ANHANG VII RL 72/306/EWG

AUFBAU UND VERWENDUNG DES TRÜBUNGSMESSGERÄTS

1.
GELTUNGSBEREICH

In diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmeßgeräte festgelegt, die für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.

2.
TEILSTROM-TRÜBUNGSMESSGERÄT

2.1.
Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen

2.1.1. Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.

2.1.2. Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der — wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrs am Ende ist — eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.

2.1.3. Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, daß die Sonde eine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.

2.1.4. Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter Bauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch die Art des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die Zusammensetzung der Auspuffgase nicht wesentlich beeinflußt werden.

2.1.5. Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das Auspuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut werden.

2.1.6. Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls erforderlich) und dem Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Temperatur nach Punkt 3.8 und Punkt 3.9 des Anhangs VI erfüllen. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Wenn im Trübungsmeßgerät kein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) enthalten ist, muß ein solches davor eingebaut werden.

2.1.7. Während der Prüfung ist sicherzustellen, daß die Vorschriften des Anhangs VI, Punkt 3.8 über den Druck und die Vorschriften des Anhangs VI, Punkt 3.9 über die Temperatur in der Meßkammer eingehalten sind.

2.2
Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung

2.2.1. Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muß mindestens 0,05 betragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.

2.2.2. Die Sonde muß aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des Auspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muß sich an einer Stelle befinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muß die Sonde möglichst nahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden, daß das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der — wenn D der Durchmesser des Auspuffrohrs am Ende ist — eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter diesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft eintreten.

2.2.3. Bei der Probeentnahme muß der Druck der Probe am Trübungsmeßgerät bei allen Motordrehzahlen innerhalb der Grenzen nach Punkt 3.8.2 des Anhangs VI liegen. Das ist durch Feststellung des Drucks der Probe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaften des Trübungsmeßgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe im Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 75 mm Wassersäule betragen.

2.2.4. Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muß vom Entnahmepunkt zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.

3.
VOLLSTROM-TRÜBUNGSMESSGERÄT

Für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:

3.1. Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmeßgerät dürfen keine Fremdluft einlassen.

3.2. Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmeßgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmeßgeräten, so kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmeßgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmeßgerät darf ein Nebenschlußventil (By-pass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.

3.3. Vor dem Trübungsmeßgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.

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