ANHANG I RL 72/306/EWG

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EG-TYPGENEHMIGUNG, ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG, KENNZEICHEN FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN, VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN, VERÄNDERUNGEN DES TYPS, ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

(1.)

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet:
(2.1.)
1.1.
„Fahrzeugtyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor” Kraftfahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unterschiede können insbesondere die Merkmale des Fahrzeugs und des Motors nach Anlage 1 sein;
1.2.
„Dieselmotor” ein Motor, der nach dem Prinzip der „Kompressionszündung” arbeitet;
1.3.
„Kaltstarteinrichtung” eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor gelieferte Brennstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern;
1.4.
„Trübungsmeßgerät” ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der vom Fahrzeug emittierten Auspuffgase stetig zu messen.

2.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS

2.1. Der Antrag auf Erteilung einer EG-Typgenehmigung nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.

2.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

3.2.1.
Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält,
3.2.2.
Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.

2.3. Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anlage 1 für den Einbau in das zu genehmigende Fahrzeug sind der für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn die für die Durchführung der Prüfungen zuständige Behörde dies zuläßt, an einem Fahrzeug durchgeführt werden, das für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentativ ist.

3.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

3.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung nach Artikel 4 Absatz 3 und — gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

3.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

3.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

4.
KENNZEICHEN FÜR DEN KORRIGIERTEN WERT DES ABSORPTIONSKOEFFIZIENTEN

(4.1.)

(4.2.)

(4.3.)

4.1. An jedem Fahrzeug, das einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an gut zugänglicher Stelle, die im Nachtrag zum Typgenehmigungsbogen in Anlage 2 anzugeben ist, ein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der bei der Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde, angegeben in m-1, und der bei der Genehmigung nach dem in Punkt 3.2 des Anhangs IV beschriebenen Verfahren festgestellt wurde.

4.2. Das Kennzeichen muß deutlich lesbar und unverwischbar sein.

4.3. Anhang II zeigt ein Muster dieses Kennzeichens.

5.
VORSCHRIFTEN UND PRÜFUNGEN

5.1.
Allgemeines

Die Teile, die einen Einfluß auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entworfen, gebaut und angebracht sein, daß das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen trotz der Schwingungen, denen es ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

5.2.
Vorschriften über die Kaltstarteinrichtungen

5.2.1. Die Kaltstarteinrichtung muß so beschaffen sein, daß sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb bleiben kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.

5.2.2. Punkt 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:
5.2.2.1.
Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei gleichbleibenden Drehzahlen — gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III — die in Anhang V angegebenen Grenzen nicht überschreitet.
5.2.2.2.
Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Stillstand des Motors zur Folge hat.

5.3.
Vorschriften über die Emission verunreinigender Stoffe

5.3.1. Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einem Fahrzeug des Typs, der zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV durchzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere die Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft(1).

5.3.2. Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die in Anhang V angegebenen Grenzen nicht überschreiten.

5.3.3. Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptionskoeffizienten höchstens gleich dem Größenwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurchsatzes vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemessenen Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m-1, entspricht.

5.4. Gleichwertige Meßgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VI benützt, so ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.

6.
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

6.1. Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen des Artikels 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

7.
ÜBEREINSTIMMUNG DER FERTIGUNG

7.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind generell gemäß den Bestimmungen des Artikels 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

(7.2.)

7.2. Insbesondere ist die Übereinstimmung des Fahrzeugs mit dem zugelassenen Typ hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren anhand der im Nachtrag zum Typgenehmigungsbogen in Anlage 2 aufgeführten Prüfergebnisse zu überprüfen. Darüber hinaus gilt:

7.2.1. Bei der Nachprüfung eines aus der Serie entnommenen Fahrzeugs ist wie folgt zu verfahren:
7.2.1.1.
Ein noch nicht eingefahrenes Fahrzeug ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu unterziehen. Das Fahrzeug gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte Wert des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m-1 überschreitet.
7.2.1.2.
Wenn der bei der Prüfung nach Punkt 7.2.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen Wert um mehr als 0,5 m-1 überschreitet, ist ein Fahrzeug des betreffenden Typs oder dessen Motor einer Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen unter Vollast nach Anhang III zu unterziehen. Der Emissionswert darf die Grenzwerte nach Anhang V nicht überschreiten.

(8.)

(9.)

Fußnote(n):

(1)

Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses Verfahren für die Nachprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.

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