Artikel 14 RL 74/409/EWG
Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe dieser Richtlinie ändern die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, ihre Rechtsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, und teilen dies unverzüglich der Kommission mit. Die geänderten Rechtsvorschriften werden auf die Erzeugnisse angewandt, die zwei Jahre nach dieser Bekanntgabe in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.