Präambel RL 73/362/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In den Mitgliedstaaten sind der Bau sowie die Verfahren zur Prüfung von verkörperten Längenmaßen durch zwingende Vorschriften geregelt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden sind und daher bei diesen Geräten zu Handelshemmnissen führen; deshalb sind diese Vorschriften anzugleichen.

Durch die Richtlinie des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend gemeinsame Vorschriften über Meßgeräte sowie über Meß- und Prüfverfahren(1) wurden die Verfahren der EWG-Bauartzulassung und EWG-Ersteichung für Meßgeräte festgelegt; gemäß dieser Richtlinie sind die technischen Vorschriften festzulegen, denen Längenmaße genügen müssen, um frei eingeführt, vertrieben und verwendet werden zu können, nachdem sie den vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen und mit den vorgesehenen Zeichen und Stempeln versehen worden sind —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 202 vom 6. 9. 1971, S. 1.

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