ANHANG I RL 75/322/EWG

ANFORDERUNGEN AN FAHRZEUGE UND AN IN EINEM FAHRZEUG EINGEBAUTE ELEKTRISCHE/ELEKTRONISCHE UNTERBAUGRUPPEN

1.
Anwendungsbereich

1.1. Diese Richtlinie gilt für die elektromagnetische Verträglichkeit von Fahrzeugen im Sinne von Artikel 1. Sie gilt ferner für selbständige technische (elektrische oder elektronische) Einheiten, die zum Einbau in die Fahrzeuge bestimmt sind.

2.
Begriffsbestimmungen

2.1. Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten:

2.1.1. Elektromagnetische Verträglichkeit „Elektromagnetische Verträglichkeit” bedeutet die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder (einer) selbständigen technischen Einheit(en), in der elektromagnetischen Umwelt zufriedenstellend zu funktionieren, ohne dabei selbst elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für alle in dieser Umwelt vorhandenen Apparate, Anlagen oder Systeme unzumutbar wären.

2.1.2. Elektromagnetische Störung „Elektromagnetische Störung” bedeutet jede elektro-magnetische Erscheinung, die die Funktion eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder (einer) selbständigen technischen Einheit(en) beeinträchtigen könnte. Eine elektromagnetische Störung kann eine elektromagnetische Störaussendung, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung im Ausbreitungsmedium selbst sein.

2.1.3. Elektromagnetische Störfestigkeit „Elektromagnetische Störfestigkeit” bedeutet die Fähigkeit eines Fahrzeugs oder Bauteils (von Bauteilen) oder (einer) selbstständigen technischen Einheit(en), bestimmte elektromagnetische Störungen ohne Funktionsbeeinträchtigung zu ertragen.

2.1.4. Elektromagnetische Umwelt „Elektromagnetische Umwelt” bedeutet die Gesamtheit an elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem gegebenen Ort vorkommen.

2.1.5. Bezugsgrenze „Bezugsgrenze” bedeutet den Sollwert, auf den Typprüf-Grenzwert und Grenzwert der Übereinstimmung der Produktion bezogen sind.

2.1.6. Bezugsantenne „Bezugsantenne” für den Frequenzbereich von 20 bis 80 MHz bedeutet einen verkürzten, symmetrischen Dipol, der bei 80 MHz seine Resonanzfrequenz hat und im Frequenzbereich über 80 MHz ein symmetrischer Halbwellendipol, der auf die Meßfrequenz abgestimmt wird.

2.1.7. Breitbandige Störung „Breitbandige Störung” bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite größer als die Eingangs- oder Zwischenfrequenz-Bandbreite des Meßgeräts oder Empfängers.

2.1.8. Schmalbandige Störung „Schmalbandige Störung” bedeutet eine Störung mit einer Bandbreite kleiner als die Eingangs- oder Zwischenfrequenz-Bandbreite des Meßgeräts oder Empfängers.

2.1.9. Ein „elektrisches/elektronisches System” bedeutet (eine) elektrische und/oder elektronische Einrichtung(en) oder Gruppe(n) von Einrichtungen, mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen, die Teil eines Fahrzeuges sind, jedoch nicht separat typgenehmigt werden sollen.

2.1.10. Eine „elektrische/elektronische Unterbaugruppe” (EUB) bedeutet (eine) elektrische und/oder elektronische Einrichtung(en) oder Gruppe(n) von Einrichtungen, die Teil eines Fahrzeuges werden soll(en) mit allen damit verbundenen elektrischen Anschlüssen und Kabeln, die eine oder mehrere besondere Funktionen ausführt. Eine „EUB” kann auf Antrag des Herstellers entweder als „Bauteil” oder als „selbständige technische Einheit” genehmigt werden (siehe Artikel 9a der Richtlinie 74/150/EWG).

2.1.11. „Fahrzeugtyp” hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet Fahrzeuge, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen in:

2.1.11.1. der Gesamtgröße und Form des Motorraums;

2.1.11.2. der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile und der allgemeinen Anordnung der Kabel;

2.1.11.3. dem Basismaterial, aus dem die Karosserie oder (falls zutreffend) Außenhaut gebaut ist (z. B. eine Karosserie aus Stahl, Aluminium oder faserverstärktem Kunststoff). Außenteile aus unterschiedlichem Material ändern den Fahrzeugtyp nicht, sofern das Basismaterial der Karosserie gleich bleibt. Solche Abweichungen müssen jedoch notifiziert werden.

