ANHANG VI RL 74/61/EWG

GELTUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND VORSCHRIFTEN FÜR FAHRZEUGALARMSYSTEME

1
Geltungsbereich

Dieser Anhang gilt für:

1.1
Teil I:
Fahrzeugalarmsysteme (FAS), die für den dauerhaften Einbau in Fahrzeuge der Klasse M1 (1) und Fahrzeuge der Klasse N1 (1) mit einer technisch zulässigen Höchstmasse von bis zu 2000 kg (2) bestimmt sind.

1.2
Teil II:
Fahrzeuge der Klasse M1 (1) und Fahrzeuge der Klasse N1 (1) mit einer technisch zulässigen Höchstmasse von bis zu 2000 kg in bezug auf ihr(e) Alarmsystem(e) (AS)(2).

1.3 Sind solche Systeme in Fahrzeuge anderer Klassen eingebaut, müssen sie sinngemäß den Vorschriften dieses Anhangs entsprechen.

TEIL I

2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne von Teil I dieses Anhangs bedeuten:

2.1
„Fahrzeugalarmsystem” (FAS)
ein System, das für den Einbau in (einen) Fahrzeugtyp(en) bestimmt und für die Anzeige des versuchten Eindringens in ein Fahrzeug oder der versuchten Beeinträchtigung eines Fahrzeugs vorgesehen ist; diese Systeme können zusätzlichen Schutz gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs bieten;

2.2
„Sensor”
eine Einrichtung, die eine Veränderung wahrnimmt, die durch ein Eindringen in oder eine Beeinträchtigung des Fahrzeugs verursacht wird;

2.3
„Alarmsignalanlage”
eine Vorrichtung, die anzeigt, daß ein Eindringen oder eine Beeinträchtigung erfolgt ist;

2.4
„Betätigungseinrichtung”
eine Einrichtung für das Scharfschalten, das Entschärfen und die Prüfung der FAS und die Übermittlung eines Alarmzustands an die Warnvorrichtungen;

2.5
„scharfgeschaltet”
den Zustand eines FAS, bei dem ein Alarm an die Warnanlage weitergeleitet werden kann;

2.6
„entschärft”
den Zustand eines FAS, bei dem ein Alarm nicht an die Warnanlage weitergeleitet werden kann;

2.7
„Schlüssel”
eine Einrichtung, die zu dem Zweck ausgelegt und hergestellt ist, ein Verriegelungssystem zu betätigen, das so ausgelegt und hergestellt ist, daß es nur mit dieser Einrichtung betätigt werden kann;

2.8
„Typ eines Fahrzeugalarmsystems”

Systeme, die hinsichtlich der nachstehenden Aspekte keine nennenswerten Unterschiede aufweisen:

Firmenname oder Marke des Herstellers,

Art des Sensors,

Art der Alarmsignalanlage,

Art der Betätigungseinrichtung;

2.9
„Wegfahrsperre”
eine Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Wegfahren des Fahrzeuges mit eigener Kraft zu verhindern;

2.10
„Notalarm”
eine Einrichtung, mit der eine in das Fahrzeug eingebaute Alarmanlage in Notfällen zum Herbeiholen von Hilfe benutzt werden kann.

3
Allgemeine Vorschriften

3.1 FAS müssen im Falle eines Eindringens oder einer Beeinträchtigung des Fahrzeugs ein Alarmsignal abgeben. Das Alarmsignal muß entweder akustisch, gegebenenfalls mit zusätzlichen optischen Alarmeinrichtungen, oder ein Funkalarm oder jede Kombination hiervon sein.

3.2 FAS müssen so ausgelegt, hergestellt und eingebaut sein, daß das mit ihnen ausgerüstete Fahrzeug weiterhin die einschlägigen technischen Anforderungen insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) erfüllt.

3.3 Ist bei dem FAS die Möglichkeit einer Funkübertragung, z.B. zum Scharfschalten und Entschärfen des Alarms oder für die Alarmübertragung vorgesehen, so muß sie den einschlägigen ETSI-Normen entsprechen. Die Frequenz muß 433,92 MHz und die maximale Strahlungsenergie 25 mW betragen.

3.4 Der Einbau eines FAS in ein Fahrzeug darf (in entschärftem Zustand) die Leistung oder die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinflussen.

3.5 Die FAS dürfen sich nicht versehentlich, insbesondere bei laufendem Motor, aktivieren.

3.6 Ein Ausfall des FAS oder seiner Stromversorgung darf die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.

3.7 FAS, ihre Bauteile und die von ihnen gesteuerten Teile müssen so ausgelegt, hergestellt und eingebaut sein, daß es möglichst schwierig ist, sie außer Betrieb zu setzen oder rasch und unauffällig zu zerstören, z.B. durch Verwendung freiverkäuflicher, billiger, leicht zu verbergender Werkzeuge, Einrichtungen oder Instrumente.

3.8 Die Einrichtung für das Scharfschalten und Entschärfen der FAS muß so ausgelegt sein, daß dadurch die Vorschriften des Anhangs IV dieser Richtlinie nicht verletzt werden. Elektrische Anschlüsse an Bauteile, die unter diesen Anhang fallen, sind zulässig.

3.9 Das System ist so anzuordnen, das ein Kurzschließen eines Alarmsignalkreises keine anderen Funktionen des Alarmsystems als den kurzgeschlossenen Stromkreis außer Betrieb setzt.

