ANHANG RL 73/362/EWG
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1.
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Begriffsbestimmungen
1.1. Verkörperte Längenmaße, im folgenden Längenmaße genannt, sind Meßgeräte mit Einteilungsmarken, deren Abstände in gesetzlichen Längeneinheiten angegeben sind.
1.2. Die Nennlänge eines Längenmaßes ist die Länge, nach der das Maß bezeichnet wird.
1.3. Als Begrenzungsmarken gelten die beiden Einteilungsmarken, deren Entfernung voneinander die „Nennlänge” des Maßes darstellt.
1.4. Die Skala des Längenmaßes besteht aus den Begrenzungsmarken und den Einteilungsmarken.
1.5. Ein Längenmaß hat die Bezeichnung:- 1.5.1. —
- Endmaß, wenn die Begrenzungsmarken durch zwei Flächen gebildet werden;
- 1.5.2. —
- Strichmaß, wenn die Begrenzungsmarken durch zwei Teilstriche, Löcher oder andere Einteilungsmarken gebildet werden;
- 1.5.3. —
- Strich-Endmaß, wenn eine der Begrenzungsmarken eine Fläche, die andere ein Strich, ein Loch oder eine andere Einteilungsmarke ist.
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2.
-
Werkstoffe
Längenmaße und ihre Hilfsvorrichtungen müssen aus ausreichend dauerhaften, beständigen und unter üblichen Verwendungsbedingungen gegen die Umwelteinflüsse widerstandsfähigen Werkstoffen hergestellt sein. Die Qualität der verwendeten Werkstoffe muß so sein, daß- 2.1.
- bei normalem Gebrauch bei Temperaturen, die um ± 8 °C von der Bezugstemperatur abweichen, die Längenänderungen die zulässigen Fehlergrenzen nicht überschreiten;
- 2.2.
- bei Längenmaßen, die unter der Wirkung einer bestimmten Zugkraft verwendet werden müssen, eine Änderung dieser Zugkraft um ± 10 % keine Längenänderung hervorruft, die die zulässigen Fehlergrenzen überschreitet.
- 3.
- Konstruktion
3.1. Längenmaße und ihre Hilfsvorrichtungen müssen ordnungsgemäß und sorgfältig ausgeführt sein.
3.2. Der Querschnitt der Längenmaße muß nach Form und Abmessungen so beschaffen sein, daß unter den üblichen Gebrauchsbedingungen die Genauigkeit erzielt werden kann, die für die Genauigkeitsklasse der betreffenden Maße vorgesehen ist.
3.3. Die Endflächen von Endmaßen müssen eben sein. Diese Flächen sowie die Strichmarken müssen senkrecht zur Längsachse des Längenmaßes angeordnet sein.
3.4. Die Endflächen von Endmaßen oder Strich-Endmaßen aus Holz oder anderen Werkstoffen, deren Verschleißfestigkeit geringer als die von Holz ist oder dieser entspricht, müssen in einem verschleiß- und stoßfesten Beschlag bestehen, der mit dem Längenmaß zweckmäßig verbunden ist.
3.5. Hilfsvorrichtungen wie feste oder verstellbare Haken, Ringe, Handgriffe, Plättchen, Spitzen, Lamellen, Aufrollvorrichtungen, Zehntelzeiger, durch die die Benutzung des Maßes erleichtert und seine Verwendungsmöglichkeit erweitert wird, sind zulässig, sofern durch sie keine Verwirrung entsteht. Sie sind so auszuführen und anzubringen, daß sie bei normaler Verwendung praktisch keine zusätzliche Meßunsicherheit verursachen.
3.6. Meßbänder müssen so beschaffen sein, daß die Kanten des Bandes, wenn dieses auf einer Ebene ausgespannt ist, praktisch geradlinig und parallel sind.
3.7. Aufrollvorrichtungen für Meßbänder müssen so beschaffen sein, daß sie keine ständige Verspannung des Bandes bewirken.
- 4.