2.1.12. Ein „Typ einer EUB” hinsichtlich der elektromagnetischen Verträglichkeit bedeutet EUBs, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen hinsichtlich:

2.1.12.1. der von der EUB ausgeführten Funktionen;

2.1.12.2. der allgemeinen Anordnung der elektrischen und/oder elektronischen Bauteile, falls zutreffend.

3.
Antrag auf Erteilung einer EEG-Typgenehmigung

3.1. Genehmigung eines Fahrzeugtyps

3.1.1. Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich seiner elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß Artikel 9a der Richtlinie 74/150/EWG ist vom Fahrzeughersteller einzureichen.

3.1.2. Anhang II A enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

3.1.3. Der Fahrzeughersteller erstellt ein Verzeichnis, das alle geplanten Kombinationen von wesentlichen elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs enthält sowie Karosserievarianten (falls zutreffend), Materialvarianten für die Karosserie (falls zutreffend), allgemeine Kabelanordnungen, Motorvarianten, Linkslenker/Rechtslenker Ausführungen und unterschiedliche Radstände. Wesentliche elektrische/elektronische Fahrzeugsysteme oder EUBs sind diejenigen, welche bedeutende breitbandige oder schmalbandige Strahlung aussenden können und/oder diejenigen, welche die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug betreffen (siehe Ziffer 6.4.2.3 dieses Anhangs).

3.1.4. Aus diesem Verzeichnis ist, in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der zuständigen Prüfbehörde, ein repräsentatives Fahrzeug zum Zwecke der Prüfung auszuwählen. Dieses Fahrzeug repräsentiert den Fahrzeugtyp (siehe Anlage 1 zu Anhang II A). Die Wahl des Fahrzeugs basiert auf den elektrischen/elektronischen Systemen, die der Hersteller anbietet. Zum Zweck der Prüfung kann ein weiteres Fahrzeug aus diesem Verzeichnis ausgewählt werden, wenn in gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Hersteller und der Prüfbehörde die Auffassung vertreten wird, daß verschiedene elektrische/elektronische Systeme enthalten sind, die vermutlich eine bedeutende Auswirkung auf die elektromagnetische Verträglichkeit des Fahrzeugs im Vergleich zum ersten repräsentativen Fahrzeug haben werden.

3.1.5. Die Wahl des (der) Fahrzeugs(e) entsprechend Ziffer 3.1.4 oben ist begrenzt auf Kombinationen von elektrischen/elektronischen Fahrzeugsystemen, die für die tatsächliche Produktion geplant sind.

3.1.6. Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des Genehmigungsbogens benutzt werden.

3.1.7. Wenn der für die Typprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Fahrzeug, das dem zu genehmigenden Typ entspricht, gemäß Ziffer 3.1.4 zur Verfügung zu stellen.

3.2. Genehmigung eines Typs einer EUB

3.2.1. Der Antrag auf Erteilung einer Typgenehmigung für eine EUB hinsichtlich ihrer elektromagnetischen Verträglichkeit gemäß Artikel 9a der Richtlinie 74/150/EWG ist vom Fahrzeughersteller oder dem Hersteller der EUB einzureichen.

3.2.2. Anhang II B enthält ein Muster des Beschreibungsbogens.

3.2.3. Der Hersteller kann dem Antrag einen Bericht über durchgeführte Prüfungen beifügen. Alle zur Verfügung gestellten Daten können von der Genehmigungsbehörde für die Erstellung des Genehmigungsbogen benutzt werden.

3.2.4. Wenn der für die Typprüfung zuständige technische Dienst die Prüfung selbst durchführt, ist ihm ein Muster des EUB-Systems, das dem zu genehmigenden Typ gemäß Ziffer 3.1.3 entspricht, zur Verfügung zu stellen, falls notwendig in Absprache mit dem Hersteller über zum Beispiel mögliche Unterschiede in der Ausführung, Anzahl der Bauteile oder Anzahl der Sensoren. Falls der technische Dienst es für notwendig erachtet, kann er ein weiteres Muster auswählen.

3.2.5. Das (die) Muster muß (müssen) deutlich und unauslöschlich mit der Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers und der Typ-Kennzeichnung beschriftet sein.

