ANHANG RL 74/346/EWG

1.
DEFINITIONEN

1.1. „Rückspiegel” sind Einrichtungen, die innerhalb eines gemäß Punkt 2.5 geometrisch definierten Sichtfeldes freie Sicht nach rückwärts gewährleisten, die, in vertretbaren Grenzen, weder durch Teile der Zugmaschine noch durch die Insassen der Zugmaschine behindert werden darf.Zusätzliche Spiegel und Rückspiegel zur Überwachung der Werkzeuge während der Arbeit auf dem Feld bedürfen nicht unbedingt einer Typgenehmigung. Sie müssen jedoch entsprechend den Montagevorschriften der Punkte 2.3.3 bis 2.3.5 angebracht werden.

1.2. „Innenspiegel” sind Einrichtungen gemäß Punkt 1.1, die im Fahrzeuginneren angebracht sind.

1.3. „Außenspiegel” sind Einrichtungen gemäß Punkt 1.1, die an einem äußeren Fahrzeugteil angebracht sind.

1.4. Eine „Rückspiegelgruppe” ist die Gesamtheit der Einrichtungen mit einem oder mehreren gemeinsamen Merkmalen oder einer oder mehreren gemeinsamen Funktionen. Innenspiegel gehören zur Gruppe I. Außenspiegel gehören zur Gruppe II.

2.
VORSCHRIFTEN FÜR DAS ANBRINGEN

2.1.
Allgemeines

2.1.1. An Zugmaschinen dürfen nur Rückspiegel der Gruppe I und II angebracht werden, die mit dem EWG-Prüfzeichen versehen sind, das in der Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen(1), geändert durch die Beitrittsakte(2), vorgesehen ist.

2.1.2. Rückspiegel sind so anzubringen, daß sie unter normalen Fahrbedingungen ihre Stellung beibehalten.

2.2.
Anzahl

Jede Zugmaschine muß mit mindestens einem Außenspiegel ausgerüstet sein, der in Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr links und in Mitgliedstaaten mit Linksverkehr rechts angebracht ist.

2.3.
Anbringungsstelle

2.3.1. Der Außenspiegel ist so anzubringen, daß der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Haltung den in Punkt 2.5 definierten Teil der Fahrbahn übersehen kann.

2.3.2. Der Außenspiegel muß durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein, falls die Zugmaschine damit ausgerüstet ist.

2.3.3. Der Überstand des Rückspiegels über den Umriß der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger darf nicht wesentlich größer sein als zur Einhaltung des Sichtfeldes gemäß Punkt 2.5 erforderlich ist.

2.3.4. Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels bei belasteter Zugmaschine in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf der Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die größte Breite der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger, gemessen ohne Spiegel, hinausragen.

2.3.5. Unter den Bedingungen der Punkte 2.3.3 und 2.3.4 dürfen die Außenspiegel über die amtlich zuläßige Breite der Zugmaschine hinausragen.

2.4.
Einstellung

2.4.1. Der Innenspiegel muß vom Fahrer in normaler Haltung verstellt werden können.

2.4.2. Der Außenspiegel muß vom Fahrer verstellt werden können, ohne den Fahrerplatz der Zugmaschine zu verlassen. Die Verriegelung in der gewünschten Stellung kann von außen erfolgen.

2.4.3. Die Vorschriften des Punktes 2.4.2 gelten nicht für solche Außenspiegel, die nach Umklappen durch Stoß wieder automatisch in ihre Ausgangsstellung zurückkehren oder die ohne Benutzung von Werkzeug wieder in die Ausgangsstellung gebracht werden können.

2.5.
Sichtfeld

2.5.1.
Mitgliedstaaten mit Rechtsverkehr

Das Sichtfeld des linken Außenspiegels muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der links von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten linken Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.

2.5.2.
Mitgliedstaaten mit Linksverkehr

Das Sichtfeld des rechten Außenspiegels muß so beschaffen sein, daß der Fahrer mindestens einen ebenen Teil der Fahrbahn bis zum Horizont nach rückwärts übersehen kann, der rechts von der durch eine zur senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs parallele, durch den äußersten rechten Punkt der Fahrzeugbreite verlaufende Ebene der Zugmaschine allein oder des Zuges bestehend aus Zugmaschine und Anhänger gelegen ist.

Fußnote(n):

(1)

ABl. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1.

(2)

ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14.

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