Präambel RL 74/60/EWG
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die technischen Vorschriften, denen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen, betreffen unter anderem auch die Innenausstattung hinsichtlich des Insassenschutzes.
Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden. Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit, daß von allen Mitgliedstaaten — entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung — gleiche Vorschriften erlassen werden, damit vor allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger(3) auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann.
Die gemeinschaftlichen Vorschriften für die Innenrückspiegel sind in der Richtlinie des Rates vom 1. März 1971(4) enthalten. Es ist zweckmäßig, auch für die Teile im Insassenraum, die Anordnung der Betätigungseinrichtungen, das Dach, die Rückenlehne und den hinteren Teil der Sitze Vorschriften festzulegen. Weitere Vorschriften über die Innenausstattung insbesondere hinsichtlich der Verankerungen der Sicherheitsgurte, der Verankerung der Sitze, der Kopfstützen, des Schutzes des Fahrers vor der Lenkanlage bei Unfallstößen und der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen werden später folgen.
Durch die harmonisierten Vorschriften sollen die Gefahr und die Schwere der Verletzung der Insassen der Kraftfahrzeuge verringert und dadurch die Verkehrssicherheit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft erhöht werden.
Es empfiehlt sich, im wesentlichen die technischen Vorschriften zu übernehmen, die die UN-Wirtschaftskommission für Europa in der Regelung Nr. 21 ( „Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung” ) formuliert hat. Diese Regelung ist dem Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung vom 20. März 1958 als Anhang beigefügt —
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. Nr. C 112 vom 27. 10. 1972, S. 14.
- (2)
ABl. Nr. C 123 vom 27. 11. 1972, S. 32.
- (3)
ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1.
- (4)
ABl. Nr. L 68 vom 22. 3. 1971, S. 1.
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