3.2.6. Falls zutreffend müssen alle Einschränkungen für die Benutzung ausgewiesen sein. Alle diesbezüglichen Einschränkungen sollten in den Anhängen II B und/oder III B aufgeführt sein.

4.
EEG-Typgenehmigung

4.1. Alternativwege zur Typgenehmigung

4.1.1. Typgenehmigung eines Fahrzeugs Folgende Alternativen zur Erlangung der Typgenehmigung eines Fahrzeugs sind nach Wahl des Fahrzeugherstellers möglich.

4.1.1.1. Genehmigung eines Gesamtfahrzeugs Für ein Gesamtfahrzeug kann eine Typgenehmigung direkt erlangt werden, wenn die Bestimmungen von Ziffer 6 dieses Anhangs erfüllt werden. Falls der Fahrzeughalter diese Alternative wählt, werden keine Einzelprüfungen von elektrischen/elektronischen Systemen oder EUBs verlangt.

4.1.1.2. Genehmigung eines Fahrzeugtyps durch Prüfung der einzelnen EUBs Ein Fahrzeughersteller kann die Genehmigung für das Fahrzeug erhalten, wenn der Genehmigungsbehörde gezeigt werden kann, daß alle wesentlichen elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs (siehe Ziffer 3.1.3 dieses Anhangs) in Übereinstimmung mit dieser Richtlinie individuell genehmigt wurden und in Übereinstimmung mit allen dazu gehörenden Bestimmungen eingebaut wurden.

4.1.1.3. Auf Wunsch kann ein Hersteller eine Genehmigung für diese Richtlinie erlangen, wenn das Fahrzeug keine Ausrüstung der Art hat, für die eine Prüfung auf Störfestigkeit oder Störaussendung gefordert ist. Das Fahrzeug darf keine der in Ziffer 3.1.3 (Störfestigkeit) erwähnten Systeme und keine Fremdzündungsanlage haben. Für derartige Genehmigungen sind keine Prüfungen erforderlich.

4.1.2. Typgenehmigung einer EUB Die Genehmigung einer EUB kann entweder erteilt werden für den Einbau in jeden Fahrzeugtyp oder auf Antrag des Herstellers in einen oder mehrere bestimmte Fahrzeugtyp(en). Für EUBs, die die direkte Fahrzeugkontrolle betreffen, wird die Genehmigung in der Regel in Zusammenarbeit mit einem Fahrzeughersteller erteilt.

4.2. Erteilung einer Typgenehmigung

4.2.1. Fahrzeug

4.2.1.1. Wenn das für den Typ repräsentative Fahrzeug die Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllt, wird die EEG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 74/150/EWG erteilt.

4.2.1.2. Anhang III A enthält ein Muster des EEG-Genehmigungsbogens.

4.2.2. EUB

4.2.2.1. Wenn das (die) repräsentative(n) EUB-System(e) die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt/erfüllen, wird die EEG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 74/150/EWG erteilt.

4.2.2.2. Anhang III B enthält ein Muster des EEG-Genehmigungsbogens.

4.2.3. Für die Erstellung des Genehmigungsbogens gemäß Ziffer 4.2.1.2 oder 4.2.2.2, kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, der die Genehmigung erteilt, einen von einem beauftragten oder anerkannten Labor oder in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie gefertigten Bericht zugrunde legen.

4.3. Änderungen der Genehmigung

4.3.1. Bei Änderungen von Genehmigungen, die gemäß dieser Richtlinie erteilt wurden, gelten die Bestimmungen von Artikel 6 der Richtlinie 74/150/EWG.

4.3.2. Änderung einer Fahrzeug-Typgenehmigung durch Hinzufügen oder Ersetzen einer EUB.

4.3.2.1. Hat ein Fahrzeughersteller die Genehmigung für ein Gesamtfahrzeug erhalten und möchte ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB hinzufügen oder ersetzen, das/die bereits eine Genehmigung nach dieser Richtlinie erhalten hat und in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bedingungen eingebaut werden soll, kann die Fahrzeuggenehmigung ohne weitere Prüfungen geändert werden. Das (die) zusätzliche oder ersetzende elektrische/elektronische System oder EUB werden für die Zwecke der Produktionskonformität als Teil des Fahrzeugs betrachtet.

