Artikel 4 RL 74/268/EWG

Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechtsund Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen dieser Richtlinie spätestens am 1. Juli 1974 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich hiervon in Kenntnis, die die übrigen Mitgliedstaaten unterrichtet.

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