Artikel 7 RL 74/557/EWG

(1) Wird in einem Aufnahmestaat von den eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten ein Zuverlässigkeitsnachweis und der Nachweis, daß sie vorher nicht in Konkurs gegangen sind, oder nur einer dieser beiden Nachweise verlangt, so erkennt dieser Staat bei Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten als ausreichenden Nachweis die Vorlage eines Strafregisterauszugs oder in Ermangelung dessen die Vorlage einer von einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellten gleichwertigen Urkunde an, aus denen sich ergibt, daß diese Bedingungen erfüllt sind.

(2) Werden in einem Aufnahmestaat an die eigenen Staatsangehörigen für die Aufnahme einer der in Artikel 2 genannten Tätigkeiten Anforderungen an ihre Zuverlässigkeit gestellt, deren Nachweis aus der in Absatz 1 genannten Urkunde nicht hervorgeht, so erkennt dieser Staat als ausreichenden Nachweis für die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine Bescheinigung einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde des Heimat- oder Herkunftsstaats an, aus der sich ergibt, daß diese Anforderungen erfüllt sind. Aus dieser Bescheinigung müssen die im Aufnahmestaat berücksichtigten spezifischen Fakten hervorgehen.

(3) Wird die in Absatz 1 genannte Urkunde oder die in Absatz 2 genannte Bescheinigung bezüglich der Zuverlässigkeit bzw. der Feststellung, daß kein Konkurs erfolgt ist, im Heimat- oder Herkunftsstaat nicht ausgestellt, so kann das betreffende Dokument durch eine eidesstattliche Erklärung — oder in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung — ersetzt werden, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz -oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar des Heimat- oder Herkunftsstaats, die eine diese eidesstattliche Erklärung oder diese feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen, abgegeben hat. Die Erklärung, daß kein Konkurs erfolgt ist, kann auch vor einem zuständigen Berufsverband dieses Staates abgegeben werden.

(4) Die gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgestellten Urkunden dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

(5) Die Mitgliedstaaten bezeichnen innerhalb der in Artikel 8 vorgesehenen Frist die für die Ausstellung der in Absatz 1 und 2 genannten Urkunden zuständigen Behörden und Stellen und unterrichten davon umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission.

(6) Ist im Aufnahmestaat ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen, so erkennt dieser Staat entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- und Herkunftsstaats als gleichwertig mit den in seinem eigenen Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an.

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