4.3.2.2. Hat (haben) das (die) zusätzliche(n) oder zu ersetzende(n) Teil(e) keine Genehmigung gemäß dieser Richtlinie erhalten, und wird eine Prüfung für notwendig erachtet, wird das Gesamtfahrzeug als übereinstimmend betrachtet, wenn nachgewiesen werden kann, daß das (die) neue(n) oder geänderte(n) Teil(e) die einschlägigen Anforderungen von Ziffer 6 erfüllt (erfüllen) oder, wenn in einem Vergleichstest nachgewiesen werden kann, daß es nicht wahrscheinlich ist, daß das neue Teil die Übereinstimmung des Fahrzeugtyps mit der Richtlinie ungünstig beeinflußt.

4.3.2.3. Die Fahrzeuggenehmigung wird nicht ungültig, wenn der Fahrzeughersteller ein genehmigtes Fahrzeug mit normalem Haushaltsgerät oder einer Geschäftsausrüstung — ausgenommen Mobilfunkausrüstung(1) — ausrüstet, die die Richtlinie 89/336/EWG erfüllen, und in Übereinstimmung mit den Empfehlungen des Herstellers der Ausrüstung oder des Fahrzeugs eingebaut werden oder ersetzt oder daraus entfernt werden. Dies soll nicht ausschließen, daß Fahrzeughersteller Funkausrüstungen nach den entsprechenden Anbauanleitungen, erstellt vom Fahrzeughersteller oder dem(n) Hersteller(n) solcher Funkausrüstungen, einbauen. Der Fahrzeughersteller muß (falls dies von der Prüfbehörde gefordert wird) den Nachweis liefern, daß die Funktion des Fahrzeugs durch solche Funkanlagen nicht beeinträchtigt wird. Dies kann in Form einer Erklärung geschehen, daß die Leistungsniveaus und der Einbau so sind, daß die Störfestigkeitswerte dieser Richtlinie einen ausreichenden Schutz bieten für die Übertragung allein, das heißt ausgenommen Übertragung in Zusammenhang mit den Prüfungen gemäß Ziffer 6. Diese Richtlinie gestattet die Verwendung einer Sprechfunkanlage nicht, wenn andere Vorschriften für solche Ausrüstungen oder ihre Benutzung gelten. Ein Fahrzeughersteller kann den Einbau von normaler Haushalt- oder Geschäftsausrüstung, die die Richtlinie 89/339/EWG erfüllt, in seinem Fahrzeug ablehnen.

5.
Aufschriften

5.1. Jede nach dieser Richtlinie genehmigte EUB muß ein EG-Genehmigungszeichen tragen.

5.2. Dieses Zeichen besteht aus einem Rechteck, das den Buchstaben „e” umgibt, worauf die Kennziffer bzw. Buchstaben des Mitgliedstaats folgt (folgen), der die Typ-Genehmigung erteilt hat und zwar: 1 für Deutschland; 2 für Frankreich; 3 für Italien; 4 für die Niederlande; 5 für Schweden; 6 für Belgien; 9 für Spanien; 11 für das Vereinigte Königreich; 12 für Österreich; 13 für Luxemburg; 17 für Finnland; 18 für Dänemark; 21 für Portugal; 23 für Griechenland; 24 für Irland;8 für die Tschechische Republik; 29 für Estland; CY für Zypern; 32 für Lettland; 36 für Litauen; 7 für Ungarn; MT für Malta; 20 für Polen; 26 für Slowenien; 27 für die Slowakei, 34 für Bulgarien, 19 für Rumänien. Außerdem muß nahe am Rechteck die aus 4 Ziffern bestehende fortlaufende Nummer (gegebenenfalls mit vorangestellten Nullen) — im folgenden als „Basis-Genehmigungsnummer” bezeichnet — angebracht sein, die in Abschnitt 4 der Genehmigungsnummer im EEG-Typgenehmigungsbogen für die betreffende Ausrüstung (siehe Anhang III B) gezeigt ist, der 2 Ziffern vorangestellt sind, die die laufende Nummer der letzten größeren technischen Änderung der Richtlinie 75/322/EWG des Rates zum Zeitpunkt der Erteilung der Bauteil-Typgenehmigung angibt. Im Rahmen dieser Richtlinie ist die laufende Nummer 02.

5.3. Das EEG-Typgenehmigungszeichen ist an einem wesentlichen Bauteil der EUB (z. B. dem elektronischen Steuergerät) deutlich lesbar und unauslöschlich anzubringen.