3.10 FAS können eine Wegfahrsperre umfassen, die den Vorschriften von Anhang V entsprechen muß.

4
Besondere Vorschriften

4.1 Sicherungsumfang

4.1.1 Besondere Anforderungen Das FAS muß mindestens ein Öffnen der Fahrzeugtür, der Motorhaube und des Kofferraums erkennen und anzeigen. Der Ausfall oder das Abschalten von Lichtquellen, z.B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Überwachungsfunktion nicht beeinträchtigen. Zusätzlich wirksame Sensoren zur Ermittlung/Anzeige beispielsweise des Eindringens in das Fahrzeug, z.B. durch Innenraumüberwachung, Fensterglasüberwachung, Bruch irgendeiner verglasten Zone oder eines versuchten Fahrzeugdiebstahls, z.B. durch Neigungssensor sind zulässig, wobei Maßnahmen zu berücksichtigen sind, die ein unnötiges Ertönen des Alarms verhindern (= Fehlalarm, siehe 4.1.2). Sofern diese zusätzlichen Sensoren auch nach dem Eindringen (z.B. durch Bruch einer verglasten Zone) oder aufgrund von äußeren Einflüssen (z.B. durch Wind) ein Alarmsignal auslösen, darf das von den vorstehend erwähnten Sensoren in Gang gesetzte Alarmsignal nicht mehr als zehnmal innerhalb der gleichen Aktivierungsperiode des FAS abgegeben werden. In diesem Fall ist die Aktivierungsperiode begrenzt durch das Entschärfen des Systems infolge des Eingreifens des Fahrzeugbenutzers. Einige Arten von zusätzlichen Sensoren, z.B. Innenraumüberwachung (Ultraschall oder Infrarot) oder Neigungssensoren usw. können absichtlich deaktiviert werden. In diesem Fall muß vor jedem Scharfschalten des FAS eine getrennte absichtliche Betätigung erfolgen. Die Deaktivierung der Sensoren darf in scharfgeschaltetem Zustand des Alarmsystems nicht möglich sein.

4.1.2 Sicherung gegen Fehlalarm

4.1.2.1 Durch geeignete Maßnahmen, z.B.

mechanische Auslegung und Auslegung des elektrischen Stromkreises entsprechend den spezifischen Bedingungen von Kraftfahrzeugen,

Auswahl und Anwendung von Betriebs- und Steuerprinzipien des Alarmsystems und seiner Bauteile,

ist sicherzustellen, daß bei dem FAS in scharfgeschaltetem und entschärftem Zustand kein unnötiges Ertönen des Alarmsignals ausgelöst wird bei:

einem Schlag auf das Fahrzeug: Prüfung gemäß 5.2.13;

elektromagnetischen Störungen: Prüfungen gemäß 5.2.12;

Abnahme der Batteriespannung bei kontinuierlicher Batterieentladung: Prüfung gemäß 5.2.14;

Fehlalarm der Innenraumüberwachung: Prüfung gemäß 5.2.15.

4.1.2.2 Kann der Antragsteller der Typgenehmigung z.B. durch technische Daten nachweisen, daß die Sicherung gegen Fehlalarm zufriedenstellend gewährleistet ist, so braucht der für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst einige der obigen Prüfungen nicht zu verlangen.

4.2 Akustisches Signal

4.2.1 Allgemeines Das Alarmsignal muß deutlich hörbar und erkennbar sein und muß sich wesentlich von den anderen im Straßenverkehr verwendeten akustischen Signalen unterscheiden. Zusätzlich zu der Originalausstattung der akustischen Warnanlage kann eine getrennte akustische Warnanlage im Bereich des Fahrzeugs, der von dem FAS überwacht wird, angebracht werden, wo sie gegen leichten und raschen Zugang durch unbefugte Personen zu schützen ist. Bei Verwendung einer getrennten akustischen Warnanlage nach 4.2.3.1 kann die akustische Standardwarnanlage der Originalausstattung zusätzlich durch das FAS betätigt werden, sofern ein mißbräuchlicher Eingriff in die (normalerweise leichter zugängliche) akustische Standardalarmanlage nicht den Betrieb der getrennten akustischen Alarmanlage beeinträchtigt.

4.2.2 Dauer des akustischen Alarmsignals

    Mindestens 25 Sekunden,

    höchstens 30 Sekunden.

Das akustische Alarmsignal darf erst nach der nächsten Beeinträchtigung des Fahrzeugs, d.h. nach Ablauf der oben erwähnten Zeitspanne erneut ertönen (Einschränkungen siehe 4.1.1 und 4.1.2). Durch das Entschärfen des Alarmsystems muß das Alarmsignal sofort unterbrochen werden.

4.2.3 Vorschriften für das akustische Alarmsignal

4.2.3.1 Dauterton-Alarmsignaleinrichtung (konstantes Frequenzspektrum), z.B. Hupen: akustische und andere Merkmale nach Anlage 4 dieses Anhangs. Diskontinuierliches Alarmsignal (ein/aus):

    Auslösefrequenz 2 Hz ± 1 Hz,

    Verhältnis ein/aus ± 10 %.

4.2.3.2 Akustisches Alarmsignal mit Frequenzmodulation: Akustische und andere Merkmale gemäß Anlage 4 dieses Anhangs, jedoch mit gleichem Durchlaß eines signifikanten Frequenzbereichs innerhalb des oben aufgeführten Bereichs (1800—3550 Hz) in beiden Richtungen. Durchlaßfrequenz 2 Hz ± 1 Hz.
4.2.3.3 Lautstärke Die Schallquelle muß entweder eine gemäß der Richtlinie 70/388/EWG, Abschnitt 1, genehmigte akustische Alarmanlage oder eine Vorrichtung entsprechend den Anforderungen der Nummern 1 und 2 der Anlage 4 dieses Anhangs sein. Bei einer anderen Schallquelle als der Originalausstattung der akustischen Alarmanlage kann jedoch die Mindestlautstärke auf 100 dB (A) herabgesetzt sein, gemessen nach den in der Anlage 4 dieses Anhangs festgelegten Bedingungen.

