ANHANG IV RL 75/322/EWG
VERFAHREN ZUR MESSUNG VON GESTRAHLTEN BREITBANDIGEN ELEKTROMAGNETISCHEN STÖRUNGEN AUS FAHRZEUGEN
- 1.
- Allgemeines
1.1. Das in diesem Anhang beschriebene Prüfverfahren ist nur auf Fahrzeuge anzuwenden.
1.2. Meßgeräte Die Meßeinrichtungen müssen den Bedingungen des Internationalen Sonderausschusses für Rundfunkstörungen (CISPR), Veröffentlichung Nr. 16—1 (93) entsprechen. Ein Quasi-Spitzenwert-Detektor wird verwendet für die Messung der breitbandigen elektromagnetischen Störaussendungen nach diesem Anhang, oder, wenn ein Spitzenwert-Detektor verwendet wird, muß ein angemessener Korrekturfaktor berücksichtigt werden, abhängig von der Zündimpulsrate.
1.3. Prüfmethode Diese Prüfung dient zur Messung der breitbandigen elektromagnetischen Strahlung von Systemen mit Fremdzündung und Elektromotoren (Motoren mit Elektroantrieb, Motoren von Heiz- oder Entfrostungssystemen, Kraftstoffpumpen, hydraulischen Pumpen usw.), mit denen das Fahrzeug ständig ausgerüstet ist. Zwei alternative Antennenabstände sind erlaubt: 10 m oder 3 m zum Fahrzeug. In jedem Fall müssen die Anforderungen von Ziffer 3 dieses Anhangs erfüllt werden.
- 2.
- Meßergebnisse
Die Meßergebnisse müssen in dBμV/m (μV/m) für 120 kHz Bandbreite angegeben werden. Wenn bei bestimmten Frequenzen die tatsächliche Bandbreite B (in kHz) des Meßgeräts von 120 kHz abweicht, sind die Meßwerte auf 120 kHz Bandbreite durch Multiplikation mit dem Faktor 120/B umzurechnen.
- 3.
- Meßplatz
3.1. Die Messungen müssen auf ebenem, freiem Gelände vorgenommen werden, das, innerhalb eines Kreises von mindestens 30 m Radius um einen Punkt in der Mitte des Abstands zwischen dem Fahrzeug und der Antenne, frei von elektromagnetisch reflektierenden Oberflächen ist (siehe Abbildung 1 von Anlage 1 zu diesem Anhang).
3.2. Das Meßgerät, die Testkabine oder das Fahrzeug in dem die Meßgeräte untergebracht sind, darf sich auf dem Prüfgelände befinden, aber nur in dem in Abbildung 1 von Anlage 1 zu diesem Anhang gezeigten erlaubten Bereich. Andere Meßantennen sind im Prüfgelände, bei einem Mindestabstand von 10 m sowohl von der Empfangsantenne als auch von dem zu prüfenden Fahrzeug, erlaubt, vorausgesetzt es kann nachgewiesen werden, daß die Prüfergebnisse nicht beeinflußt werden.
3.3. Geschirmte Absorberhallen können verwendet werden, wenn Korrelation zwischen der Absorberhalle und einem Freifeld-Meßplatz nachgewiesen werden kann. Geschirmte Absorberhallen müssen die maßlichen Anforderungen nach Abbildung 1 von Anlage 1 dieses Anhangs mit Ausnahme des Abstands zwischen Antenne und Fahrzeug und der Antennenhöhe nicht erfüllen. Auch brauchen in diesem Fall keine Überprüfungen der Umgebungsstrahlung vor oder nach der Prüfung gemäß Ziffer 3.4 dieses Anhangs durchgeführt zu werden.
3.4. Umgebung Um sicherzustellen, daß keine Fremdstörung oder kein Fremdsignal mit einfällt, das die Ergebnisse wahrnehmbar beeinflussen könnte, sind vor und nach der eigentlichen Messung Überprüfungen vorzunehmen. Ist das Fahrzeug während der Umgebungsmessungen anwesend, muß sichergestellt werden, daß keine vom Fahrzeug ausgehenden Störungen die Umgebungsmessungen wesentlich beeinflussen, z. B. durch Entfernen des Fahrzeugs vom Prüfgelände, Entfernen des Zündschlüssels oder durch Abtrennen der Batterie. Bei beiden Messungen muß die Fremdstörung oder das Fremdsignal mindestens 10 dB unter den Störaussendungs-Grenzwerten jeweils nach Ziffer 6.2.2.1 oder 6.2.2.2 von Anhang 1 liegen, außer bei der gewollten Übertragung von schmalbandigen Signalen.
- 4.
- Zustand des Fahrzeugs während der Prüfungen
4.1. Motor Der Motor muß bei normaler Betriebstemperatur laufen und das Getriebe muß sich in Leerlaufstellung befinden. Wenn dies aus praktischen Gründen nicht möglich ist, können alternative Vereinbarungen in gegenseitigem Einverständnis zwischen dem Hersteller und der Prüfbehörde getroffen werden. Es ist darauf zu achten, daß der die Drehzahl einstellende Mechanismus nicht die elektromagnetische Strahlung beeinflußt. Bei jeder Messung muß die Motordrehzahl betragen:
Art des Motors | Meßverfahren | |
---|---|---|
Quasi-Spitzenwerte | Spitzenwerte | |
Fremdzündung | Motordrehzahl | Motordrehzahl |
ein Zylinder | 2500 U/min ± 10 % | 2500 U/min ± 10 % |
mehr als ein Zylinder | 1500 U/min ± 10 % | 1500 U/min ± 10 % |
4.2. Fallen Regen oder andere Niederschläge auf das Fahrzeug, so dürfen keine Messungen vorgenommen werden, ebenfalls nicht innerhalb von 10 Minuten nach Ende solcher Niederschläge.