5.4. Anlage 7 enthält ein Muster des EEG-Typgenehmigungszeichens.

5.5. Keine Aufschrift ist erforderlich bei elektrischen/elektronischen Systemen in Fahrzeugen, deren Typgenehmigung nach dieser Richtlinie erteilt wurde.

5.6. Aufschriften auf EUBs gemäß Ziffer 5.3 müssen nicht sichtbar sein, wenn die EUB in einem Fahrzeug eingebaut ist.

6.
Vorschriften

6.1. Allgemeine Vorschriften

6.1.1. Ein Fahrzeug (und seine elektrische/elektronische Anlage oder seine EBUs) ist so zu konstruieren, zu bauen und auszurüsten, daß das Fahrzeug im normalen Betrieb die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt.

6.2. Vorschriften zur breitbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen mit Fremdzündung

6.2.1. Meßverfahren Die elektromagnetische Störaussendung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach dem in Anhang IV beschriebenen Verfahren bei einem der angegebenen Antennen-Abstände gemessen. Die Wahl ist vom Fahrzeughersteller zu treffen.

6.2.2. Breitband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

6.2.2.1. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IV durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0±0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 34 dBμV/m (50 μV/m) im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 34—45 dBμV/m (50—180 μV/m) im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 1 zu diesem Anhang linear über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 45 dBμV/m (180 μV/m).

6.2.2.2. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang IV durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,0±0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 44 dBμV/m (160 μV/m) im Frequenzbereich vn 30—75 MHz und 44—55 dBμV/m (160—562μV/m) im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 2 zu diesem Anhang linear über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 55 dBμV/m (562 μV/m).

6.2.2.3. Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m (μV/m), mindestens 2,0 dB (20 Prozent) unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.3. Vorschriften zur schmalbandigen elektromagnetischen Störaussendung von Fahrzeugen

6.3.1. Meßverfahren Die elektromagnetische Strahlung, die durch das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug erzeugt wird, wird nach den in Anhang V beschriebenen Verfahren bei einem der angegebenen Antennen-Abstände gemessen. Die Wahl ist vom Fahrzeughersteller zu treffen.

6.3.2. Schmalband-Bezugsgrenzwerte für Fahrzeuge

6.3.2.1. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang V durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 10,0 ± 0,2 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 24 dBμV/m (16 μV/m) im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 24—35 dBμV/m (16—56 μV/m) im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 3 zu diesem Anhang linear über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 35 dBμV/m (56 μV/m).

6.3.2.2. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang V durchgeführt mit einem Abstand Fahrzeug zu Antenne von 3,01 ± 0,05 m, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 34 dBμV/m (50 μV/m) im Frequenzbereich von 30—75 MHz und 34—45 dBμV/m (50—180 μV/m) im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 4 zu diesem Anhang linear über logarithmisch geteilten Frequenzachsen ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 45 dBμV/m (180 μV/m).

6.3.2.3. Bei dem für seinen Typ repräsentativen Fahrzeug müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m (μV/m), mindestens 2,0 dB (20 Prozent) unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.3.2.4. Ungeachtet der in den Ziffern 6.3.2.1, 6.3.2.2 und 6.3.2.3 dieses Anhangs festgelegten Grenzwerten ist das Fahrzeug als mit den Grenzwerten für schmalbandige Störaussendungen übereinstimmend zu betrachten und nicht weiter zu prüfen, wenn während des ersten Prüfungsschritts nach Anhang V Ziffer 1.3 der Störpegel an der Fahrzeug-Rundfunkantenne weniger als 20 dBμV (10 μV) über den Frequenzbereich von 88—109 MHz beträgt.

6.4. Vorschriften zur Störfestigkeit von Fahrzeugen gegenüber elektromagnetischen Feldern

6.4.1. Meßverfahren Die Unempfindlichkeit des für seinen Typ repräsentativen Fahrzeugs gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach dem in Anhang VI beschriebenen Verfahren zu prüfen.

6.4.2. Bezugsgrenzwerte zur Störfestigkeit von Fahrzeugen

6.4.2.1. Werden Prüfungen nach dem Verfahren in Anhang VI durchgeführt, ist der Bezugsgrenzwert der Feldstärke 24 Volt/m r.m.s. (quadratischer Mittelwert) in 90 % des Frequenzbereichs von 20—1000 MHz und 20 Volt/m r.m.s. über den gesamten Frequenzbereich von 20—1000 MHz.

