ANHANG RL 74/347/EWG

SICHTFELD BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN

1.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1.
Sichtfeld

„Sichtfeld” ist die Gesamtheit aller Richtungen nach vorn und nach den Seiten, in die der Fahrer sehen kann.

1.2.
Bezugspunkt

„Bezugspunkt” ist die nachstehend festgelegte Stellung der in einem Punkt vereinigt gedachten Augen des Fahrers. Dieser Bezugspunkt liegt in der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallelen Ebene durch die Mitte des Sitzes 700 mm lotrecht über der Schnittlinie dieser Ebene mit der Sitzfläche und in 270 mm Abstand — in Richtung zur Beckenstütze — von der die Vorderkante der Sitzfläche tangierenden lotrechten, zur Fahrzeuglängsmittelebene senkrechten Ebene (Abb. 1). Der so festgelegte Bezugspunkt gilt bei unbelastetem Sitz in der vom Zugmaschinenhersteller angegebenen mittleren Stellung.

1.3.
Sichthalbkreis

„Sichthalbkreis” ist der Halbkreis, der mit einem Radius von 12 m so um den lotrecht unter dem Bezugspunkt in der horizontalen Fahrbahnebene gelegenen Punkt beschrieben wird, daß der Bogen — in Fahrtrichtung gesehen — vor dem Fahrzeug liegt und der den Halbkreis begrenzende Durchmesser mit der Zugmaschinenlängsachse einen rechten Winkel bildet (Abb. 2).

1.4.
Verdeckungen

„Verdeckungen” sind die Sehnen der Sektoren des Sichthalbkreises, die durch Bauteile, z. B. Dachstützen, Luftansaugrohre oder Auspuffrohre und Rahmen der Windschutzscheibe, verdeckt werden.

1.5.
Sichtkeil

„Sichtkeil” ist der Teil des Sichtfeldes, der begrenzt wird:

1.5.1. nach oben durch eine horizontale Ebene durch den Bezugspunkt,

1.5.2. auf der Fahrbahnebene durch die Zone außerhalb des Sichthalbkreises, die sich an jenen Sektor des Sichthalbkreises anschließt, dessen 9,5 m lange Sehne senkrecht zu der zur Fahrzeuglängsmittelebene parallelen Ebene durch die Mitte des Fahrersitzes liegt und von dieser halbiert wird.

1.6.
Wirkungsbereich der Scheibenwischer

„Wirkungsbereich der Scheibenwischer” ist der Bereich der Außenfläche einer Windschutzscheibe, der durch Scheibenwischer überstrichen wird.

2.
VORSCHRIFTEN

2.1.
Allgemeines

Die Zugmaschine muß so gebaut und ausgerüstet sein, daß bei ihrer Verwendung im Straßenverkehr und im land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb für den Fahrer unter allen üblichen Bedingungen des Straßenverkehrs und der Feld- und Waldarbeit ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet ist. Das Sichtfeld gilt als ausreichend, wenn der Fahrer, soweit irgend möglich, einen Teil jedes Vorderrades sehen kann, und wenn die nachstehenden Vorschriften erfüllt sind:

2.2.
Prüfung des Sichtfeldes

2.2.1.
Schattenrißverfahren

2.2.1.1. Die Zugmaschine ist auf einer horizontalen Fläche gemäß Abbildung 2 aufzustellen. In Höhe des Bezugspunktes sind zwei punktförmige Lichtquellen, z. B. 2 × 150 W, 12 V, anzubringen, die voneinander einen Abstand von 65 mm haben und symetrisch zum Bezugspunkt auf einem waagerechten Träger montiert sind. Dieser muß in seinem Mittelpunkt um eine lotrechte Achse durch den Bezugspunkt drehbar sein. Der Träger ist bei der Messung der Verdeckungen so auszurichten, daß die Verbindungslinie zwischen den Lichtquellen senkrecht auf der Verbindungslinie von dem sichtbehinderten Bauteil zum Bezugspunkt steht. Die bei wechselweisem oder gleichzeitigem Einschalten der Lichtquellen auf dem Sichthalbkreis entstehenden Überdeckungen der Schattenrisse (Kernschatten) des sichtbehinderten Bauteils sind als Verdeckungen gemäß 1.4 zu messen (Abbildung 3).