- Einteilung und Bezifferung
4.1. Längenmaße müssen über ihre Nennlänge Einteilungsmarken und Bezifferungen tragen, die deutlich, gleichmäßig, dauerhaft und in der Weise auszuführen sind, daß eine sichere, einfache und eindeutige Ablesung möglich ist. Einige nicht bezifferte Einteilungsmarken, und zwar höchstens die Anzahl an Marken, die zwischen zwei auf dem Längenmaß aufeinanderfolgenden bezifferten Einteilungsmarken enthalten ist, können jedoch über die Endbegrenzungsmarke hinausgehen.
4.2. Die Skalenwerte müssen 1 × 10n, 2 × 10n oder 5 × 10n Metern entsprechen, wobei der Exponent n eine positive oder negative ganze Zahl oder Null ist. Die Skalenwerte dürfen höchstens betragen:- —
1 cm bei Maßen mit einer Nennlänge bis zu 2 m,
- —
10 cm bei Maßen mit einer Nennlänge von mehr als 2 m bzw. weniger als 10 m,
- —
20 cm bei Maßen mit einer Nennlänge von mindestens 10 m bzw. weniger als 50 m,
- —
50 cm bei Maßen mit einer Nennlänge von 50 m und darüber.
Diese Werte können für bestimmte Anwendungen überschritten werden, die jedoch bei der Einreichung des Bauart-Zulassungsantrags zu begründen und auf dem Maß anzugeben sind.
1 cm bei Maßen mit einer Nennlänge bis zu 2 m,
10 cm bei Maßen mit einer Nennlänge von mehr als 2 m bzw. weniger als 10 m,
20 cm bei Maßen mit einer Nennlänge von mindestens 10 m bzw. weniger als 50 m,
50 cm bei Maßen mit einer Nennlänge von 50 m und darüber.
4.3. Bestehen die Einteilungsmarken aus Strichen, so müssen diese geradlinig und senkrecht zur Achse des Längenmaßes angeordnet sein und unter sich die gleiche und in der Länge konstante Breite besitzen. Die Strichlänge muß der Maßeinheit entsprechen. Die Striche sind so auszuführen, daß eine deutliche und klare Skala entsteht und durch die Strichbreite keine Meßunsicherheit verursacht wird.
4.4. Bestimmte Skalenabschnitte, namentlich an den Enden eines Längenmaßes, können in Dezimale des durch die gesamte Meßlänge gegebenen Skalenwerts unterteilt sein. In diesem Fall kann die Strichbreite innerhalb der Bereiche der kleineren Skalenwerte geringer sein als im übrigen Teil des Längenmaßes.
4.5. Die Einteilungsmarken können auch die Form von Löchern haben, wenn der Skalenwert mindestens 1 Zentimeter beträgt, bzw. eine andere Form, wenn der Skalenwert mindestens 1 Dezimeter beträgt, vorausgesetzt, daß mit diesen Einteilungsmarken eine ausreichend genaue Ablesung entsprechend der Genauigkeitsklasse des Längenmaßes gewährleistet ist.
4.6. Die Bezifferung kann fortlaufend angeordnet sein oder sich wiederholen. Im Falle der Nummer 4.4 kann die Bezifferung in den Bereichen der kleineren Skalenwerte von der Bezifferung des übrigen Längenmaßes abweichen. Anordnung, Größe, Form, Farbe und Kontrast der Ziffern sind der Skaleneinteilung und den ihnen zugeordneten Einteilungsmarken anzupassen. Unabhängig von der Größe der in Nummer 4.2 festgelegten Skalenwerte sind die Einteilungsmarken ohne Angabe des entsprechenden Kurzzeichens nach Metern, Dezimetern, Zentimetern oder Millimetern zu beziffern. Die Anzahl der bezifferten Einteilungsmarken muß eine eindeutige Ablesung ermöglichen. Wenn die Bezifferung nicht nach Metern erfolgt, können die Metern entsprechenden Einteilungsmarken dennoch nach Metern beziffert werden. In diesem Fall steht hinter der Bezifferung der Metermarken das Zeichen m. Desgleichen kann vor den anderen Einteilungsmarken die vorangehende Meterzahl angegeben werden. Entspricht der Skalenwert einer Strichskala der Größe 2 × 10n Meter und beträgt er nicht weniger als 2 Zentimeter, so müssen alle Einteilungsmarken beziffert sein.
4.7. Bei Längenmaßen mit mehreren Skalen können die Skaleneinteilungen verschieden sein, und die Bezifferung kann jeweils in derselben oder in entgegengesetzter Richtung verlaufen.
