Präambel RL 74/268/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinien des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut(1) und über den Verkehr mit Getreidesaatgut(2), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973(3), insbesondere auf ihre Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die genannten Richtlinien haben Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Futterpflanzen und von Getreide festgelegt.

Diese Toleranzen erscheinen für bestimmte Bedürfnisse zu hoch. Aus diesem Grund sehen die genannten Richtlinien eine zusätzliche Kennzeichnung für Saatgut vor, das besonderen Voraussetzungen im Hinblick auf das Vorhandensein von Avena fatua entspricht.

Die nachstehend festgelegten besonderen Voraussetzungen erscheinen geeignet, sowohl den erwähnten bestimmten Bedürfnissen zu genügen als auch den Möglichkeiten der Saatguterzeugung und der Saatgutprüfung Rechnung zu tragen.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

(2)

ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

(3)

ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79.

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