2.2.1.2. Verdeckungen dürfen nicht größer als 700 mm sein.

2.2.1.3. Verdeckungen, die durch benachbarte Bauteile von mehr als 80 mm Breite entstehen, müssen so angeordnet sein, daß zwischen den Mittelpunkten von zwei dieser Verdeckungen mindestens ein als Sichthalbkreissehne gemessener Abstand von 2200 mm besteht.

2.2.1.4. Auf dem gesamten Umfang des Sichthalbkreises dürfen nicht mehr als 6 Verdeckungen vorhanden sein, davon dürfen nicht mehr als 2 innerhalb des Sichtkeils gemäß 1.5 liegen.

2.2.1.5. Außerhalb des Sichtkeils sind Verdeckungen, die größer als 700 mm, aber kleiner als 1500 mm sind, jedoch zulässig, wenn die sie hervorrufenden Bauteile konstruktiv nicht anders gestaltet oder angeordnet werden können: auf beiden Seiten dürfen insgesamt nicht mehr als entweder zwei derartige Verdeckungen, die nicht größer als 700 bzw. 1500 mm sind, oder zwei derartige Verdeckungen, die beide nicht größer als 1200 mm sind, vorhanden sein.

2.2.1.6. Sichtbehinderungen durch bauartgenehmigte Rückspiegel dürfen unberücksichtigt bleiben, wenn deren Anbringung konstruktiv nicht anders möglich ist.

2.2.2. Rechnerische Bestimmung der für beide Augen entstehenden Verdeckungen.

2.2.2.1. Die Zulässigkeit einzelner Verdeckungen kann anstelle der Prüfung nach 2.2.1 rechnerisch geprüft werden. Hinsichtlich der Größe der Verteilung und der Anzahl der Verdeckungen gelten die Nummern 2.2.1.2, 2.2.1.3, 2.2.1.4, 2.2.1.5 und 2.2.1.6.

2.2.2.2. Für beidäugige Sicht mit 65 mm Abstand zwischen den Augen gilt für die für beide Augen entstehende Verdeckung, ausgedrückt in mm, die Formel: X = b - 65a × 12000 + 65. Hierin sind
a)
der Abstand in mm zwischen dem sichtbehindernden Bauteil und dem Bezugspunkt, gemessen auf dem Sehstrahl durch den Bezugspunkt, die Mitte des Bauteils und den Umfang des Sichthalbkreises,
b)
die Breite in mm des sichtbehindernden Bauteils, gemessen auf der Horizontalen, senkrecht zum Sehstrahl.

2.3. Die Prüfverfahren nach 2.2 dürfen durch andere Verfahren ersetzt werden, wenn deren Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

2.4. Muß auf Verdeckungen Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 74/150/EWG angewandt werden, so gilt das Verfahren des Punktes 2.2.2.

2.5.
Durchsichtiger Bereich der Windschutzscheibe

Zur Bestimmung der Verdeckungen im Sichtkeil dürfen die durch die Rahmen der Windschutzscheibe oder irgend ein anderes Hindernis hervorgerufenen Verdeckungen nach den Vorschriften des Punktes 2.2.1.4 als eine einzige Verdeckung angesehen werden, sofern der Abstand zwischen den äußersten Punkten dieser Verdeckung nicht größer als 700 mm ist.

2.6.
Scheibenwischer

2.6.1. Zugmaschinen mit Windschutzscheibe müssen mit einem oder mehrerer motorisch angetriebenen Scheibenwischern ausgerüstet sein, deren Wirkungsbereich eine unbehinderte Sicht nach vorn gewährleistet, die einer Sehnenlänge von mindestens 8 m auf dem Sichthalbkreis innerhalb des Sichtkeils entspricht.

2.6.2. Die Arbeitsgeschwindigkeit der Scheibenwischer muß mindestens 20 Zyklen je Minute betragen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.