Artikel 9 RL 73/23/EWG

(1) Wenn ein Mitgliedstaat aus Sicherheitsgründen das Inverkehrbringen von elektrischen Betriebsmitteln untersagt oder den freien Verkehr dieser Betriebsmittel behindert, setzt er die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung hiervon unverzüglich in Kenntnis und gibt insbesondere an,

ob die Nichterfüllung von Artikel 2 auf die Unzulänglichkeit der harmonisierten Normen nach Artikel 5, der Bestimmungen nach Artikel 6 oder der Normen nach Artikel 7 zurückzuführen ist;

ob die Nichterfüllung auf die schlechte Anwendung der genannten Normen bzw. Veröffentlichungen oder die Nichteinhaltung der Regeln der Technik nach Artikel 2 zurückzuführen ist.

(2) Erheben andere Mitgliedstaaten Einspruch gegen die in Absatz 1 erwähnte Entscheidung, so konsultiert die Kommission unverzüglich die betreffenden Mitgliedstaaten.

(3) Kommt kein Einvernehmen zustande, so holt die Kommission innerhalb von drei Monaten, vom Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen Unterrichtung an gerechnet, die Stellungnahme einer der nach Artikel 11 mitgeteilten Stellen ein, die ihren Sitz außerhalb des Hoheitsgebiets der betreffenden Mitgliedstaaten haben muß und im Rahmen des Verfahrens des Artikels 8 nicht tätig geworden ist. In der Stellungnahme wird angegeben, inwieweit die Bestimmungen des Artikels 2 nicht eingehalten worden sind.

(4) Die Kommission teilt die Stellungnahme der betreffenden Stelle allen Mitgliedstaaten mit; diese können der Kommission binnen einem Monat ihre Bemerkungen mitteilen. Die Kommission nimmt gleichzeitig Kenntnis von den Bemerkungen der beteiligten Parteien zu der vorerwähnten Stellungnahme.

(5) Im Anschluß daran spricht die Kommission gegebenenfalls entsprechende Empfehlungen aus oder gibt entsprechende Stellungnahmen ab.

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