- 5.
- Nennlänge
5.1. Die Nennlänge der Längenmaße muß einen der nachstehenden Werte haben: 0,5 - 1 - 1,5 - 2 - 3 - 4 - 5 - 6 - 7 - 8 - 9 m oder ein ganzes Vielfaches von 5 m.
5.2. Andere Werte können jedoch zugelassen werden, wenn im Bauart-Zulassungsantrag die Notwendigkeit der Verwendung einer bestimmten Nennlänge begründet und der besondere Verwendungszweck auf dem Längenmaß angegeben wird.
5.3. Bestimmte Nennlängen der Nummern 5.1 sind für die unter Nummer 9.4.2 aufgeführten Längenmaße nicht zulässig.
- 6.
- Aufschriften
6.1. Längenmaße bedürfen folgender Aufschriften:- 6.1.1.
- Obligatorisch in allen Fällen:
- 6.1.1.1.
- Nennlänge,
- 6.1.1.2.
- Herstellerzeichen oder Firmenname,
- 6.1.1.3.
- Kennzahl der Genauigkeitsklasse: I, II oder III,
- 6.1.1.4.
- Zeichen der EWG-Bauartzulassung.
- 6.1.2.
- Obligatorisch in bestimmten Fällen:
- 6.1.2.1.
- Bezugstemperatur, wenn diese von 20 °C abweicht,
- 6.1.2.2.
- Zugkraft,
- 6.1.2.3.
- besonderer Verwendungszweck des Längenmaßes gemäß den Nummern 4.2 und 5.2.
- 6.1.1.1.
- Nennlänge,
- 6.1.1.2.
- Herstellerzeichen oder Firmenname,
- 6.1.1.3.
- Kennzahl der Genauigkeitsklasse: I, II oder III,
- 6.1.1.4.
- Zeichen der EWG-Bauartzulassung.
- 6.1.2.1.
- Bezugstemperatur, wenn diese von 20 °C abweicht,
- 6.1.2.2.
- Zugkraft,
- 6.1.2.3.
- besonderer Verwendungszweck des Längenmaßes gemäß den Nummern 4.2 und 5.2.
6.2. Nennlänge, Zugkraft und Bezugstemperatur sind in den gemäß der Richtlinie des Rates vom 18. Oktober 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Meßwesen(1) zugelassenen Maßeinheiten bzw. in Vielfachen oder Dezimalen dieser Einheiten, gefolgt von dem entsprechenden gesetzlichen Kurzzeichen, auszudrücken.
6.3. Alle diese Aufschriften sind in sichtbarer und lesbarer Weise am Anfang des Längenmaßes anzubringen. Einige Aufschriften können nach Genehmigung durch die zuständige einzelstaatliche Stelle auf einem fest mit diesem Gerät verbundenen Teil angebracht werden. In diesem Fall sind die Stellen dieser Aufschriften in dem EWG-Bauartzulassungsschein anzugeben. Reicht die Breite des Längenmaßes nicht aus, um das EWG-Bauartzulassungszeichen lesbar anzubringen, kann dieses Zeichen in Abweichung von den Vorschriften der Nummer 3.1 des Anhangs I der Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren und in Übereinstimmung mit Nummer 3.5 dieses Anhangs in Form folgender Zeichen in der angegebenen Reihenfolge angebracht werden:- —
der stilisierte Buchstabe ε,
- —
das Kennzeichen des Mitgliedstaats, der die EWG-Bauartzulassung gewährt hat,
- —
die beiden letzten Ziffern des EWG-Bauartzulassungsjahres,
- —
die Kennummer der EWG-Bauartzulassung (z. B. E F 75 5345).
der stilisierte Buchstabe ε,
das Kennzeichen des Mitgliedstaats, der die EWG-Bauartzulassung gewährt hat,
die beiden letzten Ziffern des EWG-Bauartzulassungsjahres,
die Kennummer der EWG-Bauartzulassung (z. B. E F 75 5345).
6.4. Gegebenenfalls kann unter der ausschließlichen Verantwortung des Herstellers der lineare thermische Ausdehnungskoeffizient des Werkstoffes in der Form: α = … angegeben sein.
