ANHANG RL 74/152/EWG

1.
BAUARTBEDINGTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT

1.1. Zur Erteilung der Betriebserlaubnis wird die mittlere Fahrgeschwindigkeit auf einer geraden Meßstrecke gemessen, die mit fliegendem Start in beiden Richtungen zu durchfahren ist. Die Fahrbahn der Meßstrecke ist befestigt; die Meßstrecke ist mindestens 100 m lang und eben, wobei jedoch Gefälle von höchstens 1,5 % zulässig sind.

1.2. Die Messung wird an der leeren, fahrbereiten Zugmaschine ohne Belastungsgewichte und Sonderzubehör vorgenommen, wobei der für Straßenfahrten vorgeschriebene Reifendruck einzuhalten ist.

1.3. Für die Messung ist die Zugmaschine mit neuen Reifen des größten vom Hersteller für die Zugmaschine angegebenen Rollradius auszurüsten

1.4. Die Messung erfolgt im schnellstenGetriebegang bei Vollgas.

1.5. Um den verschiedenen insbesondere mit dem Meßverfahren und der Steigerung der Motordrehzahl bei Teilleistung zusammenhängenden Fehlern Rechnung zu tragen, ist für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Meßwert, der die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit um 3 km/h überschreitet, noch zulässig.

1.6. Um der für die Erteilung der Betriebserlaubnis zuständigen Prüfbehörde die Möglichkeit zu geben, die theoretische Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschinen zu berechnen, haben die Hersteller das Übersetzungsverhältnis, die von den Antriebsrädern bei einer Umdrehung tatsächlich zurückgelegte Strecke sowie die Höchstleistungsdrehzahl des Motors bei Vollgas als Richtwert anzugeben; der Drehzahlregler ist dabei, soweit vorhanden, nach den Vorschriften des Herstellers einzustellen.

2.
LADEPRITSCHE

2.1. Der Schwerpunkt der Ladepritsche muß zwischen den Achsen liegen.

2.2. Für die Abmessungen der Pritsche gilt:

die Länge der Pritsche darf das 1,4fache der größten Spurweite — vorn oder hinten — der Zugmaschine nicht überschreiten;

ihre Breite darf die größte Breite der Zugmaschine über alles — ohne Ausrüstung — nicht überschreiten.

2.3. Die Ladepritsche muß symmetrisch zur Fahrzeuglängsachse angeordnet sein.

2.4. Die Ladefläche darf nicht mehr als 1,50 m über der Fahrbahn liegen.

2.5. Anordnung und Art der Pritsche dürfen bei einer normalen Beladung die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern und die verschiedenen vorgeschriebenen Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigen.

2.6. Die Ladepritsche muß abnehmbar sein, sie muß an der Zugmaschine so befestigt sein, daß jede Gefahr einer zufälligen Loslösung ausgeschlossen ist.

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