4.3 Optisches Signal — sofern eingebaut

4.3.1 Allgemeines Bei versuchtem Eindringen oder bei Beeinträchtigung des Fahrzeugs muß die Einrichtung ein optisches Signal gemäß 4.3.2 und 4.3.3. abgeben.

4.3.2 Dauer des optischen Alarmsignals Die Dauer des optischen Alarmsignals muß zwischen 25 Sekunden und 5 Minuten nach Auslösen des Alarms betragen. Durch das Entschärfen des Alarmsystems muß das Alarmsignal sofort unterbrochen werden.

4.3.3 Art des optischen Alarmsignals Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Innenraumbeleuchtung des Fahrzeugs, einschließlich aller Leuchten des gleichen Stromkreises. Auslösefrequenz 2 Hz ± 1 Hz. Im Zusammenhang mit dem akustischen Signal sind auch asynchrone Signale zulässig. Verhältnis ein/aus ± 10 %.

4.4 Funkalarm (Rufanlage) — sofern eingebaut Das FAS kann eine Einrichtung umfassen, die ein Alarmsignal über Funk auslöst.

4.5 Scharfschaltsperre des Alarmsystems Bei laufendem Motor darf keine gewollte oder ungewollte Scharfschaltung des Alarmsystems möglich sein.

4.6 Scharfschalten und Entschärfen des FAS

4.6.1 Scharfschalten Für das Scharfschalten des FAS sind alle geeigneten Mittel zulässig, sofern nicht versehentlich ein Fehlalarm ausgelöst werden kann.

4.6.2 Entschärfen Das Entschärfen des FAS muß durch eine der folgenden Einrichtungen oder eine Kombination davon erfolgen: (Andere Einrichtungen mit gleichwertigen Leistungsmerkmalen sind zulässig)

4.6.2.1 ein mechanischer Schlüssel (der den Anforderungen von Anlage 3 dieses Anhangs entspricht), der mit einem von außen betätigten zentralen Fahrzeugverriegelungssystem mit mindestens 1000 Varianten gekoppelt werden kann;
4.6.2.2 eine elektrische/elektronische Einrichtung, z.B. mit Fernbedienung mit mindestens 50000 Varianten, die Rollcodes und/oder eine Mindestabtastzeit von 24 Stunden pro 5000 Varianten umfaßt;
4.6.2.3 ein mechanischer Schlüssel oder eine elektrische/elektronische Einrichtung innerhalb des gesicherten Innenraums mit Einstiegs-/Ausstiegsverzögerung.

4.7 Ausstiegsverzögerung Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Scharfschalten des FAS innerhalb des gesicherten Bereichs, muß eine Ausstiegsverzögerung vorgesehen werden. Die Ausstiegsverzögerung muß zwischen 15 und 45 Sekunden nach der Betätigung des Schalters betragen. Die Verzögerungszeit kann an individuelle Bedingungen angepaßt werden.

4.8 Einstiegsverzögerung Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Entschärfen des FAS innerhalb des gesicherten Bereichs, muß vor der Aktivierung des akustischen und optischen Alarmsignals eine Verzögerung von mindestens 5 Sekunden und höchstens 15 Sekunden vorgesehen werden. Die Verzögerungszeit kann an individuelle Bedingungen angepaßt werden.

4.9 Zustandsanzeige

4.9.1 Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des FAS (scharfgeschaltet, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Die Lichtstärke von optischen Signalen außerhalb des Insassenraums darf 0,5 cd nicht übersteigen.

4.9.2 Ist eine kurzfristige Anzeige von „dynamischen” Prozessen wie dem Umschalten von „scharfgeschaltet” auf „entschärft” und umgekehrt vorgesehen, muß diese gemäß 4.9.1 optisch sein. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumbeleuchtung erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger drei Sekunden nicht übersteigt.

4.10 Stromversorgung Die Stromquelle für das FAS kann die Fahrzeugbatterie sein. Ist eine zusätzliche Batterie vorgesehen, muß diese wiederaufladbar sein und darf auf keinen Fall die anderen Teile des elektrischen Systems des Fahrzeugs mit Strom versorgen.

4.11 Vorschriften für fakultative Funktionen

4.11.1 Selbstüberwachung, automatische Ausfallanzeige Beim Scharfschalten des FAS können Unregelmäßigkeiten wie offene Türen usw. durch eine Selbstüberwachungsfunktion (Plausibilitätskontrolle) erkannt und angezeigt werden.

4.11.2 Notalarm Ein optischer und/oder akustischer und/oder Funk-Alarm ist unabhängig vom Zustand (scharfgeschaltet oder entschärft) und/oder der Funktion des FAS zulässig. Ein solcher Alarm muß von innerhalb des Fahrzeuges ausgelöst werden und darf den Zustand (scharfgeschaltet oder entschärft) des FAS nicht beeinflussen. Ferner muß der Fahrzeugbenutzer den Notalarm ausschalten können. Bei einem akustischen Alarm darf die Dauer pro Aktivierung nicht begrenzt sein. Ein Notalarm darf weder den Motor blockieren noch den laufenden Motor anhalten.