6.5. Ferner können auf den Längenmaßen alle sonstigen Angaben nichtmeßtechnischer Art gemacht werden, die auf Grund anderweitiger Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben oder von der zuständigen einzelstaatlichen Behörde zugelassen sind.
6.6. Nicht codierte Aufschriften sind in den offiziellen Sprachen der Mitgliedstaaten abzufassen, für die die Maße bestimmt sind.
6.7. Reklameaufschriften auf einem Längenmaß sind unter der Bedingung zulässig, daß sie an einer der Nummer 6.8 entsprechenden Stelle angebracht werden.
6.8. Die Aufschriften, einschließlich Reklameaufschriften, müssen so angeordnet sein, daß sie die Verwendung des Gerätes als Längenmaß in keiner Weise behindern. Die obligatorischen Aufschriften — mit Ausnahme des Zeichens der EWG-Bauartzulassung — und die Stelle der Reklameaufschriften müssen auf dem bei der EWG-Bauartzulassung vorgelegten Muster angegeben sein.
- 7.
- Fehlergrenzen
Die in dieser Richtlinie definierten Längenmaße werden entsprechend ihrer Genauigkeit in drei Klassen mit den Kennzahlen I, II und III eingeteilt.
7.1. Eichfehlergrenzen- a)
- für die Nennlänge sowie
- b)
- für jeden anderen Abstand zwischen zwei beliebigen, nicht aufeinanderfolgenden Teilungsmarken
werden unter Zugrundelegung der in Millimeter gemessenen Länge durch die Formel a + bL ausgedrückt, wobei:- —
L die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Größe der zu messenden Länge in Metern ist,
- —
a und b Koeffizienten sind, die für jede Genauigkeitsklasse in nachstehender Tabelle festgelegt sind:
Genauigkeitsklasse a b I 0,1 0,1 II 0,3 0,2 III 0,6 0,4
L die auf einen ganzzahligen Wert aufgerundete Größe der zu messenden Länge in Metern ist,
a und b Koeffizienten sind, die für jede Genauigkeitsklasse in nachstehender Tabelle festgelegt sind:
Genauigkeitsklasse | a | b |
---|---|---|
I | 0,1 | 0,1 |
II | 0,3 | 0,2 |
III | 0,6 | 0,4 |
7.2.7.2.1. Die Plus-Minus-Fehlergrenze für Teilungsschritte mit einer Länge i ≤ 1 cm ist für jede Genauigkeitsklasse in der nachstehenden Tabelle festgelegt:
Länge i des Teilungsschrittes | Fehlergrenze in mm für die jeweilige Genauigkeitsklasse | |||
---|---|---|---|---|
I | II | III | ||
i ≤ 1 mm | 0,1 | 0,2 | 0,3 | |
1 mm < | i ≤ 1 cm | 0,2 | 0,4 | 0,6 |
7.2.2. Die höchstzulässige Abweichung zweier aufeinanderfolgender Teilungsschritte mit einer Länge i ≤ 1 cm ist für jede Genauigkeitsklasse in der nachstehenden Tabelle festgelegt:
Länge i des Teilungsschrittes | Höchstzulässige Abweichung in mm für die jeweilige Genauigkeitsklasse | |||
---|---|---|---|---|
I | II | III | ||
i ≤ 1 mm | 0,1 | 0,2 | 0,3 | |
1 mm < | i ≤ 1 cm | 0,2 | 0,4 | 0,6 |
7.3. Bei Endmaßen und Strich-Endmaßen wird die Plus-Minus-Fehlergrenze, bezogen auf die Länge des letzten Teilungsschrittes, der durch eine Fläche des Längenmaßes begrenzt ist, um folgende Werte erhöht:- —
0,1 mm bei Längenmaßen der Klasse I,
- —
0,2 mm bei Längenmaßen der Klasse II,
- —
0,3 mm bei Längenmaßen der Klasse III.
Die Vorschriften der Nummern 7.1 und 7.2.2 sind jedoch nicht anzuwenden,- —
wenn eine der beiden nicht aufeinanderfolgenden Einteilungsmarken gemäß Nummer 7.1 Buchstabe b) durch eine Fläche gebildet wird und
- —
wenn einer der beiden aufeinanderfolgenden Teilungsschritte gemäß Nummer 7.2.2 ein Teilungsschritt ist, der durch eine Fläche des Längenmaßes begrenzt wird.
