Artikel 7 RL 75/106/EWG

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen, und setzen die Kommission hiervon unverzüglich in Kenntnis.

(2) In Abweichung von Absatz 1 können Belgien, Irland, die Niederlande und das Vereinigte Königreich den Beginn der Anwendung dieser Richtlinie und ihrer Anhänge bis spätestens zum 31. Dezember 1979 verschieben.

(3) Während des Zeitraums, in dem die Richtlinie in einem Mitgliedstaat nicht angewandt wird, wendet dieser Mitgliedstaat zur Prüfung des mengenmäßigen Inhalts der unter diese Richtlinie fallenden Fertigpackungen aus den übrigen Mitgliedstaaten keine strengeren Maßnahmen an als zum Zeitpunkt der Genehmigung der Richtlinie.

(4) Während dieses Zeitraums werden von den Mitgliedstaaten, in denen die Richtlinie in Kraft getreten ist, Fertigpackungen, die den Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1 und des Anhangs III der Richtlinie entsprechen und aus den Mitgliedstaaten, denen die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahmeregelung gewährt wurde, stammen, in gleicher Weise und unter den gleichen Bedingungen wie Fertigpackungen, die sämtlichen Bestimmungen der Richtlinie entsprechen, zugelassen, selbst wenn sie nicht mit dem in Anhang I Nummer 3.3 vorgesehenen EWG-Zeichen gekennzeichnet sind.

(5) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitgeteilt wird, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

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