Artikel 3a RL 74/347/EWG
(1) Ab 1. Mai 1980 dürfen die Mitgliedstaaten wegen des Sichtfeldes von Zugmaschinen
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weder für einen Zugmaschinentyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung verweigern
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noch die erste Inbetriebnahme der Zugmaschinen verbieten, wenn das Sichtfeld dieses Zugmaschinentyps oder dieser Zugmaschinen den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.
(2) Ab 1. Oktober 1980 sind die Mitgliedstaaten gehalten,
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das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 74/150/EWG vorgesehene Dokument für einen Zugmaschinentyp nicht mehr auszustellen, dessen Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht,
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die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Zugmaschinentyp zu verweigern, dessen Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.
(3) Ab 1. Januar 1983 können die Mitgliedstaaten die erste Inbetriebnahme von Zugmaschinen verbieten, deren Sichtfeld den Vorschriften dieser Richtlinie nicht entspricht.
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