0,1 mm bei Längenmaßen der Klasse I,
0,2 mm bei Längenmaßen der Klasse II,
0,3 mm bei Längenmaßen der Klasse III.
wenn eine der beiden nicht aufeinanderfolgenden Einteilungsmarken gemäß Nummer 7.1 Buchstabe b) durch eine Fläche gebildet wird und
wenn einer der beiden aufeinanderfolgenden Teilungsschritte gemäß Nummer 7.2.2 ein Teilungsschritt ist, der durch eine Fläche des Längenmaßes begrenzt wird.
7.4. Die Verkehrsfehlergenzen betragen das Doppelte der EWG-Ersteichfehlergrenzen.
7.5. Die Fehlergrenzen gelten unter folgenden Bezugsbedingungen:- 7.5.1.
- Die Bezugstemperatur beträgt in der Regel 20 °C. Bei bestimmten Längenmaßen, wie sie unter Nummer 9 angegeben sind, kann jedoch ausnahmsweise eine andere Bezugstemperatur zugrunde gelegt werden.
- 7.5.2.
- Längenmaße, für die eine Zugkraft gemäß Nummer 9 vorgeschrieben ist, werden geprüft, indem sie über die ganze Länge mit der auf dem Längenmaß angegebenen Zugkraft auf einer horizontalen Fläche ohne wesentliche Reibung ausgespannt werden.
- 8.
- EWG-Ersteichzeichen
8.1. Am Anfang des Längenmaßes ist eine freie Stelle auf dem Maß selbst oder auf einem untrennbar damit verbundenen Zusatzteil zur Anbringung der EWG-Ersteichzeichen vorzusehen.
8.2. Diese Eichzeichen müssen gemäß Nummer 3.1 Anhang II der Richtlinie 71/316/EWG des Rates vom 26. Juli 1971, zuletzt geändert durch die Richtlinie 83/575/EWG des Rates vom 25. Oktober 1983 angebracht werden.
8.3. Abweichend von 3.1 darf das EWG-Ersteichzeichen aus einem in einem Sechseck stehenden kleinen „e” bestehen. In diesem Fall trägt der Buchstabe „e” in der oberen Hälfte den(die) Großbuchstaben zur Kennzeichnung des Mitgliedstaates, in dem die EWG-Ersteichung vorgenommen wurde, und in der unteren Hälfte die beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung. Unter Nummer 12 wird ein Beispiel für dieses Zeichen aufgeführt.
8.4. Die Wahl zwischen den beiden Möglichkeiten der Stempelung wird der für die EWG-Ersteichung zuständigen Stelle überlassen.
- 9.
- Verschiedene Arten von Längenmaßen, die unter die Richtlinie fallen
- 9.1.
- Meßbänder aus Glasfaser und Kunststoff als Endmaße, Strichmaße oder Strich-Endmaße
Nennlänge zwischen 0,5 und 100 m. Die Zugkraft in der Größenordnung von 20 N ist auf dem Längenmaß anzugeben. Die freien Enden von Endmaßen oder Strich-Endmaßen müssen mit verschleißfesten Beschlägen versehen sein. Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I, II oder III.- 9.2.
- Starre oder halbstarre Längenmaße aus einem Stück, aus Metall oder anderen Werkstoffen
Nennlänge zwischen 0,5 und 5 m. Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen, von 20 °C abweichen. Diese Maße umfassen auch die zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes verwendeten Peilstäbe. Die Enden von Peilstäben sind mit einem stoß- und verschleißfesten Fuß oder Beschlag zu versehen; sie dürfen bei etwaigen Stößen keine Funken erzeugen. Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.9.3. Gliedermaßstäbe aus Metall oder anderen Werkstoffen: Nennlänge zwischen 0,5 und 5 Metern. Die einzelnen Glieder müssen unter sich gleiche Achsabstände haben. Ihre gelenkige Verbindung und die Sicherung ihrer gestreckten Lage müssen durch eine wirksame Einrichtung gewährleistet sein, deren Konstruktion an der Gelenkstelle keinen zusätzlichen Fehler von über 0,3 mm bei Längenmaßen der Genauigkeitsklassen I und II bzw. 0,5 mm bei Längenmaßen der Genauigkeitsklasse III hervorrufen darf. Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I, II oder III.
