Artikel 3 RL 75/322/EWG
Die Mitgliedstaaten dürfen die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung der Zugmaschinen nicht mit der Begründung verweigern bzw. verbieten, daß Funkstörungen durch die Hochspannungs-Zündanlage der Antriebsmaschine verursacht werden, wenn diese Zugmaschinen mit einer Entstöreinrichtung ausgerüstet sind, die den Vorschriften der Anhänge entspricht.
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