Artikel 14 RL 74/409/EWG

Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und teilen dies unverzüglich der Kommission mit. Die geänderten Rechtsvorschriften werden auf die Erzeugnisse angewandt, die zwei Jahre nach dieser Bekanntgabe in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.

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