- 5.
- Art der Antenne, Lage und Ausrichtung
5.1. Art der Antenne Jede Antennenart kann verwendet werden, vorausgesetzt, daß ihre Antennenfaktoren auf die Referenzantenne umrechenbar sind. Zur Kalibrierung der Antenne ist die Methode nach CISPR Veröffentlichung Nr. 12, 3. Ausgabe, Anlage A anzuwenden.
5.2.
Höhe und Meßentfernung
5.2.1.
Höhe
5.2.1.1.
10 m-Prüfung Das Phasenzentrum der Antenne muß 3,0 ± 0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.
5.2.1.2.
3 m-Prüfung Das Phasenzentrum der Antenne muß 1,8 ± 0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.
5.2.1.3.
Kein Teil von Empfangselementen jeglicher Antenne darf näher als 0,25 m zu der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.
5.2.2.
Meßentfernung
5.2.2.1.
10 m-Prüfung Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Ziffer 5.1 dieses Anhangs, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muß 10,0 ± 0,02 m betragen.
5.2.2.2.
3 m-Prüfung Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Ziffer 5.1 dieses Anhangs, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muß 3,0 ± 0,05 m betragen.
5.2.2.3.
Wird die Prüfung in einem gegenüber Hochfrequenzeinstrahlung geschirmten und mit Absorbermaterial ausgekleideten Raum durchgeführt, dürfen die Empfangselemente der Antenne nicht näher als 1,0 m zum strahlungsabsorbierenden Material und nicht näher als 1,5 m zur Wand des geschirmten Raums sein. Zwischen der Empfangsantenne und dem zu prüfenden Fahrzeug darf kein absorbierendes Material sein.
5.2.1.1. 10 m-Prüfung Das Phasenzentrum der Antenne muß 3,0 ± 0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.
5.2.1.2. 3 m-Prüfung Das Phasenzentrum der Antenne muß 1,8 ± 0,05 m über der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.
5.2.1.3. Kein Teil von Empfangselementen jeglicher Antenne darf näher als 0,25 m zu der Ebene sein, auf der das Fahrzeug steht.
5.2.2.1. 10 m-Prüfung Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Ziffer 5.1 dieses Anhangs, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muß 10,0 ± 0,02 m betragen.
5.2.2.2. 3 m-Prüfung Die horizontale Entfernung von der Spitze oder einem entsprechend geeigneten Punkt der Antenne, festgelegt während des Umrechnungsverfahrens nach Ziffer 5.1 dieses Anhangs, zur Oberfläche der Fahrzeugkarosserie muß 3,0 ± 0,05 m betragen.
5.2.2.3. Wird die Prüfung in einem gegenüber Hochfrequenzeinstrahlung geschirmten und mit Absorbermaterial ausgekleideten Raum durchgeführt, dürfen die Empfangselemente der Antenne nicht näher als 1,0 m zum strahlungsabsorbierenden Material und nicht näher als 1,5 m zur Wand des geschirmten Raums sein. Zwischen der Empfangsantenne und dem zu prüfenden Fahrzeug darf kein absorbierendes Material sein.
5.3. Lage der Antenne zum Fahrzeug Die Antenne ist nacheinander auf der linken und rechten Fahrzeugseite aufzustellen, wobei sie sich parallel zur Längsmittelebene des Fahrzeugs und auf Höhe der Motormitte befinden muß, die als der auf der Hauptachse des Fahrzeugs und in der Mitte zwischen den Mittelpunkten der Vorder- und Hinterachse des Fahrzeugs liegender Punkt definiert ist (siehe Abbildung 1 von Anlage 1 zu diesem Anhang).
5.4. Richtung der Antenne Für jeden Meßpunkt sind Messungen, einmal mit der Antenne in horizontaler und einmal in vertikaler Polarisation, auszuführen (siehe Abbildung 2 von Anlage 1 zu diesem Anhang).
5.5. Meßwerte Der Höchstwert der vier Meßwerte, aufgenommen in Übereinstimmung mit den Ziffern 5.3 und 5.4 bei jeder Festfrequenz, ist bei der Frequenz, bei der die Messungen gemacht wurden, als maßgebend festzuhalten.
- 6.
- Frequenzen
6.1.
Messungen Die Messungen sind über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz vorzunehmen. Zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs durch das Fahrzeug wird die Prüfbehörde bis zu 13 Frequenzen in diesem Bereich prüfen, z. B.: 45, 65, 90, 120, 150, 190, 230, 280, 380, 450, 600, 750, 900 MHz. Falls der Grenzwert während der Prüfung überschritten wird, müssen Untersuchungen gemacht werden um sicherzustellen, daß dies vom Fahrzeug verursacht wurde und nicht von einer Umgebungsstörquelle.
6.1.1.
Die Grenzwerte gelten über den Frequenzbereich von 30 bis 1000 MHz.
6.1.2.
Die Messungen können entweder mit Quasi-Spitzenwert- oder Spitzenwert-Detektoren durchgeführt werden. Die Grenzwerte in den Ziffern 6.2 und 6.5 gelten für Quasi-Spitzenwert-Messungen. Wird mit Spitzenwert gemessen, müssen 38 dB für 1 MHz Bandbreite addiert oder 22 dB für 1 kHz Bandbreite subtrahiert werden.
6.2. Toleranzen
Nenn-Punktfrequenz (MHz) |
Toleranz (MHz) |
---|---|
45, 65, 90, 120, 150, 190 und 230 | ± 5 |
280, 380, 450, 600, 750 und 900 | ± 20 |
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