Frequenzbereich von 20 bis 2000 MHz.
6.7.2.2 Die Störfestigkeitsanforderungen gelten für das für die für ihren Typ repräsentative EUB als erfüllt, wenn während der Prüfungen nach dem Verfahren nach Anhang IX keine Beeinträchtigung der Leistung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit” eintritt.

6.8
Vorschriften bezüglich der Störfestigkeit gegen leitungsgeführte transiente Störungen

6.8.1
Messverfahren

Die Störfestigkeit der für ihren Typ repräsentativen EUB wird nach dem (den) Verfahren gemäß I ISO7637-2: 2. Aufl. 2004 wie in Anhang X beschrieben mit den in Tabelle 1 enthaltenen Testwerten geprüft.
Tabelle 1:
Störfestigkeit der EUB
PrüfungsimpulsnummerTestwerte StörfestigkeitFunktionsstatus der Systeme
Zusammenhang mit Funktionen der StörfestigkeitKein Zusammenhang mit Funktionen der Störfestigkeit
1IIIC)D)
2aIIIB)D)
2bIIIC)D)
3a/3bIIIA)D)
4III

B)

für EUBs, die während der Motorstartphase in Betrieb sein müssen

C)

(für andere EUBs)

D)

6.9
Vorschriften über leitungsgeführte Störgrößen

6.9.1
Messverfahren

Die Aussendung der für ihren Typ repräsentativen EUB wird nach dem (den) Verfahren gemäß ISO7637-2: 2. Aufl. 2004 wie in Anhang X beschrieben mit den in Tabelle 2 enthaltenen Testwerten geprüft.
Tabelle 2:
Höchstzulässige Impuls-Amplitude
Polarität der Impuls-AmplitudeHöchstzulässige Impuls-Amplitude für
Fahrzeuge mit 12 V-SystemenFahrzeuge mit 24 V-Systemen
Positiv+ 75+ 150
Negativ– 100– 450

7.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

7.1 Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion werden in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen durchgeführt.

7.2 Die Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit eines Fahrzeugs oder eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit wird auf Basis der Daten überprüft, die, je nachdem, in dem (den) Typgenehmigungsbogen in Anhang IIIA und/oder IIIB dieser Richtlinie dargelegt sind.

7.3
Ist die Behörde mit dem Audit-Verfahren des Herstellers nicht einverstanden, kommen die Ziffern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG und die nachfolgenden Ziffern 7.3.1 und 7.3.2 zur Anwendung.

7.3.1 Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich gestrahlten breitbandigen und schmalbandigen Störaussendungen als gewährleistet, wenn die gemessenen Werte jeweils die in den Ziffern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.3.2.1, 6.3.2.2, 6.3.2.4, 6.5.2.1 und 6.6.2.1 beschriebenen Bezugsgrenzwerte um nicht mehr als 4 dB (60 Prozent) überschreiten.

7.3.2 Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich der Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischer Strahlung als gewährleistet, wenn das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit keine Beeinträchtigung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit” zeigt, wenn sich das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit in dem in Anhang VI Ziffer 2 beschriebenen Zustand befindet und einer in Volt/m oder mA ausgedrückten Feldstärke oder Stromstärke von bis zu 80 Prozent der in Ziffer 6.4.2.1 bzw. 6.7.2.1 dieses Anhangs genannten Bezugsgrenzwerte ausgesetzt wird.

7.3.3 Wird die Übereinstimmung eines dieser Serie entnommenen Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich leitungsgeführter und ausgestrahlter Störungen als gewährleistet, wenn das Bauteil oder die selbständige technische Einheit keine Beeinträchtigung der „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit” bis zu den in 6.8.1 genannten Werten zeigt und die in 6.9.1 genannten Werte nicht übersteigt.

8.
Ausnahmen

8.1 Enthält ein Fahrzeug oder ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB keinen Oszillator mit einer Betriebsfrequenz über 9 kHz, so wird unterstellt, dass es die Anforderungen nach Ziffern 6.3.2 und 6.6.2 von Anhang I und die der Anhänge V und VIII erfüllt.

8.2 Fahrzeuge, die keine elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs mit „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit” haben, brauchen nicht auf Störfestigkeit gegen gestrahlte Störungen geprüft zu werden, und es wird unterstellt, dass die Anforderungen nach Ziffer 6.4 von Anhang I und die von Anhang VI dieser Richtlinie erfüllt werden.

