Artikel 11 RL 73/23/EWG
Jeder Mitgliedstaat teilt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission folgendes mit:
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die Liste der in Artikel 5 genannten Stellen,
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die Liste der Stellen, die Gutachterberichte gemäß Artikel 8 ausarbeiten oder Stellungnahmen gemäß Artikel 9 abgeben,
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die Fundstelle der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Bekanntmachung.
Jede Änderung dieser Angaben teilt der betreffende Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.
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