5
Betriebsparameter und Prüfbedingungen(3)

5.1 Betriebsparameter Alle Bauteile des FAS müssen unter den folgenden Bedingungen einwandfrei funktionieren.

5.1.1 Klimatische Bedingungen Es werden zwei Umgebungstemperaturklassen unterschieden:

- 40 °C bis + 85 °C für Teile, die im Innen- oder Gepäckraum eingebaut werden;

- 40 °C bis + 125 °C für Teile, die im Motorraum eingebaut werden, falls nicht anders festgelegt.

5.1.2 Schutzgrad für den Einbau Die folgenden Schutzgrade der IEC-Veröffentlichung 529-1989 müssen gewährleistet sein:

IP 40 für Teile, die im Innenraum zu installieren sind;

IP 42 für Teile, die bei Cabriolets und Fahrzeugen mit Schiebedächern im Innenraum zu installieren sind, wenn der Anbringungsort einen höheren Schutzgrad als IP 40 erforderlich macht;

IP 54 für alle anderen Teile.

Der Hersteller des FAS hat in seiner Einbauanleitung darauf hinzuweisen, wenn es irgendwelche Restriktionen beim Einbau in bezug auf Staub, Wasser und Temperatur zu beachten gilt.

5.1.3 Wetterbeständigkeit 7 Tage gemäß IEC 68-2-30-1980.

5.1.4 Bedingungen für die Stromzufuhr Nennspannung: 12 V. Betriebsversorgungsspannungsbereich: von 9 V bis 15 V im Temperaturbereich nach 5.1.1. Toleranz für Spannungsüberschreitungen bei 23 °C:

    U = 18 V, maximal 1 Stunde,

    U = 24 V, maximal 1 Minute.

5.2 Prüfbedingungen

5.2.1 Betriebsprüfungen

5.2.1.1 Das FAS ist auf Übereinstimmung mit den folgenden Vorschriften zu überprüfen:

Dauer des Alarms gemäß 4.2.2 und 4.3.2;

Frequenz und Verhältnis ein/aus gemäß 4.3.3 und 4.2.3.1 bzw. 4.2.3.2;

falls zutreffend Anzahl der Alarmzyklen gemäß 4.1.1

Überprüfung der Scharfschaltsperre des Alarmsystems gemäß 4.5.

5.2.1.2 Normale Prüfbedingungen

    Spannung U = 12 V ± 0,2 V

    Temperatur T = 23 °C ± 5 °C.

5.2.2 Widerstandsfähigkeit gegen Temperatur- und Spannungsänderungen Die Übereinstimmung mit den Vorschriften gemäß 5.2.1.1 ist auch unter den folgenden Bedingung zu überprüfen:

5.2.2.1

    Prüftemperatur T = - 40 °C ± 2 °C;

    Prüfspannung U = 9 V ± 0,2 V;

    Lagerungsdauer 4 Stunden.

5.2.2.2 Für Bauteile, die im Innen- oder Gepäckraum eingebaut werden sollen, gilt:

    Prüftemperatur T = 85 °C ± 2 °C;

    Prüfspannung U = 15 V ± 0,2 V;

    Lagerungsdauer 4 Stunden.

5.2.2.3 Für Bauteile, die in den Motorraum eingebaut werden sollen, gilt, soweit nicht anders festgelegt:

    Prüftemperatur T = 125 °C ± 2 °C;

    Prüfspannung U = 15 V ± 0,2 V;

    Lagerundsdauer 4 Stunden.

5.2.2.4 Das FAS wird sowohl in scharfgeschaltetem als auch in entschärftem Zustand eine Stunde lang einer Überprüfung von 18 V ± 0,2 V ausgesetzt.
5.2.2.5 Das FAS wird sowohl in scharfgeschaltetem als auch in entschärftem Zustand eine Minute lang einer Spannung von 24 V ± 0,2 V ausgesetzt.

5.2.3 Betriebssicherheit nach der Fremdkörper- und Wasserdichtheitsprüfung Nach der Prüfung der Widerstandsfähigkeit gegen Fremdkörper und Wasser gemäß IEC 529-1989, für die Schutzgrade nach 5.1.2, sind die Betriebsprüfungen nach 5.2.1 zu wiederholen.

5.2.4 Betriebssicherheit nach der Kondenswasserprüfung Nach der Prüfung auf Feuchtigkeitsbeständigkeit gemäß IEC 68-2-30 (1980) sind die Betriebsprüfungen nach 5.2.1 zu wiederholen.

5.2.5 Prüfung auf Beständigkeit gegen umgekehrte Polarität Das FAS und seine Bauteile dürfen durch eine umgekehrte Polarität von bis zu 13 V während eines Zeitraums von zwei Minuten nicht zerstört werden. Nach dieser Prüfung sind die Betriebsprüfungen nach 5.2.1 zu wiederholen.

5.2.6 Prüfung der Sicherheit gegen Kurzschlüsse Alle Stromanschlüsse des FAS müssen bis maximal 13 V kurzschlußsicher gegen Erde oder mit Sicherung versehen sein. Nach dieser Prüfung sind die Betriebsprüfungen nach 5.2.1, erforderlichenfalls mit ausgewechselten Sicherungen, zu wiederholen.

5.2.7 Energieverbrauch in scharfgeschaltetem Zustand Der Energieverbrauch darf in scharfgeschaltetem Zustand unter den in 5.2.1.2 genannten Bedingungen für das vollständige Alarmsystem einschließlich der Zustandsanzeige und der Wegfahrsperre, sofern eine solche eingebaut ist, 20 mA nicht übersteigen.