6.4.2.2. Das für seinen Typ repräsentative Fahrzeug gilt als mit den Anforderungen hinsichtlich Störfestigkeit übereinstimmend, wenn sich während der Prüfungen nach Anhang VI und einer Feldstärke, in Volt/m, von 25 Prozent über dem Bezugsgrenzwert, keine unnormale Änderung in der Drehzahl der angetriebenen Räder des Fahrzeugs ergeben, keine Beeinträchtigung am Fahrzeug auftritt, die andere Verkehrsteilnehmer verwirren könnte und keine Beeinträchtigung der unmittelbaren Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug eintritt, die vom Fahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern beobachtet werden kann.

6.4.2.3. Die unmittelbare Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug wird z. B. ausgeübt durch die Lenkung, die Bremse oder die Steuerung der Motordrehzahl.

6.5. Vorschriften zur breitbandigen Störaussendung von EUBs

6.5.1. Meßverfahren Die Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VII beschriebenen Verfahren gemessen.

6.5.2. Breitband-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.5.2.1. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VIII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 64—54 dBμV/m (1600—500 μV/m) im Frequenzbereich von 30—75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz linear über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 54—65 dBμV/m (500—1800 μV/m) im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 5 zu diesem Anhang linear über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbereich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 65 dBμV/m (1800 μV/m).

6.5.2.2. Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m (μV/m), mindestens 2,0 dB (20 Prozent) unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.6. Vorschriften zur schmalbandigen Störaussendung von EUBs

6.6.1. Meßverfahren Die elektromagnetische Störaussendung, die durch die für ihren Typ repräsentative EUB erzeugt wird, wird nach dem in Anhang VIII beschriebenen Verfahren gemessen.

6.6.2. Schmalband-Bezugsgrenzwerte für EUBs

6.6.2.1. Werden Messungen nach dem Verfahren in Anhang VIII durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Strahlung 54—44 dBμV/m (500—160 μV/m) im Frequenzbereich von 30—75 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 30 MHz linear über der logarithmisch geteilten Frequenzachse abfällt, und 44—55 dBμV/m (160—560 μV/m) im Frequenzbereich von 75—400 MHz, wobei dieser Grenzwert bei Frequenzen über 75 MHz nach Anlage 6 zu diesem Anhang linear über der logarithmisch geteilten Frequenzachse ansteigt. Im Frequenzbreich von 400—1000 MHz bleibt der Grenzwert konstant bei 55 dBμV/m (560 μV/m).

6.6.2.2. Bei der für ihren Typ repräsentativen EUB müssen die gemessenen Werte, ausgedrückt in dBμV/m (μV/m), mindestens 2,0 dB (20 Prozent) unter den Bezugsgrenzwerten liegen.

6.7. Vorschriften zur Störfestigkeit von EUBs gegenüber elektromagnetischen Feldern

6.7.1. Prüfverfahren Die Störfestigkeit der für ihren Typ repräsentativen EUB gegenüber elektromagnetischen Feldern ist nach einem der im Anhang IX beschriebenen Meßverfahren zu prüfen.

6.7.2. Bezugsgrenzwerte zur Störfestigkeit von EUBs

6.7.2.1. Werden Messungen nach den Meßverfahren in Anhang IX durchgeführt, sind die Bezugsgrenzwerte der Störfestigkeit:

    48 Volt/m für die 150 mm Streifenleitungs-Meßmethode,

    12 Volt/m für die 800 mm Streifenleitungs-Meßmethode,

    60 Volt/m für die TEM-Zellen-Meßmethode,

    48 mA für die Stromeinspeisungs-Meßmethode und

    24 Volt/m für die Methode der Feldeinstrahlung.

6.7.2.2. Die für ihren Typ repräsentative EUB darf, bei einer Feldstärke oder Stromstärke, ausgedrückt in geeigneten linearen Einheiten 25 Prozent über dem Bezugsgrenzwert, keine Funktionsstörung aufweisen, die eine Verminderung des Leistungsverhaltens bewirken würde, die andere Verkehrsteilnehmer verwirren könnte oder irgendeine Beeinträchtigung der unmittelbaren Kontrolle des Fahrers über das Fahrzeug, das mit dem System ausgerüstet ist, die vom Fahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern beobachtet werden kann.

7.
Übereinstimmung der Produktion

7.1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion werden in Übereinstimmung mit den in Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen durchgeführt.

