ANHANG RL 75/321/EWG
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1.
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BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
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1.1.
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„Lenkanlage”
„Lenkanlage” ist die gesamte Einrichtung, die dazu dient, eine Richtungsänderung der Zugmaschine herbeizuführen. Die Lenkanlage kann umfassen:- —
die Betätigungseinrichtung,
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die Übertragungseinrichtung,
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die gelenkten Räder,
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gegebenenfalls eine besondere Einrichtung zur Erzeugung der Hilfs- oder Fremdkraft.
- 1.1.1.
- „Betätigungseinrichtung”
„Betätigungseinrichtung” ist der Teil der Lenkanlage, der zur Lenkung der Zugmaschine vom Führer unmittelbar betätigt wird.- 1.1.2.
- „Übertragungseinrichtung”
„Übertragungseinrichtung” ist der Teil der Lenkanlage, der zwischen der Betätigungseinrichtung und den gelenkten Rädern liegt, mit Ausnahme der besonderen Einrichtung nach 1.1.4. Die Übertragung kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder kombiniert sein.- 1.1.3.
- „Gelenkte Räder”
„Gelenkte Räder” sind:- —
die Räder, deren Laufrichtung im Verhältnis zur Zugmaschine direkt oder indirekt geändert werden kann, um eine Richtungsänderung der Zugmaschine zu bewirken,
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die Räder von Zugmaschinen mit Knicklenkung,
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die Räder von Zugmaschinen, bei denen die Richtungsänderung durch die Geschwindigkeitsänderung der Räder derselben Achse bewirkt wird.
- 1.1.4.
- „Besondere Einrichtung”
„Besondere Einrichtung” ist der Teil der Lenkanlage, mit dem eine Hilfs- oder Fremdkraft erzeugt wird. Die Hilfs- oder Fremdkraft kann mechanisch, hydraulisch, pneumatisch, elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden (beispielsweise durch Druckölpumpen, Luftpresser, Speicher usw.).- 1.2.
- „Verschiedene Arten von Lenkanlagen”
1.2.1. Nach Art der Erzeugung der Lenkkraft, die für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern nötig ist, wird zwischen folgenden Lenkanlagen unterschieden:1.2.1.1. Muskelkraft-Lenkanlage, bei der die Lenkkraft ausschließlich durch die Muskelkraft des Führers aufgebracht wird;
1.2.1.2. Hilfskraft-Lenkanlage, bei der die Lenkkraft von der Muskelkraft des Führers und von den besonderen Einrichtungen nach 1.1.4. aufgebracht wird. Die Lenkanlagen, bei denen die Lenkkraft normalerweise ausschließlich durch die besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 aufgebracht wird, die es jedoch ermöglichen, daß bei Ausfall der besonderen Einrichtungen die Lenkung durch die Muskelkraft des Führers erfolgen kann, gelten als „Hilfskraft-Lenkanlagen” .
1.2.1.3. Fremdkraft-Lenkanlage, bei der die Lenkkraft ausschließlich von den besonderen Einrichtungen nach 1.1.4 aufgebracht wird.
- 1.3.
- „Betätigungskraft”
„Betätigungskraft” ist die vom Führer zum Lenken der Zugmaschine auf die Betätigungseinrichtung ausgeübte Kraft.- 2.
- BAU-, MONTAGE- UND PRÜFVORSCHRIFTEN
- 2.1.
- Allgemeine Vorschriften
2.1.1. Die Lenkanlage muß ein leichtes und sicheres Lenken der Zugmaschine gewährleisten und den besonderen Vorschriften von 2.2 entsprechen.
- 2.2.
- Besondere Vorschriften
- 2.2.1.
- Betätigungseinrichtung
2.2.1.1. Die Betätigungseinrichtung muß handgerecht und griffig sein: sie muß so beschaffen sein, daß ein abstufbares Lenken gewährleistet ist. Die Bewegungsrichtung der Betätigungseinrichtung muß mit der beabsichtigten Richtungsänderung der Zugmaschine übereinstimmen.
2.2.1.2. Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag, der zur Erzielung eines Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist, 25 daN nicht überschreiten. Bei nicht in anderen Anlagen intregrierten Hilfskraft-Lenkanlagen darf bei Ausfall der Hilfskraft die Betätigungskraft 60 daN nicht überschreiten.
2.2.1.3. Zur Überprüfung der Vorschrift nach 2.2.1.2 ist die Zugmaschine auf einer trockenen, ebenen Straße mit griffiger Oberfläche aus der Geradeausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h in eine Spirale zu fahren. Bis zu dem Augenblick, in dem die Lenkradstellung einem Wendekreis von 12 m Halbmesser entspricht, wird die Betätigungskraft am Lenkrad gemessen. Die Zeit für das Wendemanöver (d.h. die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Lenkrads bis zum Augenblick des Erreichens der Meßstellung) darf im Normalfall nicht mehr als 5 s und bei Ausfall der besonderen Einrichtung nicht mehr als 8 s betragen. Es sind ein Lenkeinschlag nach rechts und ein Lenkeinschlag nach links auszuführen. Bei der Prüfung muß die Zugmaschine das technisch zulässige Gesamtgewicht, die vom Hersteller angegebene Verteilung dieses Gesamtgewichts auf die Achsen und den vorgeschriebenen Reifendruck haben.