5.2.8 Betriebssicherheit nach den Schwingprüfungen

5.2.8.1 Für diese Prüfung werden die Bauteile in zwei Typen unterteilt:

    Typ 1: normalerweise in das Fahrzeug eingebaute Bauteile;

    Typ 2: für die Befestigung am Motor bestimmte Bauteile.

5.2.8.2 Die Bauteile/das FAS sind einer sinusförmigen Schwingung mit folgenden Merkmalen zu unterziehen:
5.2.8.3 Während der Prüfung muß das FAS an den Strom angeschlossen und das Kabel nach 200 mm unterstützt sein.
5.2.8.4 Nach der Schwingungsprüfung ist die Betriebsprüfung nach 5.2.1 zu wiederholen.

5.2.9 Dauerhaltbarkeitsprüfung Unter den Prüfungsbedingungen nach 5.2.1.2 Auslösung von 300 vollständigen Alarmzyklen (akustisch und/oder optisch) mit einer Ruhezeit der akustischen Einrichtung von fünf Minuten.

5.2.10 Prüfungen für den schlüsselbetätigten Außenschalter (außen am Fahrzeug angebracht) Die nachstehenden Prüfungen sind nur durchzuführen, wenn nicht der Schloßzylinder der Originalaustattung verwendet wird.

5.2.10.1 Der Schlüsselschalter muß so ausgelegt und hergestellt sein, daß er auch nach 2500 Scharfschaltungs-/Entschärfungszyklen in jede Richtung,

gefolgt von

einer Salzsprühnebelprüfung nach IEC 68-2-11-1981 einer Dauer von mindestens 96 Stunden,

einer Korrosionsbeständigkeitsprüfung,

voll wirksam bleibt.

5.2.11 Prüfung der Systeme zum Schutz des Insassenraums Der Alarm muß ausgelöst werden, wenn eine 0,2 × 0,15 m große senkrechte Platte 0,3 m weit (gemessen von der Mitte der senkrechten Platte) durch ein offenes Vorderfenster in den Innenraum nach vorn und parallel zur Straße mit einer Geschwindigkeit von 0,4 m/s und in einem Winkel von 45 °C zur Längsmittelebene des Fahrzeugs eingeführt wird (siehe Abbildungen in der Anlage 2 dieses Anhangs).

5.2.12 Elektromagnetische Verträglichkeit Fahrzeugalarmsysteme müssen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) entsprechen.

5.2.13 Sicherung gegen Fehlalarm im Falle eines Aufschlags auf das Fahrzeug Es ist zu überprüfen, daß durch den Aufschlag mit der abgerundeten Oberfläche eines halbkugelförmigen Gegenstandes mit einem Durchmesser von 165 mm und einer Härte von (70 ± 10) Shore A mit 4,5 Joules auf eine beliebige Stelle des Fahrzeugaufbaus oder der Verglasung kein Fehlalarm ausgelöst wird.

5.2.14 Sicherung gegen Fehlalarm im Falle eines Spannungsabfalls Es ist zu überprüfen, daß eine langsame Abnahme der Spannung der Hauptbatterie durch kontinuierliche Entladung von 0,5 V pro Stunde bis auf 3 V keinen Fehlalarm auslöst. Prüfbedingungen: siehe 5.2.1.2.

5.2.15 Prüfung der Sicherung der Innenraumüberwachung gegen Fehlalarm Die Systeme für den Schutz des Innenraums gemäß 4.1.1 sind zusammen mit einem Fahrzeug unter normalen Bedingungen zu prüfen (5.2.1.2). Das gemäß den Herstellungsanweisungen eingebaute System darf nicht ausgelöst werden, wenn es im Abstand von 0,5 Sekunden fünfmal der in 5.2.13 beschriebenen Prüfung unterzogen wird. Durch die Anwesenheit einer Person, die sich um das Fahrzeug herum bewegt oder es berührt (bei geschlossenen Fenstern), darf kein Fehlalarm ausgelöst werden.

6
Anweisungen

Jedem FAS sind beizufügen:

6.1 Einbauanweisungen

6.1.1 Eine Liste der Fahrzeuge und Fahrzeugmodelle, für die die Einrichtung bestimmt ist. Diese Liste kann spezifisch oder allgemein sein, z.B. „alle PKWs mit Benzinmotor und negativ geerdeter 12-Volt-Batterie” .

6.1.2 Das Einbauverfahren, illustriert durch Fotografien und/oder sehr deutliche Zeichnungen.

6.1.3 Bei FAS, zu denen eine Wegfahrsperre gehört, sind zusätzliche Anweisungen über die Einhaltung der Anforderungen von Anhang V bereitzustellen.

6.2 Ein Formular der Einbaubescheinigung, von der in der Anlage 1 dieses Anhangs ein Muster enthalten ist.

6.3 Eine allgemeine Mitteilung an den Käufer des FAS, worin er auf folgendes hingewiesen wird:

Das FAS ist entsprechend den Herstelleranweisungen einzubauen;

es wird empfohlen, einen guten Einbauspezialisten zu wählen (der Hersteller des FAS kann um Angabe geeigneter Einbaufachleute gebeten werden);

die zusammen mit dem FAS gelieferte Einbaubescheinigung ist vom Einbauspezialisten auszufüllen.

6.4 Gebrauchsanweisungen

6.5 Wartungsanweisungen

6.6 Eine generelle Warnung hinsichtlich der Gefahren, die bei irgendwelchen Veränderungen oder Zusätzen zum System auftreten könnten; durch solche Veränderungen oder Zusätze würde die Einbaubescheinigung nach 6.2 automatisch ungültig.