7.2. Die Übereinstimmung der Produktion im Hinblick auf die elektromagnetische Verträglichkeit eines Fahrzeugs oder eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit wird auf Basis der Daten überprüft, die, je nachdem, in dem (den) Typgenehmigungsbogen (-bögen) in Anhang IIIA und/oder IIIB dieser Richtlinie dargelegt sind.

7.3. Ist die Behörde mit dem Audit-Verfahren des Herstellers nicht einverstanden, kommen die Ziffern 2.4.2 und 2.4.3 von Anhang X der Richtlinie 70/156/EWG und die nachfolgenden Ziffern 7.3.1 und 7.3.2 zur Anwendung.

7.3.1. Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich gestrahlten breitbandigen und schmalbandigen Sröraussendungen als gewährleistet, wenn die gemessenen Werte jeweils die in den Ziffern 6.2.2.1, 6.2.2.2, 6.3.2.1 und 6.3.2.2 beschriebenen Bezugsgrenzwerte um nicht mehr als 2 dB (25 Prozent) überschreiten.

7.3.2. Wird die Übereinstimmung eines der Serie entnommenen Fahrzeugs, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit überprüft, gilt die Erfüllung der Anforderung dieser Richtlinie durch die Produktion hinsichtlich der Störfestigkeit gegenüber elektromagnetischer Strahlung als gewährleistet, wenn das Fahrzeug, das Bauteil oder die selbständige technische Einheit keine Beeinträchtigung der unmittelbaren Kontrolle des Fahrzeugs zeigt, die vom Fahrer oder anderen Verkehrsteilnehmern beobachtet werden kann, wenn sich das Fahrzeug in dem in Anhang VI Ziffer 4 beschriebenen Zustand befindet und einer in Volt/m ausgedrückten Feldstärke von bis zu 80 Prozent der in Ziffer 6.4.2.1 dieses Anhangs genannten Referenzgrenzwerte ausgesetzt wird.

8.
Ausnahmen

8.1. Enthält ein Fahrzeug oder ein elektrisches/elektronisches System oder eine EUB keinen Oszillator mit einer Betriebsfrequenz über 9 kHz, so wird unterstellt, daß es die Anforderungen nach Ziffern 6.3.2 und 6.6.2 von Anhang I und die der Anhänge V und VIII erfüllt.

8.2. Fahrzeuge, die keine elektrischen/elektronischen Systeme oder EUBs haben, die die unmittelbare Kontrolle des Fahrzeugs betreffen, brauchen nicht auf Störfestigkeit geprüft werden, und es wird unterstellt, daß die Anforderungen nach Ziffer 6.4 von Anhang I und die von Anhang VI dieser Richtlinie erfüllt werden.

8.3. EUBs, deren Funktionen keinen Einfluß auf die unmittelbare Kontrolle des Fahrzeugs haben, brauchen nicht auf Störfestigkeit geprüft werden, und es wird unterstellt, daß die Anforderungen nach Ziffer 6.7 von Anhang I und die von Anhang IX dieser Richtlinie erfüllt werden.

8.4. Elektrostatische Entladung Bei mit Reifen ausgerüsteten Kraftfahrzeugen kann die Karosserie/das Fahrgestell als eine elektrisch isolierte Struktur betrachtet werden. Bedeutende elektrostatische Änderungen hinsichtlich des äußeren Umfelds des Fahrzeugs treten nur in dem Augenblick auf, wenn der Insasse in das Fahrzeug einsteigt oder aus diesem aussteigt. Da sich das Fahrzeug in diesem Augenblick im Stillstand befindet, wird eine Typgenehmigungs-Prüfung hinsichtlich elektrostatischer Entladung nicht für notwendig erachtet.

8.5. Leitungsgeführte Störgrößen Da während einer normalen Fahrt keine äußeren elektrischen Verbindungen an Kraftfahrzeuge angeschlossen sind, werden hinsichtlich des äußeren Umfelds keine leitungsgeführten Störgrößen erzeugt. Die Verantwortung dafür zu sorgen, daß die Ausrüstung den leistungsgeführten Störgrößen innerhalb eines Fahrzeugs widerstehen kann, die z. B. beim Schalten unter Last und Wechselwirkungen zwischen Systemen auftreten können, liegt beim Hersteller. Für leitungsgeführte Störungen wird eine Typgenehmigungs-Prüfung nicht für notwendig erachtet.

Fußnote(n):

(1)

Z. B.: Sprechfunkanlagen, CB-Funk.

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