- 9.4.
- Stahlmeßbänder
9.4.1. Endmaße, Strichmaße oder Strich-Endmaße als Rollmeßbänder. Nennlänge zwischen 0,5 und 10 m; Meßbänder mit einer Nennlänge zwischen 5 und 10 m müssen gewölbt sein. Diese Längenmaße können in einem Gehäuse untergebracht sein, von dem insbesondere für die Emittlung von Innenmaßen ein Außenmaß des Gehäuses in der Meßlänge enthalten sein kann. Das freie Ende dieser Längenmaße ist mit einem Haken oder einem festen oder verschiebbaren Anschlag zu versehen. Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.
9.4.2. Endmaße oder Strichmaße für die Übertragungsmessung von Längen, die über die Nennlänge des Maßes hinausgehen. Nennlänge: 5, 10, 20, 50, 100 oder 200 Meter. Die Zugkraft in der Größenordnung von 50 N ist auf dem Längenmaß anzugeben. Diese Längenmaße sind an beiden Enden mit Handgriffen oder Ringen zu versehen. Liegen die Handgriffe innerhalb der Nennlänge, so müssen sie so konstruiert sein, daß durch ihre gelenkige Verbindung keine Meßunsicherheit entsteht. Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.
9.4.3. Strichmaße oder Strich-Endmaße als Rollmeßbänder, die nicht für Übertragungsmessungen bestimmt sind. Nennlänge zwischen 5 und 200 Metern. Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 °C abweichen. Die Zugkraft in der Größenordnung von 50 N ist auf einem Längenmaß anzugeben. Das freie Ende muß einen Handgriff, einen Ring oder einen Haken tragen, der nicht innerhalb der Nennlänge liegt. Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II.
- 9.5.
- Strich-Endmaße aus Metall mit Spanngewicht zum Peilen von Flüssigkeitshöhen
Nennlänge zwischen 5 und 50 Metern. Die Bezugstemperatur kann in bestimmten Fällen von 20 °C abweichen. Die Zugkraft, die ausreicht, um dem Band die richtige Spannung zu verleihen, ist auf dem Längenmaß anzugeben. Sie wird mit einem Spanngewicht, dessen Masse anzugeben ist, auf das Meßband ausgeübt. Die Begrenzungsmarke am Anfang der Skala ist durch die Grundfläche eines Spanngewichts geeigneter Form gegeben, das aus einem Werkstoff besteht, der bei etwaigen Stößen keine Funken erzeugt. Das Spanngewicht ist am Meßband fest oder in der Weise abnehmbar zu befestigen, daß durch die Befestigung oder die gelenkige Verbindung keine Meßunsicherheit entstehen kann. Die Stricheinteilung erfolgt nach Millimetern über die ganze Bandlänge und erstreckt sich bis über eine ebene Seitenfläche des Spanngewichts. Das andere Ende des Maßes kann mit einer Aufrollvorrichtung versehen sein. Diese Längenmaße gehören zur Genauigkeitsklasse I oder II. Der größte zulässige Fehler bei dem gesamten in Gebrauchsstellung befindlichen Gerät mit dem Spanngewicht ist jedoch in keinem Fall kleiner als 0,6 mm.- 10.
- EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung
Die EWG-Bauartzulassung und die EWG-Ersteichung der verkörperten Längenmaße erfolgen gemäß dem Verfahren der Richtlinie 71/316/EWG.- 10.1.
- EWG-Bauartzulassungsprüfung
Die Prüfung umfaßt neben der Einsichtnahme in die Dokumente eine Kontrolle der Übereinstimmung des vorgeführten Baumusters mit den Vorschriften der Nummern 2, 3, 4, 5, 6 (mit Ausnahme der Nummer 6.4), 7, 8 und 9.- 10.2.
- Kontrollen im Rahmen der EWG-Ersteichung
10.2.1. Die Kontrollen im Rahmen der EWG-Ersteichung werden entweder an allen vorgelegten Längenmaßen oder gemäß Nummer 11 an Losen von Längenmaßen durchgeführt.