6.7 Angabe der Anbringungsstelle(n) des Typgenehmigungszeichens nach Anhang I dieser Richtlinie und/oder in der in dieser Richtlinie erwähnten Übereinstimmungsbescheinigung.

TEIL II

Wird in einem Fahrzeug, das für die Erteilung der Typgenehmigung nach Teil II dieses Anhangs vorgeführt wird, ein FAS verwendet, das nach Teil I dieses Anhangs genehmigt worden ist, brauchen die für die Typgenehmigung nach Teil I dieses Anhangs erforderlichen Prüfungen des FAS nicht wiederholt zu werden.

7
Begriffsbestimmungen

Im Sinne von Teil II dieses Anhangs bedeuten:

7.1
„Alarmsystem(e)” (AS)
eine Anordnung von Bauteilen, die als Originalausrüstung in einen Fahrzeugtyp eingebaut ist und zur Anzeige eines Eindringens in das Fahrzeug oder einer Beeinträchtigung des Fahrzeugs dient; diese Systeme können zusätzlichen Schutz gegen die unbefugte Benutzung des Fahrzeugs bieten.

7.2
„Fahrzeugtyp in bezug auf sein Alarmsystem”

Fahrzeuge, die hinsichtlich der nachstehenden Aspekte keine nennenswerten Unterschiede aufweisen:

Fabrikname oder Handelsbezeichnung des Herstellers;

Fahrzeugmerkmale, die die Leistungsmerkmale des AS wesentlich beeinflussen;

Typ und Bauart des AS oder des FAS.

7.3 Weitere für Teil II geltende Begriffsbestimmungen sind in der Nummer 2 dieses Anhangs enthalten.

8
Allgemeine Vorschriften

8.1 AS müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie im Falle eines Eindringens in ein Fahrzeug oder einer Beeinträchtigung eines Fahrzeugs ein Alarmsignal abgeben. Es muß sich um ein akustisches Alarmsignal handeln, das jedoch zusätzlich optische Alarmeinrichtungen umfassen kann, oder um einen Funkalarm oder eine Kombination davon.

8.2 Mit Alarmsystemen ausgerüstete Fahrzeuge müssen den einschlägigen technischen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) entsprechen.

8.3 Schließt das AS die Möglichkeit einer Funkübertragung, z.B. für das Scharfschalten oder Entschärfen des Alarms oder für die Alarmübertragung ein, muß es den einschlägigen ETSI-Normen (siehe Fußnote 3 der Nummer 3.3) entsprechen. Die Frequenz muß 433,92 MHz und maximale ausgestrahlte Energie 25 mW betragen.

8.4 Das AS und seine Bauteile dürfen sich nicht versehentlich aktivieren, insbesondere bei laufendem Motor.

8.5 Ein Ausfall des AS oder ein Ausfall seiner Stromversorgung dürfen die Betriebssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigen.

8.6 Das Alarmsystem, seine Bauteile und die von ihnen gesteuerten Teile müssen so eingebaut sein, daß die Gefahr auf ein Minimum begrenzt wird, daß sie rasch und unauffällig außer Betrieb gesetzt oder zerstört werden können, z.B. durch Verwendung freiverkäuflicher, billiger, leicht zu verbergender Werkzeuge, Vorrichtungen oder Instrumente.

8.7 Das System ist so anzuordnen, das ein Kurzschließen eines Warnsignalkreises keine anderen Funktionen des Alarmsystems als den kurzgeschlossenen Alarmkreis außer Betrieb setzt.

8.8 Das AS kann eine Wegfahrsperre umfassen, die die Vorschriften von Anhang V erfüllen muß.

9
Besondere Vorschriften

9.1 Sicherungsumfang

9.1.1 Spezifische Anforderungen Das AS muß mindestens das Öffnen einer Fahrzeugtür, der Motorhaube und des Kofferraums erkennen. Der Ausfall oder das Abschalten von Lichtquellen, z.B. der Innenraumbeleuchtung, darf die Überwachungsfunktion nicht beeinträchtigen. Der Einbau zusätzlicher wirksamer Sensoren zur Information/Anzeige z.B. eines Eindringens in das Fahrzeug, z.B. durch Innenraumüberwachung, Fensterglasüberwachung, Bruch irgendeiner verglasten Zone oder versuchtem Fahrzeugdiebstahl, z.B. durch einen Neigungssensor, ist zulässig, wobei Maßnahmen für die Vermeidung eines unnötigen Ertönens des Alarms (= Fehlalarm, siehe 9.1.2) zu berücksichtigen sind. Sofern diese zusätzlichen Sensoren auch nach einem Eindringen (z.B. durch Bruch der verglasten Zone) oder aufgrund von äußeren Einflüssen (z.B. durch Wind) ein Alarmsignal auslösen, darf das von den vorstehend erwähnten Sensoren aktivierte Alarmsignal nicht mehr als zehnmal innerhalb der gleichen Aktivierungsperiode des AS aktiviert werden. In diesem Fall ist die Aktivierungsperiode durch das Entschärfen des Systems als Folge des Eingreifens des Fahrzeugbenutzers zu begrenzen. Einige Arten zusätzlicher Sensoren, z.B. Innenraumüberwachung (Ultraschall, Infrarot) oder Neigungssensor usw. können absichtlich deaktiviert werden. In diesem Fall ist vor jedem Scharfschalten des AS eine getrennte absichtliche Betätigung erforderlich. Befindet sich das Alarmsystem in scharfgeschaltetem Zustand, darf eine Deaktivierung der Sensoren nicht möglich sein.

