Präambel RL 74/151/EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die technischen Vorschriften, denen die Zugmaschinen nach den nationalen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch das zulässige Gesamtgewicht, die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite, die Behälter für flüssigen Kraftstoff, die Belastungsgewichte, die Vorrichtungen für Schallzeichen, den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Schalldämpfer).

Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften angenommen werden, vor allem um für jeden Zugmaschinentyp das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern(3) einführen zu können —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 28 vom 17. 2. 1967, S. 462/67.

(2)

ABl. Nr. 42 vom 7. 3. 1967, S. 620/67.

(3)

Siehe Seite 10 dieses Amtsblatts.

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