10.2.2. Die Kontrollen im Rahmen der EWG-Ersteichung bestehen in einer visuellen Nachprüfung der Übereinstimmung des Längenmaßes mit dem zugelassenen Baumuster, die sich insbesondere auf die Bestimmungen der Nummern 3.6, 4.1 und 4.3 erstreckt.
10.2.3. Ferner ist zu prüfen, ob das Längenmaß, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Nummer 9.5, die Eichfehlergrenze für die Nennlänge einhält.
10.2.4. Außerdem werden an fünf beliebig über die Länge verteilten Stellen geprüft:- —
der Abstand zwischen zwei nicht aufeinanderfolgenden Teilungsmarken,
- —
der Teilstrichabstand,
- —
der Unterschied zwischen zwei aufeinanderfolgenden Teilstrichabständen.
Diese Prüfung erfolgt, um festzustellen, ob diese Werte den Bestimmungen der Nummern 7.1 b), 7.2.1 und 7.2.2 entsprechen, wobei gegebenenfalls auch die Nummern 7.3 und 9.3 zu berücksichtigen sind. Wenn das Ergebnis der Prüfung dies rechtfertigt, darf die zuständige Prüfstelle die Anzahl dieser Kontrollen verringern oder vermehren.
der Abstand zwischen zwei nicht aufeinanderfolgenden Teilungsmarken,
der Teilstrichabstand,
der Unterschied zwischen zwei aufeinanderfolgenden Teilstrichabständen.
10.2.5. Sämtliche obengenannten Kontrollen werden nach den in Nummer 7.5 festgelegten Bedingungen durchgeführt.
- 11.
- EWG-Ersteichung durch Stichprobenprüfung
Werden Längenmaße serienmäßig hergestellt und erklärt derjenige, der den Antrag auf ihre EWG-Ersteichung stellt, daß sie wirksam geprüft worden sind, so können die vorgelegten Lose auf seinen Antrag hin unter nachstehenden Bedingungen einer Attribut-Stichprobenprüfung unterworfen werden.- 11.1.
- Allgemeines
- 11.1.1.
- Los
Die Lose bestehen aus Längenmaßen, die folgende Merkmale aufweisen:- —
gleiche Bauart,
- —
gleiche Genauigkeitsklasse,
- —
Herstellung gemäß dem gleichen Verfahren.
- 11.1.2.
- Stichprobe
Eine Stichprobe besteht aus Längenmaßen, die einem Los nach dem Zufallsprinzip entnommen werden. Die Anzahl der in einer Stichprobe enthaltenen Längenmaße wird Stichprobenumfang genannt.- 11.1.3.
- Attributprüfung
Die Attributprüfung ist eine Prüfung, bei der die Längenmaße der Stichprobe gemäß dieser Richtlinie als fehlerhaft oder nicht fehlerhaft eingestuft werden.- 11.1.4.
- Untere Qualitätslage (LQ5)
Die untere Qualitätslage ist die Qualität eines Loses, die nach einer Stichprobenvorschrift zu einer Annahmewahrscheinlichkeit von 5 % führt.- 11.1.5.
- Obere Qualitätslage (SQL)
Die obere Qualitätslage ist die Qualität eines Loses, die nach einer Stichprobenvorschrift zu einer Annahmewahrscheinlichkeit von 95 % führt.- 11.1.6.
- Annahmezahl
In Stichprobenanweisungen zur Attributprüfung festgelegte höchste Anzahl fehlerhafter Maße in den einzelnen Stichproben, bei denen das Prüflos angenommen wird.- 11.1.7.
- Rückweisezahl
In Stichprobenanweisungen zur Attributprüfung festgelegte niedrigste Anzahl fehlerhafter Maße in den einzelnen Stichproben, bei denen das Prüflos rückgewiesen wird.- 11.1.8.
- Einfach-Stichprobenplan
Die Zahl der zu prüfenden Stücke muß dem in dem Plan angegebenen Stichprobenumfang entsprechen. Ist die Anzahl der in der Stichprobe ermittelten fehlerhaften Maße geringer oder gleich der Annahmezahl, ist das Los anzunehmen. Ist die Anzahl der fehlerhaften Maße größer oder gleich der Rückweisezahl, ist das Los zurückzuweisen.- 11.1.9.