- 2.2.2.
- Übertragungseinrichtung
2.2.2.1. Lenkanlagen dürfen keine elektrischen und keine rein pneumatischen Übertragungseinrichtungen haben.
2.2.2.2. Übertragungseinrichtungen sind so zu konstruieren, daß sie die beim Betrieb auftretenden Beanspruchungen aufnehmen können. Sie müssen zur Wartung und Prüfung leicht zugänglich sein.
2.2.2.3. Bei nicht rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen muß die Lenkbarkeit der Zugmaschine auch dann erhalten bleiben, wenn die hydraulischen bzw. die pneumatischen Teile der Übertragungseinrichtung ausfallen.
2.2.2.4. Lenkanlagen mit rein hydraulischen Übertragungseinrichtungen sowie ihre unter 1.1.4 genannten besonderen Einrichtungen müssen folgende Bedingungen erfüllen:- 2.2.2.4.1.
- Zum Schutz der gesamten Anlage oder von Teilen der Anlage gegen Überdruck sind ein oder mehrere Druckbegrenzungseinrichtungen vorzusehen.
- 2.2.2.4.2.
- Die Druckbegrenzungseinrichtungen sind so einzustellen, daß ein Druck T, gleich dem vom Hersteller angegebenen höchsten Betriebsdruck, nicht überschritten wird.
- 2.2.2.4.3.
- Die Leitungen sind für das Vierfache des Druckes T (Einstelldruck der Druckbegrenzungseinrichtung) zu dimensionieren; sie sind an geschützten Stellen so anzuordnen, daß die Gefahr von Brüchen infolge von Erschütterungen oder Zusammenstößen auf ein Mindestmaß verringert wird und die Gefahr eines Bruches durch Scheuerwirkung als gering anzusehen ist.
- 2.2.3.
- Gelenkte Räder
2.2.3.1. Sämtliche Räder dürfen gelenkte Räder sein.
- 2.2.4.
- Besondere Einrichtungen
2.2.4.1. Die besonderen Einrichtungen nach 1.1.4, die in den in 1.2.1.2 und 1.2.1.3 definierten Lenkanlagen verwendet werden, sind unter folgenden Bedingungen zulässig:2.2.4.1.1. Ist das Fahrzeug mit einer Hilfskraft-Lenkanlage nach 1.2.1.2 ausgestattet, so muß die Lenkbarkeit der Zugmaschine, wie bereits unter 2.2.1.2 präzisiert, auch bei Ausfall der besonderen Einrichtungen sichergestellt sein. Ist die Hilfskraft-Lenkanlage nicht mit einer eigenen Hilfskraftquelle versehen, so muß sie einen eigenen Energiespeicher haben. Dieser Energiespeicher kann durch eine unabhängige Einrichtung ersetzt werden, die die Lenkanlage vorrangig vor den übrigen Systemen, die mit der gemeinsamen Kraftquelle verbunden sind, mit Energie versorgt. Besteht eine hydraulische Verbindung zwischen der hydraulischen Lenkanlage und dem hydraulischen Bremssystem und sind beide einer gemeinsamen Kraftquelle angeschlossen, so darf die Kraft zur Betätigung der Lenkanlage bei Ausfall eines der beiden Systeme 40 daN nicht übersteigen; die Bestimmungen der Richtlinie 76/432/EWG über Bremsanlagen bleiben davon unberührt. Wird als Energie Druckluft verwendet, so muß der Luftbehälter durch ein Überströmventil ohne Rückströmung abgesichert sein. Wird die Lenkkraft normalerweise ausschließlich durch die besondere Einrichtung nach 1.1.4 aufgebracht, muß die Hilfskraft-Lenkanlage mit einem optischen oder akustischen Signal versehen sein, das ausgelöst wird, wenn die Betätigungskraft bei Ausfall der besonderen Einrichtungen 25 daN überschreitet.
2.2.4.1.2. Ist die Zugmaschine mit einer Fremdkraft-Lenkanlage nach 1.2.1.3 ausgestattet, die dann zulässig ist, wenn die Übertragung rein hydraulisch erfolgt, so müssen bei Ausfall der besonderen Einrichtung oder des Motors mittels einer zusätzlichen besonderen Einrichtung die beiden Wendemanöver nach 2.2.1.3 möglich sein. Die zusätzliche besondere Einrichtung darf ein Druckspeicher sein. Als zusätzliche besondere Einrichtung darf eine Ölpumpe oder ein Luftpresser verwendet werden, wenn diese Einrichtung unmittelbar von den Rädern der Zugmaschine in Gang gesetzt wird und nicht ausgekuppelt werden kann. Der Ausfall der besonderen Einrichtung ist durch ein optisches oder akustisches Signal anzuzeigen.
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