Artikel 13 RL 73/23/EWG
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach der Bekanntgabe nachzukommen, und teilen dies der Kommission unverzüglich mit.
Für Dänemark beträgt diese Frist fünf Jahre.
(2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen, mitgeteilt wird.
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