9.1.2 Sicherung gegen Fehlalarm

9.1.2.1 Es muß sichergestellt sein, daß das AS sowohl in scharfgeschaltetem als auch in entschärftem Zustand keinen unnötigen Fehlalarm auslöst, bei

einem Aufschlag auf das Fahrzeug: Prüfung nach 5.2.13;

einem Abfall der Batteriespannung durch kontinuierliche Entladung: Prüfung nach 5.2.14;

Fehlalarm der Innenraumüberwachung: Prüfung nach 5.2.15.

9.1.2.2 Kann der Antragsteller der Typgenehmigung nachweisen, z.B. durch technische Daten, daß die Sicherung gegen Fehlalarm zufriedenstellend gewährleistet ist, braucht der für die Durchführung der Typgenehmigungsprüfungen zuständige technische Dienst die obigen Prüfungen nicht zu verlangen.

9.2 Akustischer Alarm

9.2.1 Allgemeines Das Alarmsignal muß deutlich hörbar und erkennbar sein und sich von anderen im Straßenverkehr verwendeten akustischen Signalen wesentlich unterscheiden. Zusätzlich zu der Originalausstattung der akustischen Warnanlage kann eine getrennte akustische Alarmanlage in den Bereich des Fahrzeugs eingebaut werden, der durch das AS überwacht wird; dabei ist es gegen leichten und raschen Zugang durch unbefugte Personen zu schützen. Bei Verwendung einer getrennten akustischen Alarmanlage gemäß 9.2.3.1 kann die akustische Standardalarmanlage der Originalausstattung zusätzlich durch das AS in Gang gesetzt werden, sofern ein mißbräuchlicher Eingriff in die (normalerweise leichter zugängliche) akustische Standardalarmanlage nicht den Betrieb der getrennten akustischen Alarmanlage beeinträchtigt.

9.2.2 Dauer des akustischen Alarmsignals

    Mindestens 25 Sekunden,

    höchstens 30 Sekunden.

Das akustische Alarmsignal darf erst nach der nächsten Beeinträchtigung des Fahrzeugs, d.h. nach Ablauf der vorstehenden Zeitspanne, erneut ertönen. (Einschränkungen siehe 9.1.1. und 9.1.2.) Durch das Entschärfen des Alarmsystems muß das Alarmsignal sofort abgestellt werden.

9.2.3 Spezifikationen für das akustische Alarmsignal

9.2.3.1 Dauertonalarmeinrichtung (konstantes Frequenzspektrum), z.B. Hupen: akustische und andere Merkmale gemäß Anlage 4 dieses Anhangs. Diskontinuierliches Alarmsignal (ein/aus):

    Auslösefrequenz 2 Hz ± 1 Hz.

    Verhältnis ein/aus ± 10 %.

9.2.3.2 Akustische Alarmanlage mit Frequenzmodulation: Akustische und andere Merkmale gemäß Anlage 4 dieses Anhangs, jedoch mit gleichem Durchlaß eines signifikanten Frequenzbereichs innerhalb des oben aufgeführten Bereichs (1800—3550 Hz) in beiden Richtungen. Durchlaßfrequenz 2 Hz ± 1 Hz.
9.2.3.3 Lautstärke Die Schallquelle muß entweder eine gemäß der Richtlinie 70/338/EWG, Abschnitt 1, genehmigte akustische Warnanlage oder eine Einrichtung sein, die den Anforderungen nach Nummern 1 und 2 der Anlage 4 dieses Anhangs entspricht. Bei einer anderen Schallquelle als der akustischen Alarmanlage der Originalausstattung kann jedoch die Mindestlautstärke auf 100 dB (A) herabgesetzt werden, gemessen nach den Bedingungen der Analge 4 dieses Anhangs.

9.3 Optische Alarmanlage — sofern eingebaut

9.3.1 Allgemeines Bei versuchtem Eindringen in das Fahrzeug oder Beeinträchtigung des Fahrzeugs muß die Einrichtung ein optisches Alarmsignal nach 9.3.2 und 9.3.3 abgeben.

9.3.2 Dauer des optischen Alarmsignals Die Dauer des optischen Alarmsignals muß zwischen 25 Sekunden und 5 Minuten nach Auslösen des Alarms betragen. Durch das Entschärfen des Alarmsystems muß das Alarmsignal sofort abgestellt werden.

9.3.3 Art des optischen Alarmsignals Blinken aller Fahrtrichtungsanzeiger und/oder der Innenraumbeleuchtung des Fahrzeugs einschließlich aller Leuchten des gleichen Stromkreises. Auslösefrequenz 2 Hz ± 1 Hz Im Zusammenhang mit dem akustischen Signal sind auch asynchrone Signale zulässig. Verhältnis ein/aus ± 10 %

9.4 Funkalarm (Rufanlage) — sofern eingebaut Das AS kann auch eine Einrichtung einschließen, die ein Alarmsignal über Funk erzeugt.

9.5 Scharfschaltsperre des Alarmsystems Bei laufendem Motor muß die gewollte oder ungewollte Scharfschaltung des Alarmsystems unmöglich sein.

9.6 Scharfschalten und Entschärfen des AS

9.6.1 Scharfschalten Für das Scharfschalten des AS sind alle geeigneten Mittel zulässig, sofern nicht versehentlich ein Fehlalarm ausgelöst werden kann.

