ANHANG I RL 74/61/EWG

VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DIE TYPGENEHMIGUNG

1
Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für ein Fahrzeug

1.1 Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in bezug auf seine Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung, seine Wegfahrsperre und, sofern vorhanden, sein Alarmsystem ist vom Hersteller zu stellen.

1.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anhang II Anlage 1 bei.

1.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständigen technischen Dienst ist vorzuführen:

1.3.1 ein für den zu genehmigenden Typ repräsentatives Fahrzeug,

1.3.2 falls vorhanden, die Typgenehmigungsbögen von bereits eingebauten Wegfahrsperren bzw. Alarmsystemen.

2
Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für den Typ einer Fahrzeug-Wegfahrsperre

2.1 Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Wegfahrsperre ist vom Hersteller einzureichen.

2.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anhang II Anlage 2 bei.

2.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:

2.3.1 drei Proben des zu genehmigenden Typs der Wegfahrsperre mit allen seinen Bauteilen. Auf jedem der Hauptbauteile müssen deutlich und unverwischbar die Handelsbezeichnung oder Marke des Antragstellers und die Typenbezeichnung dieses Bauteils angegeben sein;

2.3.2 (ein) Fahrzeug(e), in das (die) die Wegfahrsperre, für die die Typgenehmigung erteilt werden soll, eingebaut ist und das (die) vom Antragsteller nach Absprache mit dem technischen Dienst ausgewählt wurde(n).

3
Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung für den Typ eines Fahrzeug-Alarmsystems

3.1 Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung als Bauteil oder selbständige technische Einheit gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ eines Alarmsystems ist vom Hersteller einzureichen.

3.2 Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anhang II Anlage 3 bei.

3.3 Dem für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfung zuständigen technischen Dienst sind vorzuführen:

3.3.1 drei Proben des zu genehmigenden Typs des Alarmsystems mit allen seinen Bauteilen. Auf jedem der Hauptbauteile sind deutlich und unverwischbar die Handelsbezeichnung oder Marke des Antragstellers und die Typenbezeichnung des Bauteils anzugeben;

3.3.2 (ein) Fahrzeug(e), in das (die) das Alarmsystem, für das die Typgenehmigung erteilt werden soll, eingebaut ist und das (die) in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem technischen Dienst ausgewählt wurde(n).

4
Erteilung der EWG-Typgenehmigung

4.1 Sind die entsprechenden Anforderungen erfüllt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2 Ein Muster für den EWG-Typgenehmigungsbogen ist:

für Anträge nach 1.1 in Anhang III Anlage 1,

für Anträge nach 2.1 in Anhang III Anlage 2,

für Anträge nach 3.1 in Anhang III Anlage 3

enthalten

4.3 Jedem genehmigten Fahrzeugtyp, Typ einer Wegfahrsperre oder Typ eines Alarmsystems wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp, Typ einer Wegfahrsperre oder Typ eines Alarmsystems zuteilen.

5
EWG-Typgenehmigungszeichen

5.1 Jedes Fahrzeugalarmsystem und jede Wegfahrsperre, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entsprechen, muß mit dem EWG-Typgenehmigungszeichen versehen sein. Dieses Zeichen besteht aus:

5.1.1 einem den Kleinbuchstaben „e” umgebenden Rechteck, gefolgt von den Kennbuchstaben oder der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die Typgenehmigung erteilt hat:

„1” für Deutschland

„2” für Frankreich

„3” für Italien

„4” für die Niederlande

„5” für Schweden

„6” für Belgien

„7” für Ungarn

„8” für die Tschechische Republik

„9” für Spanien

„11” für das Vereinigte Königreich

„12” für Österreich

„17” für Finnland

„13” für Luxemburg

„18” für Dänemark

„19” für Rumänien

„20” für Polen

„21” für Portugal

„23” für Griechenland

„25” für Kroatien

„26” für Slowenien

„27” für die Slowakei

„29” für Estland

„32” für Lettland

„34” für Bulgarien

„36” für Litauen

„CY” für Zypern

„IRL” für Irland;

„MT” für Malta

5.1.2 in der Nähe des Rechtecks die „Basisgenehmigungsnummer” , die im Abschnitt 4 der Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG enthalten ist, der zwei Ziffern vorangestellt sind, welche die laufende Nummer der letzten technischen Änderung der Richtlinie 74/61/EWG zum Zeitpunkt der Erteilung der EWG-Typgenehmigung angeben. In dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 00;

5.1.3 zusätzlich dazu das Symbol „A” oder „I” oder „AI” , das angibt, ob es sich bei dem Bauteil oder der selbständigen technischen Einheit um ein Fahrzeugalarmsystem, eine Wegfahrsperre oder um die Kombination von beidem handelt.

5.2 Nachstehend sind Beispiele der EWG-Typgenehmigungszeichen angegeben(1):

5.3 Als Alternative zu dem unter 5.1 und 5.2 beschriebenen Typgenehmigungszeichen ist für jedes zum Verkauf angebotene Fahrzeugalarmsystem eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen. Liefert der Hersteller eines Fahrzeugalarmsystems einem Fahrzeughersteller ein genehmigtes Fahrzeugalarmsystem ohne Typgenehmigungszeichen zum Einbau als Originalausstattung für ein Fahrzeugmodell oder eine Reihe von Fahrzeugmodellen, so muß der Hersteller des Fahrzeugalarmsystems dem Fahrzeughersteller Ausfertigungen der Übereinstimmungsbescheinigung in ausreichender Zahl zur Verfügung stellen, damit dieser Hersteller die Fahrzeugtypgenehmigung gemäß Teil II des Anhangs VI dieser Richtlinie erhalten kann. Setzt sich das Fahrzeugalarmsystem aus getrennten Bauteilen zusammen, müssen die Hauptbauteile mit einem Bezugszeichen versehen sein, und die Übereinstimmungsbescheinigung muß ein Verzeichnis dieser Bezugszeichen enthalten. Ein Muster der Übereinstimmungsbescheinigung ist in der Anlage I dieses Anhangs enthalten.

6
Veränderungen des Typs und Änderungen der Typgenehmigungen

6.1 Bei Veränderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Fahrzeugtyps, Typs einer Wegfahrsperre oder Typs eines Fahrzeugalarmsystems gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

7
Übereinstimmung der Produktion

7.1 Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

Fußnote(n):

(1)

Das obige an einem Fahrzeugalarmsystem oder einer Wegfahrsperre angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, daß das Alarmsystem (A) oder die Wegfahrsperre (I) oder ein mit einer Wegfahrsperre kombiniertes Alarmsystem (AI) in Spanien (e9) unter der Typgenehmigungsnummer 1406 genehmigt wurde. Die ersten beiden Stellen (00) geben an, daß die Typgenehmigung gemäß dieser Richtlinie erteilt wurde.

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