- Doppel-Stichprobenplan
Die Zahl der geprüften Stücke muß dem Umfang der in dem Plan angegebenen ersten Stichproben entsprechen. Ist die Anzahl der in der ersten Stichprobe ermittelten fehlerhaften Maße geringer oder gleich der ersten Annahmezahl, ist das Los anzunehmen. Ist die Zahl der in der ersten Stichprobe ermittelten fehlerhaftenMaße gleich oder größer als die erste Rückweisezahl, ist das Los zurückzuweisen. Liegt die Anzahl der in der ersten Stichprobe ermittelten fehlerhaften Maße zwischen der ersten Annahmezahl und der ersten Rückweisezahl, ist eine zweite Stichprobe mit dem in dem Plan anzugebenden Umfang zu prüfen. Die in der ersten und zweiten Stichprobe ermittelten fehlerhaften Maße sind zusammenzuzählen. Ist die Gesamtzahl der fehlerhaften Maße geringer oder gleich der zweiten Annahmezahl, ist das Los anzunehmen. Ist die Gesamtzahl der fehlerhaften Maße größer oder gleich der zweiten Rückweisezahl, ist das Los zurückzuweisen.- 11.2.
- Prüfungsverfahren
Die zuständige Prüfstelle muß die Prüfung wahlweise nach einem der beiden nachstehenden Vefahren durchführen. Im ersten Verfahren, nachstehend Verfahren „A” genannt, sind Schemata mit einer einzigen Vorlage vorgesehen, während im zweiten Vefahren, „B” genannt, ein Schema mit mehrfacher Vorlage vorgesehen ist. Die durchgeführte Prüfung besteht im Zählen der in der Stichprobe enthaltenen fehlerhaften Maße.11.2.1. Wird das Verfahren „A” gewählt, legt die für die Annahme oder Zurückweisung des vorgelegten Loses zuständige Prüfstelle einen Stichprobenplan zugrunde, der folgende Werte enthält:- —
eine obere Qualitätslage (SQL) zwischen 0,40 % und 0,90 %,
- —
eine untere Qualitätslage (LQ5) zwischen 4 % und 6,5 %.
Die nachstehenden Stichprobenpläne sind als Beispiel angegeben.
eine obere Qualitätslage (SQL) zwischen 0,40 % und 0,90 %,
eine untere Qualitätslage (LQ5) zwischen 4 % und 6,5 %.
Stichprobenumfang | Annahmezahl | Rückweisezahl | LQ5 | SQL | |
---|---|---|---|---|---|
a | 80 | 1 | 2 | 5,8 | 0,44 |
b | 125 | 2 | 3 | 5,0 | 0,65 |
Stichproben umfang | Kumulativer Stichprobenumfang | Annahmezahl | Rückweisezahl | LQ5 | SQL | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
a |
| 50 | 50 | 0 | 2 | 5,8 | 0,44 |
| 50 | 100 | 1 | 2 | |||
b |
| 80 | 80 | 0 | 3 | 5,0 | 0,65 |
| 80 | 160 | 3 | 4 |
11.2.2. Wird das Verfahren B angewendet, legt die für die Annahme oder Zurückweisung des vorgelegten Loses zuständige Prüfstelle die Stichprobenpläne gemäß der nachstehenden Tabelle zugrunde.
Laufende Nummer | Stichprobenumfang | Annahmezahl | Rückweisezahl |
---|---|---|---|
1 | 70 | 0 | 1 |
2 | 85 | 0 | 1 |
3 | 105 | 0 | 1 |
4 | 120 | 0 | 1 |
- 11.3.
- Infolge der häufigen Zurückweisung von Losen
Werden häufige Zurückweisungen von Losen festgestellt, kann die zuständige Prüfstelle die Stichprobenprüfung aussetzen. Ist nach Benachrichtigung des Zulassungsinhabers keine Verbesserung des Qualitätsniveaus festzustellen, kann das Verfahren zum Widerruf der EWG-Bauartzulassung nach Artikel 7 der Richtlinie 71/316/EWG eingeleitet werden.- 12.
- Beispiel für das EWG-Ersteichzeichen, gemäß Nummer 8.3
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. L 243 vom 29. 10. 1971, S. 29.
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