9.6.2 Entschärfen Das Entschärfen des AS muß durch eine der folgenden Einrichtungen oder eine Kombination davon erfolgen: (Andere Einrichtungen mit gleichwertigen Leistungsmerkmalen sind zulässig)

9.6.2.1 ein mechanischer Schlüssel (der den Anforderungen von Anlage 3 dieses Anhangs entspricht), der mit einem von außen betätigten zentralen Fahrzeugverriegelungssystem mit mindestens 1000 Varianten gekoppelt werden kann;
9.6.2.2 eine elektrische/elektronische Einrichtung, z.B. mit Fernbedienung, mit mindestens 50000 Varianten, die Rollcodes und/oder eine Mindestabtastzeit von zehn Tagen, z.B. höchstens 5000 Varianten pro 24 Stunden für mindestens 50000 Varianten, umfaßt;
9.6.2.3 ein mechanischer Schlüssel oder eine elektrische/elektronische Einrichtung innerhalb des gesicherten Innenraums mit Einstiegs-/Ausstiegsverzögerung.

9.7 Ausstiegsverzögerung Befindet sich die Schaltvorrichtung für das Scharfschalten des AS innerhalb des gesicherten Bereichs, muß eine Ausstiegsverzögerung vorgesehen werden. Die Ausstiegsverzögerung muß zwischen 15 und 45 Sekunden nach der Betätigung des Schalters betragen. Die Verzögerungszeit kann an individuelle Bedingungen angepaßt werden.

9.8 Einstiegsverzögerung Befindet sich die Vorrichtung für das Entschärfen des AS innerhalb des gesicherten Bereichs, muß vor der Aktivierung des akustischen und optischen Alarmsignals eine Verzögerung von mindestens 5 Sekunden und höchstens 15 Sekunden vorgesehen werden. Die Verzögerungszeit kann an individuelle Bedingungen angepaßt werden.

9.9 Zustandsanzeige

9.9.1 Zur Bereitstellung von Informationen über den Zustand des AS (scharfgeschaltet, entschärft, Frist für die Alarmbereitschaft, Alarm wurde aktiviert) sind optische Anzeigen innerhalb und außerhalb des Insassenraums zulässig. Die Lichtstärke von optischen Signalen außerhalb des Insassenraums darf 0,5 cd nicht übersteigen.

9.9.2 Ist eine kurzfristige Anzeige von „dynamischen” Prozessen wie dem Umschalten von „scharfgeschaltet” auf „entschärft” und umgekehrt vorgesehen, muß diese gemäß 9.9.1 optisch sein. Eine solche optische Anzeige kann auch durch das gleichzeitige Aufleuchten der Fahrtrichtungsanzeiger und/oder Innenraumbeleuchtung erfolgen, sofern die Dauer der optischen Anzeige durch die Fahrtrichtungsanzeiger 3 Sekunden nicht übersteigt.

9.10 Stromversorgung Die Stromquelle für das AS kann die Fahrzeugbatterie sein. Ist eine zusätzliche Batterie vorgesehen, muß diese wiederaufladbar sein und darf auf keinen Fall die anderen Teile des elektrischen Systems des Fahrzeugs mit Strom versorgen.

9.11 Vorschriften für fakultative Funktionen

9.11.1 Selbstüberwachung, automatische Ausfallanzeige Beim Scharfschalten des AS können Unregelmäßigkeiten wie offene Türen usw. durch eine Selbstüberwachungsfunktion (Plausibilitätskontrolle) erkannt und angezeigt werden.

9.11.2 Notalarm Ein optischer und/oder akustischer und/oder Funk-Alarm ist unabhängig vom Zustand (scharfgeschaltet oder entschärft) und/oder der Funktion des AS zulässig. Ein solcher Alarm muß von innerhalb des Fahrzeugs ausgelöst werden und darf den Zustand (scharfgeschaltet oder entschärft) des AS nicht beeinflussen. Ferner muß der Fahrzeugbenutzer den Notalarm ausschalten können. Bei einem akustischen Alarm darf die Dauer pro Aktivierung nicht begrenzt sein. Ein Notalarm darf weder den Motor blockieren noch den laufenden Motor anhalten.

10
Prüfbedingungen

Alle Bauteile des FAS oder AS sind gemäß den unter Nummer 5 beschriebenen Verfahren zu prüfen. Diese Anforderung gilt nicht für

10.1 Bauteile, die als Teil des Fahrzeugs eingebaut und geprüft werden, unabhängig davon, ob ein FAS/AS eingebaut ist (z.B. Leuchten), oder

10.2 Bauteile, die zuvor als Teil des Fahrzeugs geprüft worden sind, was durch Unterlagen belegt ist.

11
Anweisungen

Jedem Fahrzeug müssen beiliegen:

11.1 Gebrauchsanleitungen.

11.2 Wartungsanweisungen.

11.3 Eine generelle Warnung hinsichtlich der Gefahren bei irgendwelchen Veränderungen oder Zusätzen zum System.

Fußnote(n):

(1)

M1 und N1 entsprechend der Begriffsbestimmungen in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

(2)

Lediglich Fahrzeuge mit elektrischen Anlagen von bis zu 12 Volt werden hier behandelt.

(3)

Leuchten, die als Teil der optischen Alarmanlagen verwendet werden und zur Standardbeleuchtungseinrichtung des Fahrzeugs gehören, brauchen die Betriebsparameter nach 5.1 nicht einzuhalten und sind den Prüfungen nach 5.2 nicht zu unterziehen.

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