Artikel 3 RL 74/346/EWG

Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung einer Zugmaschine nicht aus Gründen verweigern oder verbieten, die die Rückspiegel betreffen, wenn diese den Vorschriften des Anhangs entsprechen.

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