8.3 EUBs, die keine „Funktionen im Zusammenhang mit der Störfestigkeit” haben, brauchen nicht auf Störfestigkeit gegen gestrahlte Störungen geprüft zu werden, und es wird unterstellt, dass die Anforderungen nach Ziffer 6.7 von Anhang I und die von Anhang IX dieser Richtlinie erfüllt werden.

8.4
Elektrostatische Entladung

Bei mit Reifen ausgerüsteten Kraftfahrzeugen kann die Karosserie/das Fahrgestell als eine elektrisch isolierte Struktur betrachtet werden. Bedeutende elektrostatische Änderungen hinsichtlich des äußeren Umfelds des Fahrzeugs treten nur in dem Augenblick auf, wenn der Insasse in das Fahrzeug einsteigt oder aus diesem aussteigt. Da sich das Fahrzeug in diesem Augenblick im Stillstand befindet, wird eine Typgenehmigungs-Prüfung hinsichtlich elektrostatischer Entladung nicht für notwendig erachtet.

8.5
Leitungsgeführte Emissionen

EUBs, die nicht verschaltet sind, keine Schalter oder Induktivitäten enthalten, müssen nicht auf leitungsgeführte Emissionen geprüft werden und es wird unterstellt, dass die Anforderungen von Ziffer 6.9 dieses Anhangs erfüllt sind.

8.6 Der Funktionsverlust der Empfänger während der Störfestigkeitsprüfung, wenn das Prüfsignal innerhalb der Bandbreite des Empfängers liegt ( „RF exclusion band” ), die für den spezifischen Funkdienst bzw. das spezifische Produkt in der harmonisierten EMV-Norm festgelegt ist und deren Angaben im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden, ist nicht notwendigerweise ein Kriterium für das Nichtbestehen.

8.7 RF-Sender werden im Sendebetrieb geprüft. Erwünschte Aussendungen (z. B. von RF-Sendern) innerhalb der notwendigen Bandbreite und Nebenband-Aussendungen werden für die Zwecke dieser Richtlinie nicht berücksichtigt. Nebenwellen-Aussendungen unterliegen dieser Richtlinie, brauchen jedoch nicht geprüft zu werden, wenn für den Sender eine Übereinstimmungserklärung gemäß Richtlinie 1999/5/EG auf der Basis einer harmonisierten Norm vorliegt.
8.7.1
„Notwendige Bandbreite” bedeutet für eine gegebene Klasse von Aussendungen die Breite des Frequenzbereichs, die gerade ausreichend ist, um die Übertragung von Informationen mit der unter festgelegten Bedingungen erforderlichen Geschwindigkeit und Qualität zu gewährleisten (Artikel 1, Nr. 1152 der Vollzugsordnung für den Funkdienst).
8.7.2
„Nebenband-Aussendungen” : Aussendungen auf einem Frequenzbereich oder Frequenzbereichen, die unmittelbar neben der notwendigen Bandbreite liegen, die sich aus dem Modulationsvorgang ergibt, Nebenwellen-Aussendungen jedoch ausgenommen (Artikel 1, Nr. 1144 der Vollzugsordnung für den Funkdienst).
8.7.3
„Nebenwellen-Aussendung” : In jedem Modulationsvorgang gibt es zusätzliche unerwünschte Signale. Sie werden unter dem Begriff „Nebenwellen-Aussendungen” zusammengefasst. „Nebenwellen-Aussendungen” sind Emissionen auf einem Frequenzbereich oder Frequenzbereichen, die unmittelbar neben der notwendigen Bandbreite liegen und deren Niveau verringert werden kann, ohne dass die damit zusammenhängende Übertragung von Informationen betroffen ist. „Nebenwellen-Aussendungen” umfassen Oberwellenemissionen, Störemissionen, Störemissionen aus Intermodulation und Frequenzumsetzung, jedoch keine Nebenband-Aussendungen (Artikel 1 Nr. 1145 der Vollzugsordnung für den Funkdienst).

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 15.

(2)

ABl. L 241 vom 13.7.2004, S. 66.

(3)

Falls zutreffend.

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